Rainer Bertram - Missbrauch mit dem Missbrauch

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Mehr als 1500 Abende betet ein kleiner fünfjährige Junge. Über drei Jahre kann die Mutter mit dem erfundenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs den kleinen Jungen von seinem Vater getrennt halten. Die Aura einer bundesweit agierenden Rechtsanwältin hilft ihr, trotz Ermittlungsverfahren des Staatsanwaltes und vernichtenden Gerichtsgutachten, das Lügengebäude aufrecht zu erhalten, denn der Familienrichter «folgt» der politisch agierenden Anwältin.

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V. Erziehung

Vor der Trennung hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Sohnes fast ausschließlich übernommen. Die Antragstellerin ist als Rektorin tätig und kommt mittags meist zwischen 16 und 17 Uhr nach Hause. Häufig hat sie auch abends Termine, sodass sie bereits zeitlich nicht in der Lage ist, das gemeinsame Kind adäquat zu betreuen. Bevor der Antragsgegner pensioniert wurde, hatten die Beteiligten ein Kindermädchen, welches den gemeinsamen Sohn bis in die Abendstunden im ersten Jahr betreute. Anschließend war der Antragsgegner bis zu seiner Pensionierung in Heimarbeit tätig, sodass er eine ganztätige Betreuung des gemeinsamen Sohnes Levin leisten konnte. Die ganztägige Betreuung durch den Antragsgegner dauerte nach dessen Pensionierung bis zum Tage der Trennung an. Seit der Trennung spannt sie hierzu zunehmend ihre Eltern und ihre Schwester ein. Weder zu den Eltern noch zu der Schwester der Antragstellerin besteht eine derart gefestigte Beziehung, dass die Betreuung als dem Kindeswohl gleichwertig dienend im Vergleich zu, der durch den Antragsgegner bezeichnet werden kann. Im Zuge des Sommerfestes hat der gemeinsame Sohn seinem Vater mehrfach erklärt, wie sehr er ihn vermisse und nahm ihm das Versprechen ab, er solle unbedingt während des Tennistrainings und der Chorprobe zum Zuschauen kommen.

Diesen Kontakt unterband die Antragstellerin jedoch dadurch, dass sie den Sohn von den entsprechenden Aktivitäten fernhielt. Im Gegensatz dazu ist dem Antragsgegner in hohem Maße daran gelegen, dass sein Sohn trotz der Trennung in einem familiär gefestigten Umfeld aufwächst und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Da die Kindesmutter jedoch offensichtlich jeglichen Kontakt zum Antragsgegner unterbinden will, bleibt zu bezweifeln, dass für den Fall der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antrag-stellerin, der für die Entwicklung des Kindes wichtige Kontakt zu beiden Elternteilen erhalten bliebe.

Bereits zu Beziehungszeiten spielte die Antragstellerin mit dem Gedanken, sich beruflich ins Ausland versetzen zu lassen und wollte den Antragsgegner dazu überreden, mit ihr zu gehen. Der Antragsgegner befürchtet nun, dass die Antragstellerin im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, ihren Plan in die Tat umsetzt und ohne Rücksicht auf die sozialen Bindungen des Kindes in Deutschland ihren Willen durchsetzt und ins Ausland geht. Dies will der Antragsgegner in jedem Fall verhindern.

VI. Verfassung der Antragstellerin

Schließlich haben sich in der Vergangenheit mehrfach Probleme der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Kind gezeigt. Zum einen präsentierte sie sich bei Schwierigkeiten hilflos und zeigte diese Hilflosigkeit gegenüber dem Kind. So erinnert sich der Antragsgegner an eine Situation, als der gemeinsame Sohn Levin sich eine Verletzung zugezogen hatte. Anstatt die Wunde zu versorgen und zu verbinden begann die Antragstellerin laut zu weinen und zog sich in das Schlafzimmer zurück und war erst nach einiger Zeit wieder ansprechbar.

Bei diesem Vorfall war das gemeinsame Kindermädchen, Denise zugegen. Der gemeinsame Sohn leidet an einer angeborenen Stoffwechsel-krankheit, welche es notwendig macht, dass er mehrfach nachts zur Toilette gebracht wird. Dieser Verpflichtung wollte die Antragstellerin nicht nachkommen, sondern bat vielmehr den Antragsgegner hierum, da sie ansonsten morgens nicht ausgeruht genug war, um ihrer Arbeit nachzugehen.

