3.Versuchtes Begehungsdelikt
4.Versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt
5.Fahrlässiges Begehungsdelikt
6.Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt
7.Vorsätzliches echtes Unterlassungsdelikt
8.Fahrlässiges echtes Unterlassungsdelikt
9.Tatbeteiligung (nur Tatbestandsmäßigkeit)
D. Der Aufbau einer öffentlich-rechtlichen Fallbearbeitung
I.Inhalt und Problematik
II.Sachgebiete und Einteilung
1.Verfassungsrechtliche Streitigkeiten
a)Prüfungsschema: Individualverfassungsbeschwerde
aa)Zulässigkeit
bb)Begründetheit
b)Prüfungsschema: Organstreitverfahren
aa)Zulässigkeit
bb)Begründetheit
c)Prüfungsschema: Abstrakte Normenkontrolle
aa)Zulässigkeit
bb)Begründetheit
2.Nichtverfassungrechtliche Streitigkeiten
a)Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen
aa)Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
bb)Statthaftigkeit der Klage/Klageart
cc)Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
dd)Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
b)Begründetheit
aa)Begründetheit einer Anfechtungsklage
bb)Begründetheit der Verpflichtungsklage
cc)Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage
dd)Begründetheit der Feststellungsklage
3.Öffentlich-rechtliche Ansprüche (Amtshaftungsanspruch)
Stichwortverzeichnis
(Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur)
Bringewat, Peter , Grundbegriffe des Strafrechts. Grundlagen – Allgemeine Verbrechenslehre – Aufbauschemata, 3. Aufl., Baden-Baden 2018 (zit.: Grundbegriffe)
Brockhaus , Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, 19. Aufl., Mannheim 1993 (zit.: Enzyklopädie)
Engisch, Karl , Einführung in das juristische Denken, herausgegeben und bearbeitet von Thomas Würtenberger und Dirk Otto, 12. Aufl., Stuttgart 2018
Fahse, Hermann/Hansen, Uwe , Übungen für Anfänger im Zivil- und Strafrecht, 9. Aufl., Neuwied etc. 2000 (zit.: Übungen)
Fischer, Thomas , Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 68. Aufl., München 2021 (zit.: StGB)
Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas , Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996 (zit.: Strafrecht AT)
Köbler, Gerhard , Anfängerübung. Die Anfängerübung mit Leistungskontrolle im bürgerlichen Recht, Strafrecht und öffentlichen Recht, 7. Aufl., München 1995 (zit.: Anfängerübung)
Mann, Thomas , Einführung in die juristische Arbeitstechnik, Schriftenreihe der Juristischen Schulung Band 81, 5. Aufl., München 2015 (zit.: Arbeitstechnik)
Medicus, Dieter/Petersen, Jens , Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 26. Aufl., München 2017 (zit.: Bürgerliches Recht)
Möllers, Thomas M.J. , Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 9. Aufl., München 2018 (zit.: Arbeitstechnik)
Reiners, Ludwig , Stilkunst. Ein Lehrbuch deutscher Prosa, Neubearbeitung von Stephan Meyer und Jürgen Schiewe, München 1991 (zit.: Stilkunst)
Schönke, Adolf/Schröder, Horst (Bearbeiter) , Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl., bearbeitet von Albin Eser, Walter Perron, Detlev Sternberg-Lieben, Jörg Eisele, Nikolaus Bosch, Bernd Hecker, Jörg Kinzig, Frank Schuster, Bettina Weißer, Ulrike Schittenhelm München 2019 (zit.: StGB)
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut , Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 50. Aufl., Heidelberg 2020 (zit.; Strafrecht AT)
Wörlen, Rainer /Schindler,Sven , Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, Methodische Hinweise und 20 Musterklausuren (zum Bürgerlichen Recht mit Handelsrecht und Arbeitsrecht), 9. Aufl. Köln etc. 2009 (zit.: Anleitung)
Wohlers, Wolfgang/Schuhr, Jan C./ Kudlich, Hans , Klausuren und Hausarbeiten im Strafrecht, 6. Aufl. Baden-Baden 2020 (zit.: Klausuren)
