Theo Kienzle - Recht für Pflegeberufe

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Das Werk liefert ein genau auf die Lernbedürfnisse von Auszubildenden in der Pflege abgestimmtes umfassendes Nachschlagewerk zu allen relevanten Rechtsthemen in der Pflege. Die Themengliederung orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, wobei die jeweiligen Kapitel den einzelnen Curricularen Einheiten entsprechen. Die für die Aus- und Weiterbildung wichtigen Rechtsthemen wie Haftungsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht etc. werden verständlich und praxisnah erklärt.
Ein unverzichtbarer Begleiter, um Rechtssicherheit bereits während der Ausbildung zu vermitteln und von Anfang an souverän in den Pflegealltag zu starten.

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Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der einzige Unterschied zur vorher genannten Körperverletzung nach § 223 StGB ist bei dieser Vorschrift, dass die Verletzung oder Gesundheitsschädigung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt.

картинка 32§ 222 StGB картинка 33

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe […] oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Norm findet dort Anwendung, wo durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten der Tod eines Menschen verursacht wird.

Rechtswidrigkeit

Eine Handlung ist nur dann eine Straftat, wenn zusätzlich zur Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit vorliegt. Im Normalfall ist eine Tat, die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, auch rechtswidrig. Dies gilt aber nicht in denjenigen Fällen, in denen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Derartige Rechtfertigungsgründe sind:

• Notwehr 21 , Nothilfe (§ 32 StGB),

• Notstand 22 (§ 34 StGB) und

• Einwilligung 23 .

Als wichtigster Rechtfertigungsgrund in der Pflege ist die Einwilligung zu nennen. Diese Einwilligung muss grundsätzlich vom Betroffenen, d. h. vom Bewohner oder Patienten, selbst erklärt werden. Dritte Personen wie Angehörige, können keine wirksame Einwilligung erteilen. Angehörige sind nur dann zur Einwilligung berechtigt, wenn sie gleichzeitig gesetzliche Vertreter, wie Betreuer, Eltern oder Vormund sind, und der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist. Die Einwilligungsfähigkeit kann jedoch nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden. Trotz fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist ein Patient oder Bewohner einsichtsfähig und damit einwilligungsfähig, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. 24

Selbst bei ständig einwilligungsunfähigen, volljährigen Personen sind die Angehörigen nicht zur Zustimmung berechtigt. Es müssen immer der Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern oder der Vormund entscheiden. Lediglich bei dringenden Maßnahmen, beispielsweise bei Lebensgefahr, muss nach dem mutmaßlichen Willen gehandelt werden, sofern der Betroffene nicht selbst einwilligen kann und auch kein Betreuer vorhanden oder erreichbar ist. Bei dem mutmaßlichen Willen muss ermittelt werden, welche Maßnahmen im Interesse des Patienten oder Bewohners liegen. Hier können, um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, auch die Angehörigen befragt werden. Im Zweifel ist dahingehend zu entscheiden, dass es im Interesse des Patienten oder Bewohners liegt, die Schmerzen zu lindern und seine Gesundheit wiederherzustellen bzw. das Leben zu retten. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Entscheidung zu einer medizinischen Behandlung ohne Einwilligung, insbesondere den Grund für die Annahme eines mutmaßlichen Willens und die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen, schriftlich niederzulegen.

Sobald der Patient oder Bewohner das Bewusstsein verliert, können und müssen alle erforderlichen Maßnahmen zu seiner Lebensrettung unternommen werden. Der mutmaßliche Wille, gerettet zu werden, wird vorausgesetzt.

Es muss beachtet werden, dass ein Patient oder Bewohner, für den eine Betreuung besteht, nicht allein deshalb einwilligungsunfähig ist. Es gelten trotzdem noch die obigen Grundsätze, so dass der natürliche Wille maßgebend ist.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies ist dann auch unbedingt zu beachten, sofern nicht eine Notsituation vorliegt. Nach dem Widerruf sind freiheitsbeschränkende oder medizinische Maßnahmen rechtswidrig und damit strafbar.

2.5 Schutz der Privatsphäre zu pflegender Menschen

Da Pflegefachkräfte hinsichtlich der zu pflegenden Menschen zahlreiche sehr persönliche Informationen erhalten, kommt – auch wegen des bereits dargestellten Selbstbestimmungsrechts 25 – dem Schutz der Privatsphäre besondere Bedeutung zu. Jeder Patient oder Heimbewohner muss darauf vertrauen können, dass persönliche Informationen geschützt sind. Dieser Schutz ist verfassungsrechtlich in Art. 1 GG als Schutz der Menschenwürde und in Art. 2 GG als Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Auch weitere Rechtsvorschriften im Strafrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht sowie im zivilrechtlichen Deliktsrecht, von denen einige nachfolgend und weitere im strafrechtlichen Teil dargestellt werden, sollen diesen Schutz gewähren:

• Grundgesetz (Menschenwürde + Persönlichkeitsrecht)

• Schweigepflicht (§ 203 StGB)

• Briefgeheimnis (§ 202 StGB)

• Datenschutz ( картинка 34 Kap. CE 01 2.5.1)

• Sozialgeheimnis/Sozialdatenschutz ( картинка 35 Kap. CE 01 2.5.1)

• Verschwiegenheitspflicht ( картинка 36 Kap. CE 01 2.5.4)

• Schutz Persönlichkeitsrecht bei deliktischer Haftung

2.5.1 Datenschutzgesetze und Sozialdatenschutz

Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze verfolgen den Zweck, die persönlichen Daten einer Person zu schützen. Dieser Zweck ist inzwischen in der (EU)-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere Vorschriften festgelegt:

• EU-DSGVO

• BDSG

• Datenschutzgesetze der Bundesländer

• Spezielle Gesetze, z. B. Landeskrankenhausgesetze, Heimrecht

Zweck dieser Regelungen ist, festzulegen:

• die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten,

• die Rechte der Datenschutzbeauftragten,

• die Informationspflichten gegenüber zu pflegenden Menschen,

• das Auskunftsrecht gegenüber den zu Pflegenden,

• das Recht auf Löschung von Daten,

• die Gewährleistung Datensicherheit sowie

• der Rechtsschutz gegen Verstöße.

In der Pflege ist von besonderer Bedeutung der Art. 9 DSGVO. Nach dessen Absatz 1 ist die »Verarbeitung personenbezogener Daten […] sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, […], Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person […] untersagt.« Erlaubt ist dies nach Absatz 2 insbesondere und nur, wenn

• die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat,

• die Verarbeitung erforderlich ist, um die aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und/oder diesbezüglichen Pflichten nachkommen,

• die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

• die Verarbeitung sich auf personenbezogene Daten bezieht, welche die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

• die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist,

• die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist oder

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