Rainer Bertram - Missbrauch mit dem Missbrauch
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Sehr geehrter Herr Bertram, gestern ist Levin relativ pünktlich durch den Kindergarten nach Hause(?) gegangen. Er wurde von seiner Mutter und Familie Schiffer begleitet. Es freut mich, dass Sie Gehör beim JA gefunden haben und einen positiven Eindruck mitnehmen konnten.
Weiterhin viel Geduld!
21. September 2012
Schreiben des Amtsgerichts zum Antrag GewSchG, eA
Sehr geehrter Herr Bertram,
in obiger Sache weist das Gericht darauf hin, dass ein Erlass der in Ziffer 3 – 5 (Ziff. 5 in Hinblick auf das gemeinsame Kind) beantragten Anordnungen nicht in Betracht kommt. Nach bisherigem Vortrag ist davon auszugehen, dass ein gemeinsames Sorgerecht besteht, dass GewSchG findet demnach keine Anwendung.
Auf $ 3 GewSchG wird hingewiesen. In Bezug auf die die Antragstellerin persönlich betreffenden Anträge wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag wenig substantiiert und nicht glaubhaft gemacht ist.
Dienstag – 25. September 2012
+1932 Std
mein Rechtsanwalt 10
10Brief meines Anwaltes an Amtsgericht „S“ – Familiengericht -Teilabschrift, 25.09.2012
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind Levin Schiffer, geb. 2006 wird auf den Antragsgegner übertragen.
Zutreffend ist, dass die Antragstellerin nicht mit dem Antragsgegner verheiratet ist und das Kind in dem vor der Trennung gemeinsam bewohnten Anwesen in „D“ lebt.
Während dieser Zeit hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Kindes nahezu ausschließlich übernommen, da er pensioniert ist.
Er kann aufgrund seiner zeitlichen Spielräume als Pensionär eine Betreuung des Kindes –auch in Krankheitsfällen – sicherstellen. Die Antrag-stellerin hingegen geht einer Vollzeitbeschäftigung als Rektorin nach und hat häufig auch abends und am Wochenende Termine, weswegen sie sich auch in der Vergangenheit bereits aus zeitlichen Gründen nur in geringem Umfang um den gemeinsamen Sohn kümmern konnte. Aus diesem Grund ist auch die emotionale Bindung des gemeinsamen Kindes an den Antragsgegner viel stärker ausgeprägt als an die Antragstellerin. Dies wird die Stellungnahme des Jugendamtes zeigen. Der Antragsgegner ist derzeit dabei, sich eine neue Wohnung zu suchen. Derzeit bewohnt er eine Wohnung, in welcher ein weiteres Zimmer für den gemeinsamen Sohn zur Verfügung steht. Hierbei wird der Antragsgegner sich in jedem Fall eine Wohnung in „D“ suchen, damit er seinen Sohn in jedem Fall in seiner gewohnten Umgebung belassen kann. Es ist somit weder ein Wechsel sozialer Kontakte noch ein Schulwechsel im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner zu befürchten.
II. Geschehnisse im Urlaub
Die von der Antragstellerin beschriebenen „Auffälligkeiten“ anlässlich eines gemeinsamen Urlaubs sind unzutreffend. Vielmehr dürfte zutreffend sein, dass die Antragstellerin mit diesem Vorwurf versuchte, eine möglichst einfache Trennung vom Antragsgegner zu erreichen, indem sie die unwahre Behauptung aufstellte, dieser habe in mehreren Situationen die Tendenz gezeigt, in sexueller Weise auf das gemeinsame Kind eingewirkt zu haben. Zutreffend ist lediglich, dass die Tochter der Frau Steinel und der gemeinsame Sohn nach dem Duschen ein Fotohandy dazu nutzten, um sich gegenseitig zu fotografieren. Was jedoch der Antragsgegner mit den Fotos zu tun haben soll, ist nicht klar. Er hat diese auch niemals gesehen, vielmehr löschte die Antragstellerin die Fotos derart, dass nicht einmal die Kriminalpolizei diese wiederherzustellen vermochte. Von daher ist es wenig einleuchtend, dass die Antragstellerin anhand von ihr gelöschter Fotos, Rückschlüsse auf einen unangemessenen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn ziehen will. Auch die unterstellte „Professionalität“ kann lediglich eine Behauptung bleiben.
