Rainer Bertram - Missbrauch mit dem Missbrauch

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Mehr als 1500 Abende betet ein kleiner fünfjährige Junge. Über drei Jahre kann die Mutter mit dem erfundenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs den kleinen Jungen von seinem Vater getrennt halten. Die Aura einer bundesweit agierenden Rechtsanwältin hilft ihr, trotz Ermittlungsverfahren des Staatsanwaltes und vernichtenden Gerichtsgutachten, das Lügengebäude aufrecht zu erhalten, denn der Familienrichter «folgt» der politisch agierenden Anwältin.

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Die letzte SMS hatte ich drei Monate zuvor geschickt, als ich noch immer an ein Missverständnis glaubte. Da war sie noch bei ihren Eltern. Am 19.09.2012 hat die Anwältin bereits einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz gestellt. Damit soll erreicht werden, dass ich unseren Sohn überhaupt nicht mehr sehen oder sprechen kann. Nur so scheint es der Familie möglich, ihn soweit zu beeinflussen, dass er seinen Papa nicht mehr sehen will. Nach dem Lesen des Schreibens an das Gericht erheben sich Fragen. Was gilt? Da schreibt die Anwältin:

So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. (.)

Daneben die Schulleiterin:

Die Schule gewinnt den Eindruck, die Mutter versuche vieles zu verschleiern. So verließ Levin beispielsweise mit der Mutter das Schulfest, obwohl er noch einen Auftritt mit der Klasse hatte, vorzeitig nachdem der Vater dort angetroffen wurde mit der Begründung man müsse noch Verwandte besuchen (.)

Natürlich sind auch die Äußerungen der gegnerischen Anwältin zu den angeblichen Beteiligungskosten im Haushalt zu Recht oder zu Unrecht für mich existenziell aber im Vergleich zu unserem Sohn völlig nebensächlich. Dieser Streit hat für mich wenig Bedeutung im Vergleich mit dem ungeheuren und anmaßenden Umgang mit dem Kind. Was erzählen Oma, Opa, Tante und Mutter dem Kind eigentlich über mich? Sehen Außenstehende, die nichts von dem wissen, was da vor sich geht, allein in der Begegnung unseres Sohnes mit mir mehr als die sogenannten Fachleute? Da spricht mich eine Mutter, die mich vom Kindergarten her kennt, in der Pausenhalle an und fragt, was denn passiert sei. Levin hätte am Tag zuvor weinend in der Halle gestanden und seinen Papa gesucht. Aber der wird ja nach Darstellung der gegnerischen Anwältin durch meine Anwesenheit traumatisiert, hat schwerste Angsträume, leidet unter Einschlafstörungen und nässt ein. Wenn ich so einen Schriftsatz lese, frage ich mich, wie ein Gericht, ein Richter mit langjähriger Erfahrung so etwas überhaupt ernst nehmen kann.

Freitag – 28. September 2012

Ihr Schreiben vom 11.09.2012, heute bei mir eingegangen, habe ich zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf alle anstehenden Verfahren teile ich Ihnen mit, dass mich mein Mandant umfassend mandatiert hat. 12

12mein Anwalt an gegn. Anwältin am 28.09.2012

Die Ausführungen im Hinblick auf Gegen-forderungen aus der „Beteiligung am Zusammenleben“ sind nicht überzeugend. Bitte erläutern Sie, aus welchem Rechtsgrund Sie glauben, es bestehe ein Anspruch Ihrer Mandantin. Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Rückforderung von Lebenshaltungskosten halte ich für eindeutig. Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre Einwendungen für unerheblich. Was Sie mit „familienbezogenen Kosten“ meinen, verstehe ich ebenfalls nicht. Interessant ist, dass Sie eine Warmmiete für die Nutzung des Anwesens angeben, jedoch in sämtlichen Verfahren das Bestehen eines Mietvertrages beharrlich bestreiten. Das ist meines Erachtens widersinnig; wofür glaubt Ihre Mandantin eine Warmmiete vereinnahmen zu können? Es ist zutreffend, dass Herr Rainer Bertram Verbindlichkeiten aufgrund des mit seiner früheren Ehefrau erworbenen Anwesens hatte. Die Einstellung Ihrer Mandantin im Hinblick auf einen Umgang meines Mandanten mit seinem Sohn halte ich für geradezu bigott. Während Sie in Ihrem Schreiben auf die Bereitschaft, meinem Mandanten Umgang zu gewähren verweisen, haben Sie bereits vor einer Woche eine einstweilige Anordnung beantragt, mit welcher Sie meinem Mandanten verbieten lassen wollten, sich seinem Sohn zu nähern. Es entspricht nicht dem Eindruck meines Mandanten, dass sich der Sohn durch seine Besuche irritiert fühlt, vielmehr hat Levin meinem Mandanten gegenüber mehrfach seine Trauer über den durch Ihre Mandantin verhinderten Umgang zum Ausdruck gebracht. Dass Ihre Mandantin auch in diesem Punkt erst nach einer gerichtlichen Klärung einlenken wird, ist im Hinblick auf das Kindeswohl traurig; der Bitte Ihrer Mandantin wird jedoch entsprochen. Allerdings mag Ihre Mandantin zur Kenntnis nehmen, dass Sie eine Kontaktaufnahme meines Mandanten zu seinem Sohn nicht verbieten kann. Ihrer Mandantin steht es jedoch frei, wenn sie Ihren Sohn von sämtlichen Aktivitäten, bei welchen er meinem Mandanten begegnen könnte, fernhalten mag.

