Peter Bringewat - Methodik der juristischen Fallbearbeitung

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Die aktualisierte Neuauflage des Werkes vermittelt die Grundfertigkeiten für die Bearbeitung und Lösung von Rechtsfällen. Der erste Teil behandelt das typische «Ablaufprogramm» einer Fallbearbeitung: korrekte Erfassung des Sachverhalts und der Aufgabenstellung, die Arbeit am und mit dem Sachverhalt, die Methode der juristischen Subsumtion und Fragen der äußeren und sprachlichen Gestaltung von Klausuren und Hausarbeiten. Der zweite Teil befasst sich mit dem sachrichtigen Aufbau einer juristischen Fallbearbeitung. Zunächst werden allgemeine, daran anschließend rechtsgebietsspezifische Aufbaufragen behandelt. Durchgängig wird auf mögliche Fehlerquellen und -risiken im Aufbau einer Fallbearbeitung aufmerksam gemacht und gezeigt, wie man beides vermeiden kann.

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13Auf das Sachverhaltsbeispiel „Waschmaschinengeschäft“ angewandt ergibt sich die klausurbestimmende Aufgabenstellung wie folgt:

Fallfrage(n) 1:

a) K bemerkt die Undichtigkeit nach wenigen Tagen. K verlangt von V Nachlieferung. V verweist auf die Vertragsbedingungen: Für Montagefehler hafte er nicht. Allenfalls sei er zur Nachbesserung, keinesfalls zur Nachlieferung bereit, was sich schon verbiete, weil K ein bestimmtes Ausstellungsstück erworben habe. Kann K von V die Nachlieferung verlangen?

b) K bemerkt die Undichtigkeit zunächst nicht. Erst im Februar 2021 fällt ihm auf, dass sich an der Wand hinter der Waschmaschine ein großflächiger Schimmelfleck gebildet hat. Die Entfernung des Pilzes und die Trockenlegung der Wand kosten K 900 Euro. Empört wendet sich K an V und verlangt von V, den Montagefehler zu beheben und ihm die entstandenen Kosten von 900 Euro zu ersetzen. Als sich V kategorisch weigert, erklärt K gegenüber V den Rücktritt. Dieser meint, man solle ihn mit diesen alten Geschichten nicht mehr behelligen.

– K fordert von V nun Ersatz von 900 Euro

– Gegenüber B verweigert er nun mit dem Hinweis auf den undichten Anschluss die Zahlung weiterer Raten

zu Recht?

Bearbeitungshinweis 1:Deliktische Ansprüche und Ansprüche aus dem ProdHaftG sind nicht zu prüfen.

14Der „rechtsfallkonstituierende“ Zusammenhang zwischen Prüfungsgegenstand und Aufgabenstellung einer juristischen Hausarbeit und Klausur ist „von Natur aus“ komplex. Er kann deshalb auf unterschiedlichste Weise gestaltet werden. Das soll nachfolgend das Beispiel einer vorlesungsbegleitenden bzw. -abschließenden Hausarbeit zum Vertragsrecht im Vergleich mit der soeben besprochenen „Fortgeschrittenenklausur“ deutlich machen:

15 Sachverhalt 2:Der bekannte Schauspieler M möchte für sich und seine Familie eine größere Wohnung mieten, nachdem seine Frau das dritte Kind geboren hat. Er hat zwar vor, sich auch irgendwann eine eigene Immobilie anzuschaffen, kann sich jedoch nicht entscheiden, ob er sich auf Dauer lieber in Hamburg oder in München niederlassen will, so dass ihm eine Mietwohnung zum derzeitigen Augenblick sehr praktisch erscheint. Ein eigenes Haus will er sich erst in einigen Jahren kaufen. Nach längerer Suche findet er eine schöne Altbauwohnung in Zentrumsnähe in Hamburg mit 200 qm Wohnfläche sowie einer schönen Terrasse, die von dem Vermieter V über den Makler X angeboten wird. M verhandelt mit X und V und einigt sich auf einen Mietvertrag, den M und V nach Rückkehr von V von einem zweimonatigen Auslandsaufenthalt schriftlich abschließen wollen. Der Vertrag soll auf fünf Jahre fest zu einem monatlichen Mietpreis von 1.500 Euro abgeschlossen werden. Darüber hinaus soll M ein Depot in Höhe von drei Monatsmieten auf ein Sparkonto einzahlen. X verlangt für seine Dienste drei Monatsmieten, also 4.500 Euro.

Zu den Verhandlungen hat M seine älteste Tochter T (sechs Jahre alt) mitgebracht. Nachdem V sie noch einmal durch die Wohnung geführt hat, damit T sich ihr neues großes Spielzimmer genau ansehen konnte, verlassen alle zusammen die Wohnung im 2. Stock. Im Treppenhaus hält sich T an dem etwas morschen Treppengeländer fest, welches V schon lange hatte erneuern wollen. Plötzlich gibt es ein lautes Krachen und das Geländer bricht. T fällt die Treppe hinunter und bricht sich hierbei einen Arm.