Sie war mehrfach verzweifelt und depressiv darüber, dass der Sohn unter einer derartigen Krankheit zu leiden habe. Insgesamt hinderte die Antragstellerin dies jedoch nicht daran, gegenüber der Polizei zu beschreiben, sie habe es verdächtig gefunden, dass der Antragsgegner nachts häufig mit dem Sohn auf der Toilette verschwunden sei; hierbei hatte die Antragstellerin jedoch vergessen zu erwähnen, dass Levin krankheitsbedingt nachts zur Toilette begleitet werden musste. Insgesamt hat der Antragsgegner den Eindruck, dass die Antragstellerin insbesondere während akut depressiver Episoden in eine Starre verfällt, welche es ihr unmöglich macht, sich um das gemeinsame Kind zu sorgen. Aus diesem Grund befürchtet er im Falle eines Verbleibs bei der Antragstellerin, dass das Kind mangelhaft versorgt wird.

VII. Zusammenfassung

Die Antragstellerin ist nach Meinung des Antragsgegners weder zeitlich noch persönlich in der Lage, die Versorgung des gemeinsamen Sohnes Levin zu übernehmen. Ferner besteht auch aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner bislang die Betreuung und Erziehung des Sohnes nahezu allein übernommen hatte, zu diesem auch eine wesentlich stärkere Bindung. Da jedoch zu befürchten ist, dass die Antragstellerin, nicht zuletzt aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster, eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Kräften unmöglich macht, ist das Aufenthalts-bestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen.

Auch wenn es der eigene Anwalt ist, der da schreibt, muss das, was richtig ist, auch so benannt sein. Bei dem geschilderten Vorfall der Verletzung unseres Sohnes war das ehemalige Kindermädchen nicht dabei. Sie hatte eine andere, von meinem Rechtsanwalt ebenfalls beschriebene, Episode erlebt. Und unser Sohn leidet nicht an einer Stoffwechselkrankheit, sondern nach Aussage des Kinderarztes sind bei ihm, wie bei vielen Jungen, die Nerven zur Steuerung des Darmes und der Blase noch nicht gänzlich ausgebildet.

