Peter Bringewat - Methodik der juristischen Fallbearbeitung

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Die aktualisierte Neuauflage des Werkes vermittelt die Grundfertigkeiten für die Bearbeitung und Lösung von Rechtsfällen. Der erste Teil behandelt das typische «Ablaufprogramm» einer Fallbearbeitung: korrekte Erfassung des Sachverhalts und der Aufgabenstellung, die Arbeit am und mit dem Sachverhalt, die Methode der juristischen Subsumtion und Fragen der äußeren und sprachlichen Gestaltung von Klausuren und Hausarbeiten. Der zweite Teil befasst sich mit dem sachrichtigen Aufbau einer juristischen Fallbearbeitung. Zunächst werden allgemeine, daran anschließend rechtsgebietsspezifische Aufbaufragen behandelt. Durchgängig wird auf mögliche Fehlerquellen und -risiken im Aufbau einer Fallbearbeitung aufmerksam gemacht und gezeigt, wie man beides vermeiden kann.

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4Noch gänzlich ohne Belang ist insoweit, wie der Prüfungsgegenstand inhaltlich beschaffen ist, ob er beispielsweise zivilrechtliche, strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche Fragen und Fallkonstellationen thematisiert; denn die Aufgabenstellung einer juristischen Hausarbeit und Klausur zielt stets (ausnahmsweise nicht bei „Themenhausarbeiten“ oder „-klausuren“) darauf ab, eine tragfähige juristische Entscheidung zu erarbeiten, sie zu treffen und sie „überprüfungsfest“ zu begründen. Fragen etwa der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung und -durchführung (Erfüllung oder Teil- bzw. Nichterfüllung von Verträgen), der Leistungsstörungen und des Schadensersatzes sind ebenso wie das Herausarbeiten und Feststellen tat-/täterbezogener Voraussetzungen strafbaren Verhaltens und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von öffentlich-rechtlichen Maßnahmen staatlicher Behörden etc. unter dem Aspekt der berufsvorbereitenden Funktion juristischer Hausarbeiten und Klausuren gleichermaßen geeignete Gegenstände zur Einübung in zukünftige berufspraktische Entscheidungstätigkeiten und -abläufe.

5Wer sich mit diesem „berufspraxisorientierten“ Verständnis den diversen Leistungskon­trollen in Gestalt juristischer Hausarbeiten und Klausuren unterzieht, relativiert für sich deren prüfungsrechtlichen Kontrollcharakter und stellt die Sache, um die es geht, allem anderen voran. Er vermindert so den Leistungs- und Prüfungsdruck bei der Anfertigung juristischer Hausarbeiten und Klausuren. Und das kann am Ende auf die eine oder andere Weise nur hilfreich sein.

B.Prüfungsgegenstand, Aufgabenstellung, Sachverhalt

6Wie schon angemerkt: Juristische Hausarbeiten und Klausuren sollen – jedenfalls auch – dazu dienen, auf die spätere berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Das gilt grundsätzlich für alle Arten von Hausarbeiten und Klausuren, für Examenshausarbeiten und -klausuren ebenso wie für Übungshausarbeiten und -klausuren, für studien- bzw. vorlesungsbegleitende ebenso wie für studienabschließende bzw. vorlesungsabschließende Hausarbeiten und Klausuren.

7Der inhaltliche Gegenstand, der Prüfungsgegenstand einer juristischen Hausarbeit oder Klausur versteht sich deshalb ganz im Sinne dieser berufsvorbereitenden Funktion als „aufbereitetes“ Abbild eines kleinen Ausschnitts der alltäglichen gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit. Er beschreibt Zustände, Ereignisse, Vorgänge, behördliche Entscheidungen und Maßnahmen, mitmenschliches Verhalten, Streitigkeiten unter Verwandten oder Nachbarn etc., er beschreibt mit anderen Worten alles, was das tägliche Miteinander und Gegeneinander im gemeinschaftlichen Zusammenleben der Menschen bestimmt oder doch bestimmen kann (noch einmal: Für sog. „Themenhausarbeiten“ und „-klausuren“ trifft das entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zu).

8Prüfungsgegenstand einer juristischen Hausarbeit oder Klausur ist – wie es üblicherweise heißt – ein konkreter Lebenssachverhalt , kurz: der Sachverhalt. Hierbei handelt es sich um einen fachsprachlichen Terminus, der um der stets notwendigen terminologischen Klarheit willen nichtmit dem Begriff „ Tatbestandgleichgesetztwerden darf (was aber „unreflektiert“ häufig geschieht). Der Begriff „Sachverhalt“ steht für die (sprachliche) Erfassung innerer und äußerer Tatsachen, der Begriff „Tatbestand“ spielt dagegen in ganz anderen Sachzusammenhängen, etwa für Struktur und Gehalt einer Rechtsnorm und in verschiedenen Ausprägungen für einzelne Rechtsgebiete (beispielsweise das Strafrecht und die allgemeine Verbrechenslehre) eine wesentliche Rolle. Auch der sog. Urteilstatbestand z. B. eines strafgerichtlichen Urteils ist nicht dasselbe wie „Sachverhalt“, wenngleich sich der Urteilstatbestand weitgehend mit dem deckt, was als „Sachverhalt“ in der Beweisaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für den Urteilstatbestand eines zivilgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. zur Begrifflichkeit auch Mann , Arbeitstechnik, Rn. 155).

