Verfahren nach Gewaltschutzgesetz 9 +1788 Std
9Eilantrag vom 19.09.2012 an AG „S“
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, wegen Eilbedürftigkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss wie folgt zu entscheiden: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen das Anwesen der Antragstellerin gehörende Anwesen “D“, zu betreten.
sich im Umkreis von 100 Metern dem Anwesen der Antragstellerin, ohne deren vorherige Zustimmung zu nähern oder sich in diesem Umkreis aufzuhalten.
sich der Grundschule in „D“, die vom Sohn der Beteiligten Levin Schiffer, geb. 06, besucht wird, „D“ zu nähern und die Schule zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Kind Levin zu betreten. Insbesondere ohne Vereinbarung mit der Antragstellerin das Kind zu kontaktieren bei seinen schulischen und/oder privaten Aktivitäten, insbesondere bei dem Besuch der Musik, auf seinem Weg zur Schule oder zurück es zu kontaktieren, ihm aufzulauern, es zu beobachten sowie Kontakt zu ihm aufzunehmen.
ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin oder dem Sohn Levin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Schutzanordnungen gem. § 4 Gewaltschutzgesetzt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(.)Die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner Maßnahmen nach Gewaltschutz zu erlassen. Bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner handelt es sich um ehemalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben ein am (.) 2006 geborenes Kind gemeinsames Kind. Levin Schiffer, welches bei der Antragstellerin wohnt. Seit dem 06.07.2012 leben die Partner dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt unter der angegebenen Adresse. Die Trennung der Partner ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt aus nachgenannten Gründen derzeit jegliche private Kontaktauf-nahme zum Antragsgegner ab.
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antrags-gegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war ein Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zuließ, dass er entsprechende Erfahrungen ge-macht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen 5--121Js./12 geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen ist, da das Kind keinerlei Angaben machte, ist das Vertrauen der Antragstellerin zum Antragsgegner vollkommen zerstört. Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Antragsgegner war mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsan-wältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antrag-stellerin immer wieder Emails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw. schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Aus diesem Grunde wurden die Bevoll-mächtigten des Beschuldigten mehrfach darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet werde, sollten die Nachstellungen des Beschuldigten nicht aufhören. Anlässlich der Einschulung des Kindes hat der Beschuldigte dann über seine Anwälte mitteilen lassen, dass er dort nicht erscheinen werde. Aus diesem Grunde wurden die beabsichtigten Anträge nicht gestellt. Nun benutzt der Beschuldigte die Direktorin der Grundschule, der Schule, in welcher Levin eingeschult wurde, als „Briefkasten“. Mit Anwalt Schreiben vom 18.08.2012 an die Direktorin, welche in der Urlaubszeit der Unterzeichnerin von ihrem in der Kanzlei tätigen Vertreter gefertigt wurde, wurde die Direktorin der Grundschule gebeten, die Kontaktwünsche des Kindsvaters nicht umzu-setzen. Der Beanzeigte setzte sein Tun fort, er hält sich in „D“ auf, obwohl er nach seinen Angaben wohnhaft in M. ist. Er beobachtet sowohl die Kindesmutter als auch das Kind, er kontrolliert die Nachbarn der Familie Schiffer. Er erweckt Aufmerksamkeit, indem er direkt vor der Hauseinfahrt des Anwesens der Kindsmutter parkt und hupt. Am 08.09.2012 fand in der Grundschule von Levin ein Schulfest im Schulhof statt, es handelte sich um eine Pflichtveranstaltung.
Der Beschuldigte tauchte dort auf und näherte sich sowohl der Kindsmutter als auch dem Kind. Er umklammerte das Kind und redete 30 Minuten auf das Kind ein. Levin fing an zu weinen und zu zittern und bat die Mutter, nach Hause gehen zu dürfen. Das Kind war noch zu Schuldiensten während des Festes und zu Auftritten eingeteilt, weigerte sich jedoch, weiter an dem Schulfest teilzunehmen, die insoweit von der Kindsmutter kontaktierte Schulleiterin, der vorbezeichneten Frau G., befand sich zu diesem Zeitpunkt im intensiven Gespräch mit dem Kindsvater, dem Beschuldigten. Sie hatte ein Päckchen vom Beschuldigten entgegengenommen, wohl mit der Zusage, dieses an das Kind weiterzugeben. Nachdem die Kindesmutter sich mit dem Kind genähert hatte, gab sie das Päckchen an Herrn Bertram zurück und dieser übergab es seinem Sohn. Er verfolgte die Kindesmutter und Levin noch, als diese zu ihren Fahrrädern gingen, um nach Hause zu fahren und rief hinter ihr her. Am 11.09.2012 erschien der Beschuldigte dann bei einer Chorprobe gegen 14.30 Uhr, an welcher das Kind Levin teilnahm. Auch weiterhin beobachtet er das Kind und fährt durch „D“, er wird dort immer wieder und wiederholt gesehen. (.) Die Mütter der übrigen Kinder äußern sich besorgt, Levin zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten. Der Kinderarzt des Kindes befürwortet eine psycho-logische Betreuung von Levin. Der Tatbestand des Hausfriedensbruches ist ebenfalls erfüllt. Das Anwesen steht im Alleineigentum der Kindsmutter. Dennoch erfuhr die Kindsmutter von einer zufällig sich in ihrem Haus befindlichen Zeugin, dass der Beschuldigte mit seinem PKW in den Hof gefahren war und das Grundstück nur deshalb wieder verließ, weil der Zeuge aus dem Haus trat. Der Antragsgegner lauert dem Kind Levin immer wieder auf, er versucht Kontakt aufzunehmen und beeinträchtigt das Kind hierdurch und irritiert es. Beim Familiengericht „S“ ist ein Antrag auf Regelung des Sorgerechts anhängig gemacht worden. Auch das Verhalten wegen Stalkings und Haus-friedensbruchs wurde bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Wegen der Eilbedürftigkeit wird gebeten, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Donnerstag – 20. September 2012
Sehr geehrte Frau G., heute habe ich versucht Levin Guten Tag zu sagen. Da seine Mutter ihn dann in der Schule gehalten hat, habe ich in seinem Interesse und um den schulischen Bereich nicht zu beschädigen, verzichtet. Das Gespräch beim JA war positiv, aber die Zeitabläufe, die aus meiner Sicht zu lang sind, lassen mich ungeduldig werden.
Freitag – 21. September 2012
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