Peter Bringewat - Methodik der juristischen Fallbearbeitung

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Die aktualisierte Neuauflage des Werkes vermittelt die Grundfertigkeiten für die Bearbeitung und Lösung von Rechtsfällen. Der erste Teil behandelt das typische «Ablaufprogramm» einer Fallbearbeitung: korrekte Erfassung des Sachverhalts und der Aufgabenstellung, die Arbeit am und mit dem Sachverhalt, die Methode der juristischen Subsumtion und Fragen der äußeren und sprachlichen Gestaltung von Klausuren und Hausarbeiten. Der zweite Teil befasst sich mit dem sachrichtigen Aufbau einer juristischen Fallbearbeitung. Zunächst werden allgemeine, daran anschließend rechtsgebietsspezifische Aufbaufragen behandelt. Durchgängig wird auf mögliche Fehlerquellen und -risiken im Aufbau einer Fallbearbeitung aufmerksam gemacht und gezeigt, wie man beides vermeiden kann.

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56Als die inhaltlich weitgehendste und dementsprechend höchst abstrakte Fallfrage ist wohl die allgemeine Frage nach der Rechtslage („Wie ist die Rechtslage?“, oder noch kürzer: „Rechtslage?“) anzusehen. Sie erfordert im Rahmen der Fallbearbeitung eine – freilich strikt sachverhaltsbezogene und -begrenzte – Analyse und Erörterung aller dem Zivilrecht, Strafrecht oder öffentlichen Recht zugehörigen rechtlichen Konstellationen und Gegebenheiten. Methodisch bedeutet das nichts anderes, als die allgemeine Frage nach der Rechtslage unter Beachtung der Besonderheiten des je maßgeblichen Rechtsgebiets in konkrete Fallfragen zu entfalten, sie gewissermaßen in ihre Einzelheiten zu zerlegen. Dass dieses notwendige „Kleinarbeiten“ abstrakter Fallfragen mit erheblichen Fehlerrisiken verbunden ist, liegt auf der Hand. Anzuraten ist deshalb im kontinuierlichen Fortgang einer Fallbearbeitung eine stetig wiederholte Vollständigkeits- und Richtigkeitskontrolle der selbst ermittelten konkreten Fallfragen.

57 a) Beispiel Zivilrecht.Da es in der Aufgabenstellung einer zivilrechtlichen Hausarbeit oder Klausur zumeist um die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen geht (was unter „Anspruch“ zu verstehen ist, sagt § 194 Abs. 1 BGB: „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“), ist die allgemeine Fallfrage nach der Rechtslage in diesen Fällen (etwas anderes gilt z. B., wenn die Wirksamkeit eines Vertrages, das Bestehen bestimmter Rechtsverhältnisse, die materielle Richtigkeit des Grundbuchs, die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen etc. zur Debatte steht) „herunterzubrechen“ auf konkrete Fallfragen nach möglicherweise bestehenden Ansprüchen (modifiziert trifft das auch für die Aufgabenstellung in öffentlich-rechtlichen Klausuren und Hausarbeiten zu, soweit sie auf Geld- oder Sachleistungsrechte und -pflichten ausgerichtet sind), und zwar nach bestimmten Ansprüchen eines Anspruchstellers gegenüber einem Anspruchsgegner getreu dem Motto: Wer (Anspruchsteller) hat welche Ansprüche (Anspruchsziel, Anspruchsgegenstand) gegen wen (Anspruchsgegner), oder – knapper formuliert – wer will was von wem ?

58Zugleich liefert diese markante Kurzformel die für zivilrechtliche (modifiziert auch für öffentlich-rechtliche) Rechtsfälle typischen Ansatzpunkte zur Erarbeitung konkreter Fallfragen; denn je nach Komplexität des Sachverhalts und Vielfalt der Rechtsbeziehungen in Zwei- oder Mehrpersonenverhältnissen können Art und Anzahl der Anspruchsteller, Art und Anzahl der Anspruchsgegner und/oder Art und Anzahl der (streitigen) Ansprüche variieren und im Blick auf die zu ermittelnde Fallfrage konkretisierungsbedürftig sein. Gutes Anschauungsmaterial für die variable Konkretheit von Fallfragen und den daraus resultierenden Zurüstungsaufwand zur Ermittlung bearbeitbarer konkreter Fallfragen bietet der Fallfragenkomplex bei Erster Teil, B. I. Fallfrage(n) 2 .

59Ohne Weiteres zu bearbeiten ist die unter Ziff. 5 formulierte Frage, ob der X seine Maklercourtage von M fordern kann: Weder die Person des Anspruchstellers (X) noch die des Anspruchsgegners (M) und ebenso wenig der Anspruchsgegenstand (Maklercourtage) sind zweifelhaft. Nicht ganz so klar sind die Fallfragen in Ziff. 3 und 6. Zwar sind die Anspruchsteller (M bzw. T in Ziff. 3, M in Ziff. 6) und Anspruchsgegner (V in Ziff. 3, P in Ziff. 6) bestimmt. Auch der Anspruchsgegenstand (Arztkosten in Ziff. 3, Interview in Ziff. 6) ist umschrieben. Um welche Einzelansprüche, um welche Anspruchsziele es im Einzelnen geht, ist dagegen noch offen: „Welche Ansprüche hat …“ muss daher noch „kleingearbeitet“ und in genauere Fallfragen umgesetzt werden (z. B. in Ziff. 6: „Hat M einen Anspruch auf Schadensersatz gegen P?“ oder noch genauer „Hat M einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen P?“ etc.). Ähnlich konkretisierungsbedürftig sind die Fallfragen in Ziff. 1, 2 und 4. Anspruchsteller und Anspruchsgegner sind jeweils ausdrücklich genannt, Anspruchsgegenstand und/oder -ziel müssen erst noch erarbeitet werden, wobei mangels jeder weiteren Eingrenzung (etwa wie in Ziff. 3 „Arztkosten“ oder in Ziff. 6 „Interview“) sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche zu ermitteln sind.