Die hierdurch entstehende Isolation mag Ihre Mandantin dem gemeinsamen Sohn erklären. Die zu guter Letzt erfolgten Hinweise wurden in dem von Ihrer Mandantin betriebenen Gewaltschutz-verfahren kommentiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Vortrag verwiesen. Mein Mandant hat kein Interesse daran, sich Ihrer Mandantin zu nähern, allerdings habe ich meinen Mandanten darüber aufgeklärt, dass ihm das Recht zusteht, sich seinem Sohn zu nähern. Möglicherweise können Sie Ihrer Mandantin einen altersgerechten Umgang mit einer Trennung nahelegen und ihr erklären, dass ihr Kind trotz der Trennung Umgang mit beiden Elternteilen verdient. Bitte erklären Sie mir zeitnah, ob Sie für die Rückforderung der für den ansprechenden Lebensstil aufgewendeten Zahlungen zustellungs-bevollmächtigt sind. Gleiches mögen Sie für den Kindesumgang tun. Ihre Mandantin wird außerdem letztmalig darauf hingewiesen, dass Sie mehr Präzision im Hinblick auf Tatsachenäußerungen gegenüber Dritten walten lassen mag.

Wie Ihre Mandantin gegenüber der Rektorin des gemeinsamen Sohnes glaubt behaupten zu können, sie habe das alleinige Sorgerecht (siehe dem Antrag beigelegten Schreiben) für das Kind, ist ebenso schleierhaft, wie die Äußerungen Ihrer Mandantin gegenüber Nachbarn, auf welche anstandshalber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll. Bei der nächsten Verfehlung dieser Art sieht sich mein Mandant gezwungen, die Äußerungen Ihrer Mandantin gerichtlich prüfen zu lassen.

Dienstag – 02. Oktober 2012

+2100 Std

Beschluss einstweilige Anordnung § 1 GewSchG 13

13Beschuss Gewaltschutzgesetz Amtsgericht –Familiengericht vom 08.10.2012

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beteiligten sind ehemalige Lebenspartner und leben seit 06.07.2012 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am (.) 2006 geborenen Levin Schiffer Dieser lebt seit der Trennung der Beteiligten bei der Mutter. Die Beteiligten üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Ein im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wurde durch das Amtsgericht am 24.08.2012 zurückgewiesen. (Az. 42F./12 eA). Ebenfalls zurückgewiesen wurde mit Beschluss vom 23.07.2012 ein Antrag des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs (Az. 42F./12 eA). Die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich dem der Antragstellerin gehörenden Anwesen in „D“ zu nähern oder dieses zu betreten. Weiter beantragt sie, es dem Antragsgegner zu untersagen, Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen, sich der Schule zu nähern oder ein Zusammentreffen mit ihr oder dem gemeinsamen Sohn herbeizuführen.

Der Antragsteller beantragt den Antrag zurück zu weisen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1,2 GewSchG war zurück zu weisen. Ein Erlass der im Hinblick auf das gemeinsame Kind beantragten Anordnungen kam gem. § 3 GewSchG nicht in Betracht.

Die Beteiligten haben das gemeinsame Sorgerecht, insoweit sind also die Regelungen zu Sorge und Umgang vorrangig. Ein Erlass, der im Hinblick auf die Antragstellerin beantragten Anordnungen kam nicht in Betracht, da der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin substantiiert, nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen vom Antragsgegner bestritten war. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vorgetragen, der Antragsgegner halte sich in „D“ auf, beobachte die Kindesmutter und parke vor der Hauseinfahrt. An einem nicht näher beschriebenen Tag sei er mit seinem PKW auf den Hof der Antragstellerin gefahren. Er schreibe Emails und SMS. Am 08.09.2012 habe er sich der Antragstellerin auf dem Schulfest genähert, er habe sie verfolgt und hinterhergerufen.

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