Zippelius, Reinhold , Juristische Methodenlehre, Schriftenreihe der Juristischen Schulung Band 93, 11. Aufl., München 2012 (zit.: Juristische Methodenlehre)
Erster Teil:Allgemeines zur Anfertigung juristischer Hausarbeiten und Klausuren
A.Juristische Hausarbeiten und Klausuren, Leistungskontrolle und Berufsvorbereitung
1Wer nach langen Jahren schulischer und/oder (vor)beruflicher Ausbildung endlich die allgemeine oder fachbezogene Hochschulreife „in der Tasche“ hat und ein Universitäts- oder sonstiges Hochschulstudium aufnimmt, der hat verständlicherweise das dringende Bedürfnis, sich erst einmal von der Mühsal des „Büffelns auf Prüfungen“ und dem nicht selten auch leibhaftig erfahrenen Prüfungsstress zu erholen und tief durchzuatmen. Viel Zeit zum Verschnaufen bleibt freilich nicht; denn trotz aller Gestaltungsfreiheit und Angebotsvielfalt, die ein Hochschulstudium für Bildung und Ausbildung bereithält, sieht man sich – reguläres Studieren vorausgesetzt – manchmal schon im ersten, spätestens aber im zweiten Fachsemester mit der Notwendigkeit konfrontiert, eine Fülle verschiedenster Leistungskontrollen über sich ergehen zu lassen. Ganz gleich was man wo und wie studiert, immer sind es Prüfungsvorleistungen oder andere Studienleistungen als Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen oder auch „echte“ Prüfungsleistungen, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge, und zwar ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um herkömmliche Studiengänge oder um Bachelor- und/oder Master-Studiengänge handelt, so oder so zu erbringen sind. Sie sind das (vermeintliche) „Elixier“ aller Studiengänge an Universitäten und anderen Hochschulen. Und natürlich machen da die rechtswissenschaftlichen Studiengänge an Universitäten, die wirtschaftsrechtlichen Studiengänge an Fachhochschulen, die Studiengänge an den Fachhochschulen für Verwaltung, Rechtspflege und/oder Polizei und – last but not least – alle Studiengänge, die „Recht“ als „nebenfachliche“ Disziplin enthalten, wie beispielsweise ein Großteil der volks- und betriebswirtschaftlichen Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen sowie an unternehmenseigenen oder staatlichen Berufsakademien keine Ausnahme.
2Zu den nachgerade als „klassisch“ zu bezeichnenden Formen der Leistungskontrollen in diesen und noch zahlreichen weiteren mit dem Thema „Recht“ befassten Studiengängen gehören seit eh und je Hausarbeiten und Klausuren . Juristische Hausarbeiten und Klausuren sollten und dürfen indessen nicht ausschließlich als „bloße“ Leistungskontrollinstrumente (miss)verstanden werden. Ihre eigentliche, sehr viel größere Bedeutung liegt in der ihnen – wenn auch in nur begrenztem Maße – zukommenden berufsvorbereitenden Funktion. Aufgabenstellung und Prüfungsgegenstand juristischer Hausarbeiten und Klausuren (vgl. dazu sogleich unter B.) sollen den jeweiligen Bearbeiter im Sinne eines ersten Kennenlernens und einer dann zunehmend sichereren Einschätzung mit der Praxisrealität der späteren beruflichen Tätigkeit in juristischen Arbeitsfeldern vertraut machen.
3Das geschieht auf zweierlei Weise: Zum einen stellt der Prüfungsgegenstand seinem Inhalt nach eine Beschreibung von (kleinen) Ausschnitten aus dem Alltag der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit dar (zumindest sollte er so abgefasst sein). Zum anderen ist dieser Wirklichkeitsausschnitt – eben wie im täglichen Leben – mit sich vielfach überlagernden rechtlichen Gegebenheiten und Problemen durchwirkt, die es zu erkennen, in ihren Details sachgerecht zu erfassen und gedanklich zu durchdringen und schließlich unter Anwendung methodengeleiteter juristischer Arbeitstechniken zu lösen gilt.
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