60Auch der Fallfragenkomplex bei Erster Teil, B. I., Fallfrage(n) 1 ist unter dem Aspekt der Zurüstung „noch unfertiger“ Fallfragen informativ und lehrreich. Während die erste Fallfrage unter a) – vergleichbar der Fallfrage in Ziff. 5 im Fallfragenkomplex bei Erster Teil, B. I., Fallfrage(n) 2 – ganz konkret Anspruchsteller, Anspruchsgegner und Anspruchsgegenstand/-ziel benennt (der Sache nach: Steht K gegen V ein Anspruch auf Nachlieferung einer Waschmaschine zu?), bedürfen die zweite und dritte Fallfrage unter b) mit Hilfe und in Verbindung mit der ergänzenden Sachverhaltsschilderung einer „Aufbereitung“. Wenn K von V in Höhe von 900,– EUR Ersatz fordert und daran anschließend gefragt wird „zu Recht?“, lautet die Fallfrage: Hat K („wer“ = Anspruchsteller) einen Anspruch auf Ersatz seines Wandschadens in Höhe von 900,– EUR („will was“ = Anspruchsgegenstand/-ziel) gegen V („von wem“ = Anspruchsgegner)?

61Bei der dritten Fallfrage (Gegenüber B verweigert K mit Hinweis auf den undichten Anschluss die Zahlung weiterer Raten – zu Recht?) führt eine naheliegende sprachliche Umformulierung (Verweigert K gegenüber B die Zahlung weiterer Raten zu Recht? – vgl. bei Henssler/Dedek , a. a. O. (II., 1.), S. 501) – zunächst nicht viel weiter, weil es auf den ersten Blick dem K nicht darum geht, etwas von einem anderen zu verlangen, sondern es ihm darauf ankommt, sich gegen das Verlangen eines anderen möglichst erfolgreich zu wehren. Da im Zivilrecht u. a. durchsetzbare Ansprüche eine maßgebliche Rolle spielen, die Frage der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen also ebenso wichtig ist wie die, ob ein bestimmter Anspruch dem Anspruchsteller überhaupt zusteht, zielt die dritte Fallfrage darauf ab zu prüfen, ob der K gegenüber B berechtigt ist, rechtsvernichtende, -hindernde oder -hemmende Einwendungen oder Einreden zu erheben.

62Damit aber ergibt sich für die weitere Fallbearbeitung ein Problem, das in erster Linie zwar den Aufbaueiner zivilrechtlichen Hausarbeit oder Klausur betrifft, aber auch im Zusammenhang mit der Erarbeitung konkreter Fallfragen eine wichtige Rolle spielt. Es ist nämlich nicht damit getan, die vorgegebene Fallfrage in diesen Fällen einfach nur sprachlich im Blick auf mögliche Einwendungen oder Einreden zu verändern; denn die Fragen „Steht K gegenüber B eine Einwendung (Einrede) zu?“ oder „Welche Einwendungen (Einreden) stehen K gegenüber B zu?“ etc. besagen allenfalls, dass nunmehr nicht nach Ansprüchen, sondern nach Gegenrechten gefragt ist, nicht aber, um welche Gegenrechte es sich im Einzelnen handelt. Erforderlich ist daher, den Bezugspunkt etwaiger Einwendungen und Einreden sowie den Gegenstand und das Ziel der Einwendungen und Einreden in die Fallfrage zu integrieren. Daraus folgt beispielsweise, dass eine von Ansprüchen losgelöste Frage nach möglichen Einwendungen „in der Luft hängt“, ganz abgesehen davon, dass die Art und Anzahl von Ansprüchen unmittelbar die Art der Einwendungen und/oder Einreden mitbestimmt, weil zwischen Anspruch und Einwendung/Einrede (zumeist) ein sachhaltiges Korrespondenzverhältnis besteht.

63Bei der dritten Fallfrage im Fallfragenkomplex bei Erster Teil, B. I., Fallfrage(n) 1 ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Verweigerung weiterer Ratenzahlung ein Zahlungsanspruch der B (etwa aus § 488 Abs. 1 BGB). Nur wenn der B ein solcher Zahlungsanspruch zumindest noch teilweise zusteht, ist die Frage nach berechtigten Einwendungen des K mit dem Ziel, keine Raten mehr bezahlen zu müssen, eine sinnvolle Frage. Zugleich gibt dieser Zahlungsanspruch die Richtung vor, mit der nach möglichen Einwendungen (Einreden) zu suchen ist. In Betracht käme im Beispielsfall ein sog. Einwendungsdurchgriff aus §§ 358, 359 BGB, d. h. von Bedeutung sind ggf. Einwendungen, die als Gegenrechte gegen Ansprüche des V aus dem Kaufvertrag zwischen K und V auch der B entgegengesetzt werden könnten (vgl. näher bei Henssler/Dedek , a. a. O. (II. 1.), S. 501). Erst wenn man derlei, häufig sehr weit in eine Art rechtlicher Vorprüfung hineinreichende Überlegungen angestellt hat, kann man mit hinreichender Genauigkeit die maßgebliche Fallfrage festlegen. So könnte im Beispielsfall die zu bearbeitende Fallfrage lauten: Kann K gegen B Einwendungen erheben, auf Grund deren er berechtigt ist, einem Zahlungsanspruch der B ein ihm möglicherweise zustehendes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und V entgegenzuhalten?

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