• die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist.
In der täglichen Pflegepraxis besonders bedeutsam ist die erste Alternative, also die Einwilligung des zu pflegenden Menschen.
Bereits im Rahmen der Ausbildung »verarbeiten« Pflegekräfte gesundheitliche Daten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zugriff auf Daten
• für die schriftliche Ausarbeitung eines Praxisbesuches oder
• einer Biografie,
erfolgt. Beides ist zwar im Ausbildungsrecht vorgesehen, jedoch muss folgendes beachtet werden:
• Der zu pflegende Mensch muss der »Verarbeitung« ausdrücklich zustimmen. Insoweit ist eine schriftliche Einwilligung, dies entweder vom Patienten/Bewohner oder dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten zu empfehlen. In der Einwilligung muss dem Betroffenen im Detail mitgeteilt werden, welche Daten verarbeitet bzw. auch an wen weitergeben werden.
• Die Daten dürfen nicht außerhalb des Krankenhauses oder Heims oder des ambulanten Dienstes verwendet werden. Dies wäre nur möglich, wenn sie besonders gesichert wären. Die Verwendung einer Cloud ist nur möglich, wenn es sich um einen Anbieter in der EU handelt oder die Daten in der Cloud »NSA sicher« verschlüsselt werden (z. B. inzwischen MS »OneDrive«).
• Nach der Erstellung der schriftlichen Ausarbeitung eines Praxisbesuches oder der Biografie darf diese – wegen der Patienten-/Bewohner-Daten – nur von ausgewählten Personen (Fachdozenten etc.) gelesen werden. Die »Leser« müssen in der Einwilligung auch genannt werden.
• Daten zu Patienten/Bewohnern, welche für die vorgenannten Ausarbeitungen benötigt und mit nach Hause genommen werden, müssen sicher vernichtet werden, also nicht in den Papiermüll. Am Besten in der Einrichtung oder zuhause geschreddert werden.
Verschärft wurde auch das in Deutschland bereits existierende Recht am eigenen Bild. Fotos sind nun auch als personenbezogene Daten eingeordnet. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmäßig erfolgen (Art. 5 EU-DSGVO). Derjenige, der die Daten – also Fotos – verarbeitet, muss gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Rechenschaft ablegen können, die Rechtmäßigkeit also nachweisen können (= Accountability, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Rechtmäßig ist nach Art. 6 DSGVO unter anderem die Einwilligung. Sofern ein zu pflegender Mensch ohne dessen Einwilligung fotografiert wird, drohen
• ein empfindliches Bußgeld,
• relativ hohe Schmerzensgeldansprüche
• die Rechtsanwaltskosten und
• die fristlose Kündigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses.
Eine besondere Form des Datenschutzes ist der Sozialdatenschutz. Nach der Vorschrift des § 35 SGB I hat jeder Bürger Anspruch darauf, dass Einzelangaben über seine persönlichen Verhältnisse von dem jeweiligen Sozialleistungsträger, beispielsweise dem Sozialamt oder der Krankenversicherung, als Sozialgeheimnis besonders geschützt werden.
Personen oder Institutionen, denen derartige Sozialdaten zur Durchführung ihrer eigenen Aufgaben, wie Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder ambulanten Diensten übermittelt werden, müssen in demselben Umfang für deren Geheimhaltung Sorge tragen (§ 78 SGB X).
Der Sozialdatenschutz ist folglich eine Ergänzung des sonstigen Datenschutzes im Bereich des Sozialrechts zum Schutz der Empfänger von Sozialleistungen jeder Art.
2.5.2 Zivilrechtlicher Datenschutz
Im Zivilrecht ist der Schutz der persönlichen Daten nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist jedoch anerkannt, dass über den Grundsatz von Treu und Glauben für den Träger der Einrichtung zumindest als Nebenpflicht aus dem Krankenhaus- oder Heimvertrag die Verpflichtung besteht, die Privatsphäre des zu pflegenden Menschen zu schützen. Wird die Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Die Verletzung der Privatsphäre durch die Weitergabe von persönlichen Daten ist in jedem Fall auch eine unerlaubte Handlung nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB 26 . Die unzulässige Weitergabe stellt die Verletzung eines »sonstigen Rechts« nach § 823 Abs. 1 BGB dar.
2.5.3 Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
Für jeden Mitarbeiter einer Einrichtung besteht in der Regel zusätzlich durch eine Klausel im Arbeitsvertrag (auch im Ausbildungsvertrag) oder durch § 3, Abs. 1 TVöD eine Verschwiegenheitspflicht:
§ 3, Abs. 1 TVöD 
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Pflegekräfte haben allein aus diesem Grund über Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Wird diese Pflicht nicht beachtet, hat der jeweilige Träger als Arbeitgeber die Möglichkeit der (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Folgen drohen zusätzlich zu der Möglichkeit einer Strafanzeige durch den zu pflegenden Menschen.
Wichtigste Vorschrift zum Schutz der Privatsphäre ist im Bereich der Pflege die Schweigepflicht nach § 203 StGB:
§ 203 StGB 
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, […] oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. […]
6. […]
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Kein Offenbaren […] liegt vor, wenn die […] genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. […] dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit […] mitwirken.
(5) […] auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
Es handelt sich hier um eine strafrechtliche Vorschrift zum Schutz des besonderen Vertrauens zwischen Patient und dem Arzt etc. sowie sonstigen Angehörigen eines Heilberufes somit ein fremdes Geheimnis aus dem persönlichen Bereich des zu pflegenden Menschen einem Dritten mitteilt, ohne hierzu berechtigt zu sein, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Unter diese Strafandrohung fällt jede Weitergabe von Informationen, bei denen der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat. Dies gilt für die Untersuchungsbefunde, Dokumentationen und den Schriftwechsel sowie auch nicht-medizinische Angaben wie beispielsweise die wirtschaftlichen oder die familiären Verhältnisse. Selbst der Name des Bewohners oder Patienten bzw. die Tatsache, dass er sich in der Einrichtung aufhält, fällt unter die Schweigepflicht. Diese Verpflichtung trifft auch die berufsmäßigen Helfer des Arztes etc., also auch Pflegepersonal.
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