Damit der Umzug von M und seiner Familie möglichst zügig erfolgen kann, ist V einverstanden, dass M bereits während seiner Abwesenheit die Wohnung renovieren kann. Zu diesem Zweck händigt V dem M einen Wohnungsschlüssel aus, damit dieser Zugang zur Wohnung hat. V begibt sich anschließend auf seine Auslandsreise. M beauftragt nunmehr Maler G damit, die alten Tapeten in der Wohnung zu entfernen und neue Glasfasertapeten mit einem weißen Anstrich anzubringen. Darüber hinaus soll G alle Holztüren streichen und lackieren. G erklärt sich auch bereit, den Parkettfußboden neu zu versiegeln. Für diese Arbeiten benötigt G zusammen mit zwei Gehilfen sechs Wochen. G verlangt für seine Arbeiten insgesamt 30.000 Euro.

Nach Abschluss der Malerarbeiten von G stellt M zu seinem Entsetzen fest, dass alle Tapeten offensichtlich mit einem falschen Kleber verklebt worden sind und sich von der Wand lösen. Des Weiteren entstehen durch die Verbindung mit dem Kleber und der verwendeten Farbe Bläschen und Verfärbungen. Die Türlackierung sowie die Bodenversiegelung sind in Ordnung, allerdings haben die beiden Gehilfen von G im Rahmen ihrer Arbeit Schäden an zwei hochwertigen Einbauschränken in den Schlafzimmern verursacht. Nachdem V nunmehr von seiner Auslandreise zurückgekehrt ist, ist er über den Zustand seiner Wohnung äußerst verärgert. Er erklärt M, dass er auf keinen Fall den Mietvertrag unterschreiben werde. M habe auch den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Hierfür ist ein Aufwand in Höhe von 15.000 Euro erforderlich. Außerdem würde die Instandsetzung der beschädigten Schränke nochmals 3.000 Euro betragen. Des Weiteren macht V drei Monate Mietausfall geltend. Dabei beruft er sich darauf, dass er die Wohnung in diesem ursprünglichen Zustand bereits vor seiner Abreise an einen anderen Interessenten hätte vermieten können, dieses aber aufgrund des Vertrauens, dass er in M gesetzt habe, nicht getan hätte.

M, der nun schon ohnehin so viel Ärger hat, traut seinen Augen nicht, als er im Zeitungskiosk die Illustrierte „Promis Aktuell“ des Verlegers P sieht. Auf der Titelseite steht: „Ehekrach bei Familie M“. In der Zeitung findet sich dann auf Seite 5 ein Interview mit M und seiner Frau F, was jedoch niemals stattgefunden hat. Hierin erklärt M, dass er sich von seiner Frau trennen wollte und daher auch die neue Wohnung nicht beziehen werde. Zudem enthält der Artikel ein Foto von M und einer Schauspielerin Y, unterlegt mit einem roten Herzen. Bei dem Bild handelt es sich eindeutig um eine Fotomontage. Darunter findet sich der Satz:

„M und Y, – das neue Paar!“ M ist hierüber mehr als verärgert. Zudem klingelt nun sein Telefon pausenlos, da andere Reporter ebenfalls ein Interview mit ihm wünschen.

16Es ist wie im Sachverhalt 1 : Dass auch der Sachverhalt 2 voller rechtlicher Probleme steckt, ist schon auf den ersten Blick erkennbar. Um was es geht, deutet sich zumindest teilweise schon nach der Rückkehr von V aus dem Ausland an. Aber es ist auch klar, dass nicht nur die rechtlichen Interessen von V zur Debatte stehen. Was genau den im Rahmen der Hausarbeit zu bearbeitenden Rechtsfall ausmacht, darüber gibt eine Reihe von Fallfragen Auskunft. Bearbeitungshinweise formaler Art runden die Aufgabenstellung der Hausarbeit ab:

17 Fallfrage (n) 2:

1. Welche Ansprüche hat G gegen M und V?

2. Welche Ansprüche hat V gegen M und G?

3. Welche Ansprüche hat M bzw. T gegen V bezüglich der Arztkosten?

4. Welche Ansprüche kann M gegen G sowie dessen Gehilfen geltend machen?

5. Kann X seine Maklercourtage von M fordern?

6. Welche Ansprüche hat M gegen P bezüglich des Interviews?

Bearbeitungshinweis 2:Die Hausarbeit ist bis zum ………. am Lehrstuhl X (Gebäude Y, Zimmer Z) abzugeben. Im Fall der Postwegverschickung hat dies per Einschreiben mit Poststempel zu erfolgen. Formalien für die Anfertigung einer Hausarbeit können u. a. auch den Hinweisen auf der Homepage von ……….. unter ……… entnommen werden. Der Umfang des Gutachtens ist auf 30 Seiten zu beschränken; 1,5-zeilig; 1/3 Rand; 12er Schriftgröße Textteil; 10er Schriftgröße im Fußnotenteil in Times New Roman.

II.Beispiele für Sachverhalte und Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht

18Naturgemäß betreffen konkrete Lebenssachverhalte, die im Rechtsbereich des Strafrechtsden Prüfungsgegenstand einer Hausarbeit oder Klausur bilden, nicht irgendwelche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche oder Fragen der Vertragsgestaltung, des Rücktritts vom Vertrag oder der Herausgabe von Sachen etc., sondern Fragen der Strafbarkeit eines oder mehrerer Täter oder sonstiger Tatbeteiligter. Doch auch im Bereich des Strafrechts gilt, dass erst die konkrete Aufgabenstellung mit ihrem Kernstück, der(n) Fallfrage(n), vorgibt, was als Rechtsfall in einer Strafrechtshausarbeit oder -klausur zu bearbeiten ist.

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