Der Autor
Theo Kienzle, Jurist (Spezialgebiete: Sozial-, Medizin-, Betreuungs- und Arbeitsrecht), Dozent an diversen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen des Gesundheitswesens.
Theo Kienzle
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1. Auflage 2020
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-038520-7
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-038521-4
epub: ISBN 978-3-17-038522-1
mobi: ISBN 978-3-17-038523-8
Der Autor ist seit mehreren Jahrzehnten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen und pädagogischem Fachpersonal tätig. Das Spektrum umfasste bisher neben der Altenpflege auch die (klassische) Krankenpflege in somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern sowie Mitarbeiter in stationären Behinderteneinrichtungen.
Mit diesem Fachbuch wird versucht, den rechtlichen Teil der neuen Pflegeausbildung abzudecken und gleichgültig wie die jeweilige Fachschule die Praxisfälle, Lernsituationen etc. gestaltet, den Auszubildenden das rechtliche Werkzeug an die Hand zu geben.
Grundlage der Gliederung des Fachbuches sind die Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG.
Der Verfasser nimmt gerne Kritik und Anregungen unter: kienzletheo@gmail.com
entgegen, denn nichts ist perfekt und es kann sicherlich einiges verbessert werden.
Ich widme dieses Buch Sophie Scholl, einer mutigen jungen Frau, die von einem verbrecherischen System für ihre Überzeugung ermordet wurde.
Dieses Fachbuch orientiert sich bzw. ist nach den Rahmenplänen nach § 53 PflBG für den theoretischen Unterricht, dies im Bereich »Recht«, aufgebaut und gestaltet. Aus diesem Grund ist die Gliederung – in der Hoffnung, dass möglichst viele Bundesländer die Empfehlungen übernehmen – an den Rahmenlehrplan angepasst. Da in der neuen Ausbildung das Prinzip der Situationsorientierung im Vordergrund steht und dies in den Rahmenlehrplänen realisiert wurde, wurde auf Beispiele verzichtet. Die »Beispiele« wird jede Schule selbst formulieren. Das Buch soll dazu den rechtlichen Hintergrund bzw. die Grundlage des Handelns schaffen.
Im Hinblick auf die Generalistik werden die Begriffe Pflegende, aber auch Patient und Bewohner verwendet.
Durch den zirkulären Aufbau der Rahmenlehrpläne, den insgesamt elf Curricularen Einheiten (CE), von denen acht im letzten Ausbildungsdrittel im Sinne eines spiralförmigen Aufbaus fortgeführt werden, sind einige rechtliche Themen in mehreren Curricularen Einheiten von Bedeutung. Daher wurden zur besseren Orientierung jeweils Verweise zu denjenigen Kapiteln, in denen das jeweilige rechtliche Thema ausführlich dargestellt wird, integriert. In der elektronischen Version dieses Fachbuches wurde ein Hyperlink integriert. Zur besseren Orientierung wurde ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis erstellt, in dem rechtliche Begriffe, wie das »Selbstbestimmungsrecht« aufgelistet sind. Letzteres auch mit der Intention, dieses Fachbuch nicht nur für die Ausbildung, sondern auch als Nachschlagewerk für die Praxis zur Verfügung zu stellen.
Der Autor hat rechtliche Hinweise bzw. Ausführungen auch dort verfasst, wo »Recht« nicht ausdrücklich genannt wird. Da die Mitglieder der Fachkommission der Rahmenpläne nach § 53 PflBG einige, nach Ansicht des Verfassers, entweder nicht als relevant eingestuft oder schlichtweg vergessen haben, wurden diese Themen, insbesondere das Haftungs- und Strafrecht, an geeigneterer Stelle integriert.
Am Anfang jeder Curricularen Einheit wird der rechtlich wichtige Teil der Rahmenempfehlung zitiert und daraufhin der rechtliche Aspekt aufgebaut. Im Falle von Wiederholungen aus vorherigen curricularen Einheiten wird lediglich das Stichwort dazu mit dem Verweis genannt.
CE 01 Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden
1 Selbstbestimmungsrecht
Die Auszubildenden
• […]
• wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist (I.6.a). (BIBB, S. 36)
1.1 Selbstbestimmungsrecht im Grundgesetz
(Rechtliche) Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen sind
• vor allem die Grundrechte unserer Verfassung, des Grundgesetzes (GG),
• die Europäische Menschenrechtskonvention und
• auch das Bürgerliche Gesetzbuch.
Die Grundrechte sind eng verwandt mit den Menschenrechten. Das Grundgesetz hat die Menschenrechte in besonderem Umfang geschützt. Dabei sind besonders zu nennen:
Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde
Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG): Die Würde jedes Menschen stellt das höchste Gut in der Wertordnung des Grundgesetzes dar.
Art. 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Würde jedes Menschen ist unabhängig von Eigenschaften (Krankheit, Behinderung, Geschlecht, Rasse), Alter und Einsichtsfähigkeit als eines der höchsten Rechtsgüter geschützt. Die Menschenwürde hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Im pflegerischen Bereich
• ergibt sich aus der Menschenwürde das sogenannte Selbstbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst über seinen Körper, d. h. über medizinisch/pflegerische Maßnahmen zu bestimmen. Eine Zwangsbehandlung ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. 1 Das Recht auf Selbstbestimmung beginnt bereits ab dem 14. Lebensjahr 2 und schließt sogar das Recht ein, die Therapie ganz zu verweigern. 3
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