Jan Schabacker - Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter

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Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Geiseldrama von Gladbeck 1988 und der Amoklauf von München 2016. Zwei einschneidende Ereignisse der deutschen Geschichte, hautnah von Polizei, Journalisten und der Öffentlichkeit in Wort, Bild und Ton begleitet, die deutlich aufzeigen, welche medialen Entwicklungen zwischenzeitlich stattgefunden haben und mit welchen Anforderungen und Herausforderungen die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei mittlerweile konfrontiert wird.
Digitale Revolution, das Internet und nicht zuletzt Social-Media-Kanäle stellen die klassische Trennung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auch innerhalb der Polizei mehr als in Frage. Der Autor dieses Buches trägt diesen Entwicklungen Rechnung und legt ein Werk vor, das den Leser in die Lage versetzt, für die Polizei das zu tun, was heutzutage notwendig ist: Public Relations aus einem Guss zu betreiben und Themen mit guten Botschaften, Bildern, Audios und Videos auf unterschiedlichen Kanälen nach innen wie nach außen zu platzieren. Der Leitfaden als Handwerkszeug hilft dabei, Public Relations crossmedial zu denken und alle Kommunikationskanäle professionell zu bedienen und zu nutzen.
Ob Pressesprecher, Intranet- oder Internetredakteur, Social-Media-Manager oder Mediengestalter für Flyer, Mitarbeiterzeitung und Webdesign – allen, die sich mit polizeilicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Behördenkommunikation beschäftigen, bietet dieses Buch die Grundlage, sich professionell und zeitgemäß auf unterschiedlichste mediale Ereignisse und Lagen vorzubereiten und dient ihnen zudem als Nachschlagewerk und Ratgeber.

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Vor weiteren Ausführungen zu den Einschränkungen des Presserechts ist der Fall rein rechtlich betrachtet, noch relativ eindeutig einzuordnen. Aktive Pressearbeit ist nicht verpflichtend, die Behörde muss den Sachverhalt aus presserechtlichen Erwägungen also nicht veröffentlichen. Medientaktisch sollten aber weitere Überlegungen eine Rolle spielen: Welche Vorwürfe tauchen in der Berichterstattung auf, wenn die Geschichte erst später in die Öffentlichkeit kommt (Verschleierungstaktik der Behörde, politische Einflussnahme, um Ausländer nicht in ein schlechtes Licht zu rücken …)? Wie wahrscheinlich ist es, dass die Geschichte auf anderem Weg als durch aktive Pressearbeit der Polizei in die Medien gelangt (Tatort, Tatzeit, Wahrnehmung in der Bevölkerung, wie viele Personen wissen von der Tat)? Wie stark ist das Recht des Opfers auf Schutz vor öffentlicher Berichterstattung im konkreten Fall zu werten (Alter, Herkunft, individuelle Persönlichkeit)? Außerdem muss bereits hier ein weiterer wichtiger Hinweis in der rechtlichen Bewertung platziert werden, auf den ich aber auch später noch einmal eingehe: die Frage der Zuständigkeit. Herrin des Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Ihr obliegt in solchen Fällen (je nach Absprache mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft) auch die Hoheit über Presseauskünfte. Es gibt sehr unterschiedliche Regelungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden zur Pressearbeit. Während in vielen Behörden die Polizei autorisiert ist, bis hin zum Tötungsdelikt zunächst eigenständig Pressearbeit zu betreiben, gibt es auch Regelungen, bei denen die Staatsanwaltschaft sich bereits bei einem Raub die Pressearbeit in eigener Zuständigkeit vorbehält. Wichtig ist: Die örtlich bestehenden Regelungen müssen zwingend beachtet werden. Aber natürlich hat die Pressestelle der Polizei in einem Fall wie dem oben skizzierten auch eine Beratungspflicht der zuständigen Stelle gegenüber. Unterm Strich wird es regelmäßig zu einer gemeinsamen Veröffentlichung kommen, in der Polizei und Staatsanwaltschaft als gemeinsam ermittelnde Partnerbehörden auftreten. In der Regel erfolgen enge Absprachen zwischen den beteiligten Institutionen, bei denen die benannten Fragen auch eine Rolle spielen. Institutionen, bei denen die benannten Fragen auch eine Rolle spielen. Im Falle eines schweren Sexualdelikts mit einem tatverdächtigen Migranten sollte in die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen unabhängig von grundsätzlichen Absprachen die StA immer eingebunden werden, da hier die für die Ermittlungen verantwortliche Behörde immer mit im Boot sitzt, wenn die Medienberichterstattung Fahrt aufnimmt.

