Theo Kienzle - Recht für Pflegeberufe

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Das Werk liefert ein genau auf die Lernbedürfnisse von Auszubildenden in der Pflege abgestimmtes umfassendes Nachschlagewerk zu allen relevanten Rechtsthemen in der Pflege. Die Themengliederung orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, wobei die jeweiligen Kapitel den einzelnen Curricularen Einheiten entsprechen. Die für die Aus- und Weiterbildung wichtigen Rechtsthemen wie Haftungsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht etc. werden verständlich und praxisnah erklärt.
Ein unverzichtbarer Begleiter, um Rechtssicherheit bereits während der Ausbildung zu vermitteln und von Anfang an souverän in den Pflegealltag zu starten.

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• Zusätzlich schützt bzw. verbietet das Selbstbestimmungsrecht aus der Menschenwürde sowohl die Sammlung von persönlichen Informationen und deren Weitergabe ohne Zustimmung des Betroffenen. Die Menschenwürde ist daher auch die verfassungsrechtliche Grundlage der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und des Datenschutzes.

• Schließlich verpflichtet die Menschenwürde die Gesellschaft und insbesondere in Krankenhäusern, Heimen und Behinderteneinrichtungen tätige Personen, die Unterbringung psychisch kranker Menschen inklusive freiheitseinschränkender Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. Alternativen zu prüfen. 4 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst kürzlich betont, dass insbesondere 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen einen schweren Eingriff in die Menschenwürde darstellen. 5

Ein weiteres Grundrecht schützt das Selbstbestimmungsrecht, nämlich

Art. 2 Abs. 1 GG – Persönlichkeits- und Freiheitsrecht

Jeder Mensch hat nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, seinen Lebensbereich selbst nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten, soweit er dadurch nicht andere in ihren Rechten verletzt:

картинка 5Art. 2 Abs. 1 GG картинка 6

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Dieser Artikel garantiert das Recht auf Selbstbestimmung, auch des kranken, behinderten und alten Menschen in einer Einrichtung oder dem Krankenhaus. Zusammen mit der Menschenwürde schützt das Persönlichkeitsrecht das Recht jedes Patienten oder Heimbewohners,

• selbst über seine Therapie und Pflege zu bestimmen,

• über die Verwendung seiner persönlichen Informationen und Daten zu entscheiden sowie

• die Anwendung von FEM nur sofern unbedingt erforderlich.

• Das Persönlichkeitsrecht ist auch ein Freiheitsrecht.

Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Ergänzt wird das Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrecht durch den Absatz 2, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG):

картинка 7Art. 2 Abs. 2 GG картинка 8

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. […]

Diese Rechtsgüter werden besonders geschützt, Einschränkungen sind nur aufgrund von Gesetzen und eines Richterspruchs möglich, dies allerdings nur in engen Grenzen. Aus diesem Grund muss für die Zwangsbehandlung eine gesetzliche Grundlage bestehen. 6

Gerade die Verpflichtung der Pflegekräfte, Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen zu beachten, macht es in der Praxis besonders wichtig, die Grundrechte stets als Grundlage der Tätigkeit zu respektieren.

1.2 Weitere Rechtsgrundlagen

Das Selbstbestimmungsrecht bzw. die sich daraus ergebenden Patientenrechte sind inzwischen auch in mehreren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Als kurzer Überblick sind als »vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag« (§ 630a BGB) zu nennen:

• die Pflicht zur Aufklärung (§ 630c Abs. 2 und § 630e BGB),

• die Notwendigkeit der Einwilligung durch den Patienten (§ 630d BGB),

• die Verpflichtung zur Dokumentation (§ 630f BGB),

• das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Krankenakte (§ 630g BGB) und

• die Beweislast 7 des Patienten und des »Behandlers« (§ 630h BGB)

Mit diesen Vorschriften wurde durch das Patientenrechtgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt und dabei die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gesetzlich verankert. 8

Weitere Vorschriften zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten finden sich im ICN-Ethikkodex für Pflegende 9 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

1.3 Einschränkung Selbstbestimmungsrecht

Fraglich ist, wie in der Praxis mit Patienten oder Heimbewohnern umgegangen wird, deren Selbstbestimmungsrecht aufgrund des Alters oder psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderung eingeschränkt ist.

Mit dem Selbstbestimmungsrecht ist die Einwilligungsfähigkeit verknüpft. Jedoch kann nur derjenige, der gewissermaßen im »Vollbesitz seiner geistigen Kräfte« ist, sinnvoll über sich selbst bzw. medizinische und pflegerische Maßnahmen bestimmen. Dazu sind drei Gruppen von Menschen zu unterscheiden:

• Trotz noch nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit liegt in der Regel bereits ab dem 14. Lebensjahr die notwendige Einsichts- bzw. Einwilligungsfähigkeit vor, d. h. der jeweilige Jugendliche kann selbst, unter Umständen mithilfe des Familiengerichts, in medizinische Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern einwilligen oder diese verweigern. Bei medizinischen Maßnahmen können daher die Eltern ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr allein »über den Kopf des Kindes/Jugendlichen hinweg« entscheiden. Davon zu unterscheiden sind allerdings nicht notwendige Eingriffe, wie Piercing, Tätowierung und Schönheitsoperationen. Hier entscheiden die Eltern mit.

• Bei Kindern vor der Vollendung des 14. Lebensjahres wird das Selbstbestimmungsrecht im Normalfall von den Eltern ausgeübt, d. h. diese entscheiden für das Kind. Entscheiden Eltern allerdings gegen medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme, unter Umständen dabei den Tod des Kindes in Kauf nehmend, verstößt die Ablehnung eindeutig gegen das Wohl des Kindes. Das Familiengericht kann deshalb das Sorgerecht (teilweise) entziehen und durch einen Vormund die Einwilligung in die medizinische Maßnahme, anstelle der Eltern, erteilen lassen. 10

• Bei psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen kann trotzdem noch eine (wirksame) Einwilligung erteilen werden, wenn noch die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorhanden ist. Er oder sie hat die notwendige Einwilligungsfähigkeit, sofern die beabsichtigten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen in groben Zügen, d. h. hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, erfasst werden können. 11 Die Geschäftsfähigkeit ist dazu nicht erforderlich. Für die Einwilligungsfähigkeit sind daher geringere geistige Fähigkeiten als für die Geschäftsfähigkeit notwendig.

• Liegt jedoch nicht einmal die natürliche Einsichtsfähigkeit vor, muss ein eventuell vorhandener Betreuer entscheiden oder eine Betreuung beantragt werden. 12

• In der Notfallambulanz und auf der Intensivstation sind die Patienten des Öfteren in einem Zustand, in dem die Einwilligungsfähigkeit fehlt. Sofern nicht ein Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern entscheiden können, sind dringende Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen möglich. Bei dem mutmaßlichen Willen muss ermittelt werden, welche Maßnahmen im Interesse des Betroffenen liegen. Im Zweifel ist dahingehend zu entscheiden, dass es im Interesse des Patienten liegt, seine Schmerzen zu lindern und seine Gesundheit wiederherzustellen bzw. das Leben zu retten.

картинка 9

• Einwilligung ( картинка 10 Kap. CE 05 A 1.1)

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