Holger Truckenbrodt - Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach nunmehr fünf Auflagen ohne wesentliche Änderungen im Aufbau des vorliegenden Lehrbuchs haben wir die 6. Auflage zum Anlass genommen, um die formalen Strukturen des Buches noch nutzerfreundlicher zu gestalten.
Dies äußert sich beispielsweise an der neuen deutlich schlankeren Gliederung mit durchgehend nur noch drei Gliederungsebenen und einer kompakteren Darstellung der Beispiele insbesondere im Buchführungsteil. Im Haushaltsplanungs- und -bewirtschaftungsteil sind die Erfahrungen aus den Lehrveranstaltungen aus dem Kreis der Lernenden und der Aufgabenstellungen in mündlichen und schriftlichen Leistungsnachweisen aufgegriffen und hinsichtlich der erforderlichen Subsumtion der Rechtsgrundlagen noch deutlicher dargelegt. Zudem wurden die verschiedenen Sachverhalte, bei denen sich eine Kommune wirtschaftlich betätigt, zu einem Kapitel zusammengefasst, um dem veränderten Stellenwert der wirtschaftlichen Betätigung durch die neue Gesetzeslage zur Umsatzsteuer besser gerecht zu werden.

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Gebührensind Abgaben, die als Entgelt für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Dienstleistungen bzw. öffentliche Einrichtungen erhoben werden. Demnach soll derjenige, der spezielle Leistungen und Ressourcen der Kommune in Anspruch nimmt, auch die dafür angemessene monetäre Gegenleistung erbringen.

§ 6 I 1 NKAG Beiträge:

(1) 1Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

Beiträgesind Abgaben, die von den wirtschaftlich Begünstigten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden.

(3):

Nachrangig kommen Steuern, z. B. als Realsteuern die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in Betracht. Auch örtliche Aufwandsteuern, wie z. B. die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer, sowie die Zweitwohnungssteuer, sind hier zu nennen. Welche örtliche Aufwandsteuern die Gemeinden dabei realisieren möchten, liegt in der Steuerhoheitder jeweiligen Gebietskörperschaft. Wenn die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, sind die Leistungen primär durch spezielle Entgelte zu decken, bevor allgemeine Steuermittel erhoben werden.

§ 3 V 1 NKAGzur Steuersubsidiarität:

(5) 1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

Auch hier ist der Grundsatz der Steuersubsidiarität (Nachrangigkeit) fixiert. Der Vorrang der speziellen Entgelte vor den Steuern ist dabei dem Verursacherprinzip geschuldet und dient zugleich dem Vorteilsausgleich. Erhält jemand aus speziellen Leistungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten individuell zurechenbare wirtschaftliche Vorteile, so soll er auch die dafür anfallenden Kosten tragen und nicht anonym der Steuerzahler.

Steuern sind nach § 3 I Abgabenordnung (vereinfacht) Geldleistungen ohne Gegenleistung, d. h. sie sind weder von einer besonderen Leistung der Kommune noch von einem Vorteil für die Einzelnen geprägt.6 Die Erhebung von Steuern dient als wichtigste Einnahmequelle primär der Beschaffung zusätzlicher Finanzmittel, mit welchen den Gemeinden die erforderlichen Finanzmittel für die Erledigung aller ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden sollen. Neben den o. g. Steuerquellen zählen auch die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer zu den allgemeinen Deckungsmitteln, die nicht weiter zweckgebunden sind. So ist die Summe der Steuereinnahmen ursächlich für die jeweilige Finanzkraft und bestimmt damit auch die Handlungsspielräume, mit der die individuellen infrastrukturellen Standortbedingungen gestaltet werden können.

(4):

Reichen die oben aufgeführten Möglichkeiten nicht aus, um die Ausgaben zu decken, können Krediteaufgenommen werden. Bei jeder Kreditaufnahme sind jedoch bestimmte Regelungen einzuhalten, die in den folgenden Kapiteln ausführlich behandelt werden.