In der praktischen Anwendung dürften die einschlägigen Vorschriften aus den Landespressegesetzen zur Einschränkung der Pressefreiheit die mit Abstand größte Bedeutung der Rechtsvorschriften für die tägliche Arbeit haben. Sie manifestieren sich in Nordrhein-Westfalen in § 4 (2) Landespressegesetz NRW. Im Kern finden sich in allen Landespressegesetzen ähnliche Vorschriften, die aber von Bundesland zu Bundesland durchaus in Nuancen variieren können. Sieht die Behörde ein Problem in der Beantwortung einer Anfrage, wird sie zunächst vorrangig prüfen, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung der Anfrage besteht (§ 4 (1) Landespressegesetz NRW) oder ob sich aus § 4 (2) Landespressegesetz NRW ein Tatbestand ergibt, der den Anspruch auf Beantwortung verneint. In der Kurzzusammenfassung sind regelmäßig folgende Punkte vorab zu prüfen:

1. Ist ein schwebendes Verfahren tangiert und wird es gegebenenfalls durch Berichterstattung beeinflusst?

2. Werden Vorschriften der Geheimhaltung tangiert (auch VS nfD!)?

3. Werden durch eine Berichterstattung auf Grundlage unserer Auskunft öffentliche oder private Interessen tangiert?

4. Übersteigt der Umfang der Beantwortung der Anfrage das zumutbare Maß?

Kommt der handelnde Pressesprecher oder die handelnde Pressesprecherin zu dem Schluss, dass einer der Punkte greifen könnte, sollte man nun in eine tiefere Rechtsprüfung des konkreten Falls einsteigen. Hier ist es ratsam, auf entsprechende Fachliteratur und gegebenenfalls einschlägige Urteilsrecherche zurückzugreifen, um möglichst rechtssicher und damit sattelfest in der Argumentation zu handeln. Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, die hier von Relevanz sein könnten, wird auf eine detailliertere Erläuterung der rechtlichen Vorschriften zur Pressearbeit an dieser Stelle verzichtet. Im Grundsatz muss jeder Pressesprecherin und jedem Pressesprecher klar sein: Das Anspruchsrecht der Presse auf behördliche Auskunft zu angefragten Sachverhalten ist eines der wichtigsten Rechtsgüter für den Erhalt unserer Demokratie. Die Einschränkung muss zweifelsfrei rechtlich begründbar sein. Im Zweifelsfall empfehle ich immer, den Anspruchsberechtigten besser eine knappe als gar keine Antwort zu geben. Denn eine vom Journalisten als „Totalverweigerung“ empfundene Nichtbeantwortung einer Anfrage durch eine staatliche Institution führt regelmäßig zu einem hohen negativen Emotionalisierungsgrad und gegebenenfalls auch tatsächlich zur rechtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Mit diesem Bewusstsein und der Kenntnis über die einschlägigen Paragrafen ist jeder Lebenssachverhalt im polizeilichen Alltag der PR-Dienststellen zu bewerten.

Ausgesprochen wichtig ist bei der Bewertung, dass es hier nicht darum geht, keine Auskunft geben zu dürfen, sondern keine Auskunft geben zu müssen. Stellen wir fest, von der grundrechtlich verbrieften Auskunftspflicht aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen entbunden zu sein, bleiben immer noch die medientaktischen Überlegungen bestehen, wie sie bereits im Sachverhalt der Vergewaltigung beispielhaft beschrieben wurden. Unter Einbeziehung dieser Parameter kann auch der Schluss im Einzelfall naheliegen, trotz der Entbindung zur verpflichtenden Auskunft den Medien die Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt zu geben. Dadurch dürfen natürlich andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel die Pflicht zur Geheimhaltung, nicht tangiert werden. Die rechtliche Prüfung zur Auskunftsverpflichtung sollte also nie medientaktische Überlegungen ausschließen.

Polizeiliche Presse und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - изображение 8 Merke:

Die Pressefreiheit ist einer der Grundpfeiler unserer Demokratie.

Behörden sind grundsätzlich zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet.Ausnahmen davon sind abschließend in den Landespressegesetzen aufgezählt.

Eine Zensur findet nicht statt.Verschriftete Interviews werden im Rahmen guter Zusammenarbeit vor Veröffentlichung durch Journalisten zur Abstimmung zur Verfügung gestellt.

Zuständigkeiten müssen beachtet werden.Herrin des Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, auch in Presseangelegenheiten.

Die rechtliche Überprüfung zur Auskunftsverpflichtung gegenüber den Medien sollte immer auch medientaktische Aspekte mit einbeziehen.

4.2Bild- und Videoveröffentlichungen – das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht

Ohne Bilder und Videos ist moderne PR heute undenkbar. Jede PR-Dienststelle einer Polizeibehörde verfügt selbstverständlich über eine eigene Kamera, um Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit zu fertigen. Gern werden auch Bilder aus anderen Quellen hinzugezogen, um sie in die eigene PR einzubauen. Aber Vorsicht! Die Bildrechte der Ersteller und das Recht von Personen am eigenen Bild liegen in einem juristischen Minenfeld, das bei Missachtung der geltenden Vorschriften den Handelnden teuer zu stehen kommen kann. Deshalb ist es wichtig, die geltenden Normen und Gesetze zwingend zu beachten, um mit eigentlich gut gemeinten Aktionen nicht dienstlichen Schiffbruch zu erleiden.

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