§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2)…. Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf ............ Euro 3)festgesetzt.
(Oder:)
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze 5)(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2).... wie folgt festgesetzt 6):
1.Grundsteuer
1.1 |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
… v. H. 3) |
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1.2 |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
… v. H. |
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|
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2. |
Gewerbesteuer |
… v. H. |
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§ 6 7)
……, |
…………………………… |
………………………………….. |
Ort |
Datum der Ausfertigung |
Bürgermeisterin/Bürgermeister |
1)Die Angaben für nach § 139 NKomVG geführte Einrichtungen sind bei den jeweiligen Festsetzungen als »a-Paragrafen« zusätzlich anzugeben.
2)Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre (§ 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG) sind beide Haushaltsjahre anzugeben.
3)Die einzelnen Jahresbeträge sind bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre nebeneinander oder untereinander aufzuführen.
4)Auf die nachrichtlichen Angaben zum Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt kann verzichtet werden.
5)Anstelle der Steuersätze werden bei Landkreisen, Samtgemeinden oder der Region Hannover die Umlagesätze gemäß § 15 Abs. 3 NFAG (i.V.m. § 111 Abs. 3 NKomVG) festgesetzt.
6)Hat die Gemeinde nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes eine besondere Hebesatzsatzung erlassen, so ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung hat; dies soll dadurch geschehen, dass das Wort »werden« durch die Worte »sind durch eine besondere Hebesatzsatzung« ersetzt wird.
7)Hier können weitere Vorschriften, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).
§ 1 der Haushaltssatzung – Gesamtvolumen – auf den Euro gebracht
Entsprechend der Zweiteilung der Planung in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt enthält der § 1 der Haushaltssatzung die für das Haushaltsjahr relevanten Volumina der Haushalte. Für den Ergebnishaushalt ist die Spaltung der Gesamtbeträge in ein ordentliches und außerordentliches Ergebnis und für den Finanzhaushalt die Dreiteilung in Finanzvorfälle der laufenden, investiven und finanzierenden Tätigkeit auffallend.
§ 2 der Haushaltssatzung – Kreditermächtigung
Wie eine Familie kann auch die Kommune in die Lage kommen, Geldkapital von Dritten aufnehmen zu müssen.
§ 60 KomHKVOenthält folgende Begriffsbestimmung:
Nr. 30 Kredit:
das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel;
Das Geldkapital wird dabei z. B. am Kreditmarkt in der Regel als Schuldscheindarlehen bei den Kreditinstituten aufgenommen. Kredite dienen demnach lediglich dazu, die in einem Jahr benötigten, aber nicht vorhandenen Finanzmittel für die investiven Auszahlungen einzunehmen und die Tilgung auf mehrere Jahre zu verteilen. Die Erlaubnis, Kredite als Deckungsmittel aufnehmen zu dürfen, erhält die Verwaltung über die Haushaltssatzung, die von der Vertretung beschlossen wird.
§ 112 II 1 Nr. 1c NKomVGenthält eine Legaldefinition zur Kreditermächtigung:
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält
1.die Festsetzung des Haushaltsplans …
c) unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie …
Die Kreditermächtigungder jeweiligen Kommune ergibt sich also direkt aus § 2 der örtlichen Haushaltssatzung. Die Ermächtigungen für andere Einzahlungen oder auch Erträge sind dagegen in speziellen Rechtsgrundlagen, außerhalb der Haushaltssatzung enthalten. Hierfür stellt der durch die Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan lediglich eine Aufkommensschätzung dar. Die Kommune darf Kredite zur nachhaltigen Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dabei grundsätzlich nur als »letztes Mittel« aufnehmen.
§ 111 VI NKomVGstellt zur Aufnahme der Investitionskredite klar:
(6)Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Kredite sind nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung im Sinne der Kreditsubsidiaritätin der Ausführungsphase des Haushaltsplans grundsätzlich nur dann aufzunehmen, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Gleiches gilt für die Aufstellung des Haushaltsplans, d. h. auch hier sind die Kredite nachrangig zu veranschlagen. Da die Kommune als Schuldnerin für das aufgenommene Kapital auch Zinsen aufbringen muss, ergibt sich diese Nachrangigkeit der Kreditaufnahme schon aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 110 II NKomVG. Eine andere Finanzierung über die Inanspruchnahme von eigenen Mitteln könnte wirtschaftlich unzweckmäßig sein, wenn die Verzinsung von Sparguthaben höher ist als z. B. gewährte zinslose oder -begünstigte Kredite.
§ 120 I 1 NKomVGergänzt zur Aufnahme von Investitionskrediten:
(1) 1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind in § 60 Nr. 22 und Nr. 23 KomHKVO bestimmt. Für diese kann die Kommune Kredite aufnehmen, sich also verschulden. Die Abgrenzung des Begriffs Investition ist folglich von nicht unerheblicher materieller Bedeutung. Kreditwirtschaftliche Einzahlungen »veranschlagen« bedeutet, die Finanzvorfälle im Finanzhaushalt einzuplanen; d. h. sie werden in gesonderten Zeilen abgebildet. Die Umschuldungist die Rückzahlung eines Kredits durch die Aufnahme eines neuen Kredits, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist auch der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. Zweck der Umschuldung ist es grundsätzlich, einen Kredit zu günstigeren Konditionen zu erlangen.
§ 120 I 2 NKomVGverweist auf Richtlinien für Kreditaufnahmen:
(1) 2Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.
Die aufzustellenden Richtlinien für die Aufnahme von Krediten sind nach § 58 I Nr. 15 NKomVG ausschließlich von der Vertretung zu beschließen. Zudem gibt es einen Krediterlassüber die Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der weitere Details über Kredite, Liquiditätskredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte etc. beinhaltet.
Kreditwirtschaftliche Finanzvorfälle werden im dritten Teil des Finanzhaushalts unter der Rubrik »Finanzierungstätigkeit« veranschlagt.
§ 3 Nr. 8 und 9 KomHKVOlisten den Inhalt des Finanzhaushalts wie folgt:
8.als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
a)Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und
b)Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,
9.als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
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