Auskünfte über Bewohner oder Patienten, insbesondere über deren Erkrankungen, dürfen aus den obigen Gründen nicht an Polizeibehörden weitergegeben werden. 27 Bei der stationären Behandlung im Krankenhaus sind allerdings aufgrund der jeweiligen Meldegesetze der Bundesländer Patientenlisten zu führen, in die gegebenenfalls Einsicht genommen werden kann. Dies gilt allerdings nur für die Personalien.
Es liegt aber keine Strafbarkeit vor, wenn die mitgeteilte Tatsache kein Geheimnis darstellt, weil sie einem weiteren Personenkreis bekannt ist oder es sich um eine Bagatellinformation handelt. 28 Die Strafbarkeit fehlt auch in denjenigen Fällen …
• in denen die Mitteilung aus übergeordneten Gründen, beispielsweise bei einer Seuchengefahr, erforderlich ist. Bei Seuchengefahr ist die Weitergabe durch ein spezielles Gesetz, das Infektionsschutzgesetz, gerechtfertigt. Dieses verpflichtet sogar bei bestimmten Erkrankungen, wie Typhus, Tuberkulose, Cholera etc. zur Meldung an die Gesundheitsämter.
• der Patient oder Bewohner der Weitergabe ausdrücklich zustimmt. Der Bewohner oder Patient kann seine Einwilligung zur Weitergabe der Informationen erteilen.
• die Weitergabe von Mitteilungen zum Bewohner oder Patienten durch den Notstand gerechtfertigt ist.
Die Offenbarung von Geheimnissen im Sinne von § 203 StGB kann beim Notstand (§ 34 StGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) möglich sein. Die Mitteilung ist dann möglich und sogar notwendig, wenn dadurch Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum, insbesondere des Bewohners oder Patienten oder auch Dritter, verhindert werden. Es gilt aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verletzung der Schweigepflicht muss deshalb ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.
Dies gilt auch, wenn die betroffene Pflegekraft sich in einem Straf-oder Zivilprozess verteidigen muss. Mit der Schweigepflicht ist es dem Angehörigen des Heilberufes nicht nur verwehrt, das Geheimnis zu offenbaren, sondern es steht der Pflegekraft als Angehörige dieser Personengruppe auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies bedeutet, dass die Pflegekraft in einem Rechtsstreit die Aussage über die Geheimnisse, die ihr anvertraut worden sind, verweigern darf, sogar verweigern muss. Die Schweigepflicht und damit das Zeugnisverweigerungsrecht als dessen Folge bestehen gemäß § 203 Abs. 5 StGB sogar nach dem Tod des Betroffenen fort. Privatgeheimnisse oder Mitteilungen über Erkrankungen etc. dürfen somit selbst nach dem Tod des gepflegten Menschen Bewohners nicht weitergegeben werden.
Bei minderjährigen Kindern (unterhalb dem 14. Lebensjahr) sind die Eltern als Sorgeberechtigte auch berechtigt, über die Schweigepflicht zu entscheiden. Dies gilt in paradoxer Weise auch in Fällen des Kindesmissbrauchs oder der Misshandlung oder sonstiger unangemessener Pflege, Betreuung, Versorgung etc. Ärzte und Pflegepersonal sind jedoch dazu berechtigt, die Schweigepflicht zum Schutz des Kindes – sofern erforderlich – zu »brechen«. Rechtsgrundlage sind:
• der Notstand nach § 34 StGB und
• die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB
• sowie § 4 KKG.
Der Notstand stellt einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund 29 dar:
§ 34 StGB 
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn […], das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Die Gefährdung des Kindewohls stellt gegenüber der Schweigepflicht (»Ehre«) das höhere Rechtsgut und ein angemessenes Mittel dar, so dass die Schweigepflicht dann ignoriert werden darf.
Dem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund entspricht im Zivilrecht die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), ist somit in derartigen Fällen das Gegenstück des Notstandes. Nach § 677 BGB kann für jemand ein »Geschäft« geführt werden ohne dessen Auftrag, sofern es dessen vermuteten Willen entspricht:
§ 677 BGB 
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Der »Andere« ist bei einer Gefährdung des Kindeswohls das Kind. Selbst gegen den Willen des Betroffenen (also auch der Eltern) kann man bei »öffentlichem Interesse« tätig werden (§ 678 BGB). Wie bereits dargestellt 30 ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern entspricht darüber hinaus dem Schutzauftrag des Staates und seiner Institutionen 31 , weshalb Informationen trotz der Schweigepflicht an Jugendämter, Polizei etc. weitergegeben werden, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
Nach § 4 KKG ist es »Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert«, also Pflegefachkräften ausdrücklich gestattet, das Jugendamt zu informieren, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und eine Erörterung mit den Personensorgeberechtigten (also meistens den Eltern) erfolglos oder direkt zum Schutz des Kindes notwendig ist (§ 4 Abs. 3 KKG).
Jugendliche (also ab dem 14. Lebensjahr) entscheiden selbst über die Schweigepflicht.
Eine Schweigepflicht und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen nicht, sofern die jeweilige Pflegekraft nach § 138 StGB zur Strafanzeige verpflichtet ist:
Pikto § 138 StGB 
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges […],
2. eines Hochverrats […],
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit […],
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung […] oder einer Fälschung von Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten […],
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit […] soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung […] oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Читать дальше