Dienstag – 11. September 2012

in dieser Sache teilen wir auf ihr Schreiben vom 03.09.2012 Folgendes mit: 11

11gegn. Anwältin zum Vermögensausgleich vom 11.09.2012

Bezüglich der vorgetragenen und aufgelisteten Kosten ergibt sich eine differenzierte Betrachtung. Zunächst ist festzustellen, dass keinerlei Nachweise dahingehend erbracht sind, dass die aufgelisteten Beträge in der Tat einzig und allein von Ihrem Mandanten, und zwar von dessen eigenen Einkünften bezahlt worden sind. Die Parteien besaßen ein Baukonto, zu welchem Herr „Rainer Bertram“ Zugriff hatte. Dort hat er Abbuchungen und Abhebungen getätigt. Es ist auch nachprüfbar, dass teilweise Abhebungen vom Baukonto erfolgen und zeitnah identische Einzahlungen auf dem Konto Ihres Mandanten. Sollte Herr „Rainer Bertram“ daher in der Tat irgendwelche Forderungen darstellen und einfordern, müssten sämtliche Schritte vorgetragen und nachgewiesen werden. Es dürfte unbestritten sein, dass Herr Rainer Bertram während des Zusammenlebens der Parteien verpflichtet war, sich an Miet-, Neben-, Lebenshaltungs-, sowie Kind bezogene Kosten zu beteiligen, in sämtlichen Positionen zumindest hälftig. Unbestritten und nachweisbar wurden während des Zusammenlebens der Parteien ab März 2006 sämtliche Kosten für die damalige Wohnung sowie die Lebenshaltungskosten aus-schließlich von unserer Mandantin bezahlt. Nach Geburt des Kindes mieteten beide Parteien dann eine größere Wohnung in der Dr. Straße an. Miete und Nebenkosten liefen ebenfalls vom Konto unserer Mandantin als Dauerauftrag. Die Zahlungen der Nebenkosten erfolgten nachweisbar bis einschließlich 2009. Erst danach beteiligte sich Herr Rainer Bertram an diesen verbrauchs-abhängigen Kosten. Auch die Lebenshaltungs- kosten wurden überwiegend von unserer Mandantin bezahlt. Bezüglich der persönlichen Gegenstände Ihres Mandanten wird die Abnahme offensichtlich verweigert. Wir können dies schlechterdings nicht nachvollziehen, da Herr Rainer Bertram nach Ihrer Darlegung im vorbezeichneten Schreiben im Umzug begriffen ist und mittlerweile wohl umgezogen ist. Es dürfte daher kein Problem sein, nun die persönlichen Gegenstände heraus zu verlangen. In diesem Zusammenhang bitten wir um Aufklärung, welche Quittungen und Belege Herr Rainer Bertram noch benötigt. Unsere Mandantin ist bereit, bei Abholung der persönlichen Gegenstände des Herrn Rainer Bertram ihm die aufgelisteten Bauhausbelege im Original herauszugeben. Ihr Mandant mag daher die Liste seiner Gegenstände nochmals offenlegen und einen Abholungstermin bekannt geben, bzw. einen Termin vorschlagen, von welchem wir dann einen Termin zur Abholung bestätigen können. Bezüglich der angesprochenen auf dem PC Ihren Mandanten noch befindlichen Dateien unserer Mandantin, dürfte es unschwer möglich sein, dies an unsere Mandantin herauszugeben. Herr Rainer Bertram weiß schon, um was es sich handelt. Einer der Rechner wurde von unserer Mandantin genutzt, im Wesentlichen für berufliche Belange. Die auf diesem Rechner gespielte Dateien und Ordner sind an Frau Schiffer herauszugeben. Wir schlagen vor, dass die Dateien und Ordner auf CD gebrannt werden. Diese können in unserer Kanzlei abgegeben werden. Bezüglich des Kindesumgangs hat sich unsere Mandantin nicht verweigert. Wir hatten mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Rainer Bertram Umgang mit Levin haben kann. Allerdings vermissen wir in Ihrem vorbezeichneten Schreiben einen konkreten Vorschlag. Nachdem sich Ihr Mandant allerdings ohne das Bemühen, eine angemessene und kindgerechte Lösung zu suchen, immer wieder unmittelbar in den privaten Bereich unserer Mandantin hereindrängt ohne Vorankündigung trotz vorangegangener Abmahnung und der ausgesprochenen Distanzgebote, sind wir der Auffassung, dass hier eine gerichtliche Klärung unabdingbar erscheint. Levin ist durch das immer wieder feststellbare unvermittelte Auftauchen Ihres Mandanten irritiert. So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. Es ist festzustellen, dass das Verhalten Ihrer Partei das Kindeswohl nachhaltig schädigt. Vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung erwarten wir, dass Herr Rainer Bertram sich in der Tat von unserer Mandantin und dem Kind unmittelbar fernhält und nicht ohne einverständliche Regelung die Nähe des Kindes und/oder unserer Mandantin sucht. Zu guter Letzt weisen wir darauf hin, dass Herr Rainer Bertram ausdrücklich hiermit erneut Hausverbot im Hinblick auf das Anwesen unserer Mandantin erhält. Herr Rainer Bertram war erneut am 31.08.2012 mit seinem Fahrzeug auf das Anwesen unserer Mandantin gefahren. Zu welchem Zweck dies geschah, liegt völlig im Dunkeln. Ihr Mandant wird aufgefordert, mitzuteilen, was er dort unternehmen wollte. Nur weil die Mutter unserer Mandantin anwesend war, hat er hiervon offensichtlich abgelassen. Darüber hinaus wird Herr Rainer Bertram zum wiederholten Male aufgefordert, auch keine Mails oder SMS an unsere Mandantin zu verschicken. Es erscheint im hohen Maße irrational, dass Herr Rainer Bertram bewusst und absichtlich immer wieder gegen diese Aufforderungen verstößt. BITTE klären Sie ihn doch auf, dass er dies zu unterlassen hat.

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