5Siehe Seybold, Neumann, Weidner, S. 44 f.

6Vgl. Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, S. 158 f.

1.6GRUNDLAGEN DER KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG

Jede Kommune muss sich bei der Erhebung der speziellen Entgelte natürlich die Frage stellen, wie hoch diese sein sollen. Wie viel soll z. B. die Leerung der Mülltonnen für den Bürger oder die Entsorgung eines Kubikmeters Abwasser kosten? Bei der Festlegung der Höhe ist die Kommune nicht frei, sondern sie ist an die Regeln des § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) gebunden. Diese beinhalten die betriebswirtschaftlichen Grundlagen und die einzelnen Bestandteile für die Berechnung von Gebühren.

§ 5 I und II NKAGzu Benutzungsgebühren:

(1) 1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen…

(2) 1Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln … 4Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten, …Abschreibungen… sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals …7Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

Darüber hinaus erbringt jede Kommune noch täglich weitere Leistungen, die den Bürgern nicht (z. B. Ausstellung eines Harz IV-Bescheids) oder nur mit einem bestimmten festgelegten Betrag (z. B. die Ausstellung eines Personalausweises) in Rechnung gestellt werden können. Trotzdem ist es aus Wirtschaftlichkeitsgründen wichtig zu wissen, welche Kosten für die Kommune durch die Ausstellung entstanden sind. Diese Information kann die Kommune z. B. heranziehen, um die eigenen Kosten mit den Kosten einer anderen Kommune für dieselbe Tätigkeit oder mit den eigenen Kosten in Vorperioden zu vergleichen. Daraus lassen sich wertvolle Rückschlüsse ziehen, ob ggf. die jeweilige Aufgabe noch rationeller und damit kostensparender durchgeführt werden kann. Hierzu sind die niedersächsischen Kommunen nach § 21 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) verpflichtet.

§ 21 I KomHKVO

(1)Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Kommune nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.

Der Teil des Rechnungswesens, in dem sich die Mitarbeiter mit der Bestimmung von Kosten für bestimmte Aufgaben befassen, wird Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)genannt. Eine andere Bezeichnung ist » internes Rechnungswesen« im Gegensatz zum bereits vorgestellten » externen Rechnungswesen«. Die Aufgabe des externen Rechnungswesens ist hauptsächlich die Dokumentation und die Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel nach außen, bei Kommunen also primär die Verwendung der Steuergelder gegenüber den Bürgern, durch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit der Bilanz sowie der Ergebnis- und Finanzrechnung.

Die Aufgabedes internen Rechnungswesen bzw. der KLR ist die Ermittlung von Kennzahlen, um insbesondere die Kosten für die erstellten Produkte bzw. Leistungen zu kennen und auf dieser Grundlage die innerbetrieblichen Abläufe besser planen, steuern und kontrollierenzu können.

Sowohl für das interne als auch das externe Rechnungswesen werden die relevanten Informationen durch die Buchführung erhoben, die dann in den beiden Bereichen entsprechen ihrer jeweiligen Zwecke weiterverarbeitet werden. Allerdings gibt es zwischen beiden Bereichen einen entscheidenden Unterschied. Damit die Leser die Informationen der kommunalen Jahresabschlüsse schnell verstehen und unproblematisch Vergleiche anstellen können, sind sowohl die Regeln für die Erfassung der Daten durch die Buchführung als auch die Form der Veröffentlichung insbesondere durch die KomHKVO sehr genau geregelt. Demgegenüber macht der Gesetzgeber in § 21 KomHKVO keine genauen Vorschriften, wie die Umsetzung der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfolgen hat. Den Kommunen steht es demzufolge frei, ihre KLR optimal an die bestehenden individuellen Voraussetzungen anzupassen. Die Grundlage für die Umsetzung stellt die kostenrechnerische Theorie dar, die in Grundzügen anhand des folgenden Beispiels dargestellt wird:

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