§ 211 StGB 
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Tathandlung ist bei beiden Tatbeständen die Tötung eines Menschen.
§ 221 StGB 
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) […]
Tathandlung ist dabei das Aussetzen oder Verlassen eines anderen in hilfloser Lage, wobei sowohl das aktive Tun als auch das Unterlassen strafbar sind.
§ 223 StGB 
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dieser Straftatbestand ist bei der körperlichen Misshandlung oder der Gesundheitsschädigung eines Menschen gleich welcher Art erfüllt. Selbst die medizinische Behandlung ist eine Körperverletzung, sofern der Betroffene nicht einwilligt. Die Einwilligung 20 macht jede Körperverletzung nach § 228 StGB rechtmäßig:
§ 228 StGB 
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Ansonsten hat die Einwilligung zur Folge, dass eine Bestrafung nicht möglich ist.
Der obige Körperverletzungstatbestand umfasst die »normale« Misshandlung. Bei der Herbeiführung von schweren Folgen wie
• der Verlust
− eines wichtigen Körpergliedes,
− des Sehvermögens,
− des Gehörs,
− der Sprache oder
− der Zeugungsfähigkeit oder
• einer dauernden Entstellung,
• einem Siechtum,
• einer Lähmung oder »Geisteskrankheit«,
liegt nach § 226 StGB eine schwere Körperverletzung vor, und es ist eine höhere Freiheitsstrafe vorgesehen. Dies gilt entsprechend bei einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Waffe, insbesondere mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, oder von mehreren gemeinsam (§ 224 StGB).
Ein weiterer für Pflegekräfte wichtiger Körperverletzungstatbestand ist die Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB). Durch diese Strafvorschrift werden sogenannte Wehrlose geschützt, die aufgrund eines besonderen Verhältnisses dem Täter ausgeliefert sind. Eine eventuelle Einwilligung des betroffenen Menschen, des Patienten oder Heimbewohners, wäre wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Von Bedeutung ist im Bereich der Kranken- und Altenpflege sowie in der Psychiatrie in gleicher Weise die …
§ 323c StGB 
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Tatbestand stellt die unterlassene Hilfe bei Notfällen unter Strafe. Die Vorschrift selbst nennt Rechtfertigungsgründe, wie eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten.
Die letzte Strafvorschrift, die im Pflegebereich wichtig ist, ist die
§ 240 StGB 
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe […] bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) […]
Tathandlung ist die rechtswidrige Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder einer Unterlassung. Dabei muss entweder Gewalt angewendet oder mit einem Übel gedroht werden. Dieser Tatbestand ist beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Patient widerrechtlich zur Einnahme eines Medikamentes veranlasst wird. Eine Nötigung kann gleichfalls vorliegen, wenn ein Mensch mit Behinderung zum Essen oder zu einem Spaziergang gezwungen wird. Eine Nötigung liegt allerdings nicht vor, sofern Gehhilfen entfernt werden, um den Patienten im Rahmen der Therapie zum selbstständigen Laufen anzuhalten. Insoweit liegt auch keine Freiheitsberaubung vor, wenn er dazu in der Lage ist, die selbstständige Fortbewegung lediglich am fehlenden Willen scheitert.
Die zweite Form des subjektiven Tatbestandes ist die Fahrlässigkeit. Bei der Fahrlässigkeit wird der Tatbestand ungewollt durch die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwirklicht.
Die Elemente der Fahrlässigkeit sind:
• Pflichtwidrigkeit,
• Vorhersehbarkeit und
• Vermeidbarkeit.
Die Pflichtwidrigkeit liegt bei einem Verstoß gegen bestimmte Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten vor. Die Vorhersehbarkeit bedeutet die Erkennbarkeit des drohenden Schadens, d. h. der Schädigung des Bewohners oder Patienten. Außerdem muss der Eintritt des Schadens bei ordnungsgemäßem Verhalten des Täters vermeidbar gewesen sein.
Die wichtigsten Fahrlässigkeitstatbestände im Bereich der Pflege sind:
§ 229 StGB 
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