9Zur Veranschaulichung ein paar Beispiele von Sachverhalten, und zwar nachein­ander jeweils zwei Sachverhalte aus dem Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht:

I.Beispiele für Sachverhalte und Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht

10 Sachverhalt 1:V vertreibt Haushaltsgeräte. K interessiert sich für eine Waschmaschine Modell „S 1200“, die ihm für sein privates Wäscheaufkommen ideal geeignet erscheint. Am 4.1.2020 sucht K das Verkaufslokal des V auf, der von dem beim Hersteller noch weiterhin erhältlichen Modell noch genau ein Exemplar in seinen Räumlichkeiten ausstellt. K und V einigen sich über den Kauf des Geräts. Statt der unverbindlichen Preisempfehlung von 1800 Euro soll der Kaufpreis für das unbenutzte und fehlerfreie Ausstellungsstück nur 1600 Euro betragen, 50 Euro über dem von V gezahlten Einkaufspreis. In dem von K unterzeichneten Vertragsformular heißt es an deutlich hervorgehobener Stelle: „Auf Wunsch wird das Gerät von uns ausgeliefert und vor Ort angeschlossen. Für Schädigungen im Zuge und in Folge dieser Leistung wird keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernommen.“

Da K sich in einem finanziellen Engpass befindet, zückt V ein Formular der B-Bank, mit der er in solchen Fällen stets zusammenarbeitet, und schlägt K Folgendes vor: K soll einen Kredit der B in Anspruch nehmen; diese werde den Kaufpreis unmittelbar an V auszahlen, während K den Betrag in 36 jeweils monatlich fällig werdenden Raten entsprechend verzinst an B zurückzuzahlen habe. K ist einverstanden und unterschreibt das mit allen notwendigen Angaben versehene Formular der B und eine entsprechende Widerrufsbelehrung. K kommt mit V überein, dass die Maschine am 7.1.2020 von Angestellten des V ausgeliefert und angeschlossen werden soll.

Die Lieferung erfolgt vereinbarungsgemäß. Bei der Verbindung des Geräts mit dem Abwasserrohr kommt es auf Grund einer kleinen Unaufmerksamkeit von V’s Monteur zu einer Undichtigkeit. In der Folge rinnt bei jedem Betrieb der Waschmaschine Wasser in beträchtlicher Menge in das hinter der Maschine gelegene Mauerwerk.

11Einiges von dem, was in diesem Sachverhalt 1 – es handelt sich übrigens um den Prüfungsgegenstand einer Abschlussklausur im Rahmen einer „Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene“ (vgl. dazu Henssler/Dedek , Fortgeschrittenenklausur – Bürgerliches Recht: Probleme des reformierten Kaufrechts, JuS 2004, 497 ff.) – rechtlichen Konfliktstoff bieten könnte, erahnt und spürt man schon beim erstmaligen Durchlesen des Sachverhaltstextes. Was jedoch ganz konkret und im Einzelnen an rechtlichen Fragestellungen im Sachverhalt 1 enthalten und zu beantworten ist oder doch sein könnte, das lässt sich der Beschreibung des durchaus „aus dem Leben gegriffenen“ Waschmaschinengeschäfts nicht, jedenfalls nicht so ohne weiteres entnehmen. Genaueren Aufschluss darüber gibt erst die mit dem Sachverhaltstext verbundene Aufgabenstellung . Und erst die (enge) sachliche Verzahnung des konkreten Lebenssachverhalts mit den in der Aufgabenstellung einer juristischen Hausarbeit und Klausur angesprochenen rechtlichen Befunden, Streitgegenständen, Zuständen, Ereignissen oder den Rechtsinteressen der im Sachverhaltstext benannten Personen stellt das her, was in Form einer Hausarbeit oder Klausur zu bearbeiten ist: den Rechtsfall.

12Kernstück der Aufgabenstellung, die sich nicht selten im Anschluss an den Sachverhaltstext unter dem Stichwort „ Bearbeitervermerk“ findet, ist (sind) die sog. Fallfrage(n). Sie wird (werden) bisweilen um „Hinweise zur Bearbeitung“ bzw. „Bearbeiterhinweise“ oder auch bloße „Hinweise“ ergänzt. Solche ergänzenden Bearbeitungshinweise sind in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen können sie inhaltlich den zu prüfenden Rechtsstoff begrenzen, zum anderen können sie formale Anforderungen an die (gewünschte) Darstellungsweise – was insbesondere für die Anfertigung juristischer Hausarbeiten von Bedeutung ist – festlegen. Es empfiehlt sich, derartige Bearbeitungshinweise beim Wort zu nehmen und die „Anweisungen“ strikt einzuhalten, da anderenfalls das Risiko besteht, dass der Hausarbeit oder Klausur die Annahme zur Korrektur und Bewertung verweigert wird. Entsprechendes gilt für die Beachtung vorgegebener Bearbeitungszeiten bzw. Abgabefristen sowie den Abgabeort etc. Auch diese Daten werden zumeist in den „Hinweisen zur Bearbeitung“ von Hausarbeiten und Klausuren mitgeteilt.

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