Allerdings scheint in diesem Zusammenhang von Interesse woraus die Antragstellerin ihre überlegene Sachkenntnis schöpft, die sie kompetent macht, zu erkennen, wann eine Nacktaufnahme eines Kindes professionell pornographisch und wann harmlos ist. Das Ermittlungsverfahren konnte keinen der Vorwürfe der Antragstellerin erhärten und ist einstellungsreif.
Eine Einstellung ist derzeit jedoch noch nicht möglich, da noch nicht alle Banddiktate aus dem Verfahren von der Geschäftsstelle der Ermittlungs-richterin geschrieben wurden. Allerdings wurde das Ermittlungsverfahren nur deswegen eingeleitet, weil die Antragstellerin den Antragsgegnerin mit massiven unwahren Tatsachenbehauptungen überzog.
So beauftragte die Antragstellerin am Morgen des 06.07.2012 ihre Schwester mit einem Anruf bei der Polizeiinspektion „S“. Diese berichtete im Auftrag der Antragstellerin darüber, dass der gemeinsame Sohn Levin im Zuge einer Reise Nacktaufnahmen von sich und seiner Freundin gemacht habe und wollte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet wird.
Der zuständige Beamte erklärte der Schwester der Antragstellerin, dass er keinen dringenden Handlungsbedarf sehe und bat, nach Urlaubs-rückkehr erneut vorstellig zu werden. Dieser Geschehensablauf ist in der Ermittlungsakte auf Seite 52 beschrieben. Nachdem die Antragstellerin mit den möglicherweise noch wahren aber nicht mehr überprüfbaren Tatsachenberichten; – unter-stellt die Fotos, welche lediglich die Antragstellerin gesehen haben will, existierten tatsächlich – keine Strafverfolgung und insbesondere keine Festnahme erreichen konnte, schickte die Antragstellerin ihre Schwester am selben Tag am frühen Abend zu einer anderen Polizeidienstelle mit einer „aufpolierten“ Schilderung. Gegenüber der Polizeidirektion „B“ gab die Schwester der Antragstellerin an, der Antragsgegner zeige Anzeichen, welche es vermuten ließen, dass er das gemeinsame Kind Levin zunächst entführen, sodann vergewaltigen und umbringen wolle. Diese Vorwürfe stammten direkt von der Antragstellerin; die Schwester der Antragstellerin zeigte die SMS den Beamten, was sich aus Seite 6 der Ermittlungsakte ergibt. Sie untermauerte ihre Vorwürfe mit allerlei Beobachtungen, welche sie im Laufe des Urlaubs gemacht haben will (siehe Seiten 24-27 der Ermittlungsakte), welche jedoch alle bereits vor dem Anruf am Morgen getroffen worden sein sollen. Der Geschehensablauf ist daher schlüssig nur dadurch zu erklären, dass die Antragstellerin sich bereits durch die Schilderung der Bilder erhoffte, den Antragsgegner loszuwerden. Als der erste Anruf nicht den gewünschten Erfolg zu bringen vermochte, dachte sie sich eine Geschichte aus, welche letztlich tatsächlich geeignet war, eine Strafverfolgung gegen den Antragsgegner zu erreichen.
Bereits in der Vergangenheit gab es einige Anzeichen, dass die Antragstellerin sich vom Antragsgegner trennen wollte. So führte die Antragstellerin während der Beziehung zum Antragsgegner mehrfach Schwangerschaftstests durch, obwohl der Antragsgegner sich einer Vasektomie unterzogen hatte und bereits nicht mehr zeugungsfähig war. Es ist zu vermuten, dass die Antragstellerin mit einer für sie leichten und nach außen gut kommunizierbarer Geschichte versuchen wollte, einen bereits vorhandenen neuen Lebenspartner in ihr Leben zu integrieren unter gleichzeitiger Entfernung des Antragsgegners.
III. Mietvertrag
Dem Antragsgegner ist völlig schleierhaft, welche Relevanz dem zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag mit dem gegenständlichen Verfahren in diesem Verfahren zukommen mag. Lediglich der guten Ordnung halber stelle ich klar, dass die Antragstellerin fortwährend behauptet, zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag zustande gekommen. Selbst als der Antragsgegner, die von der Antragstellerin unterzeichnete privatschrift-liche Urkunde vorlegte, hielt die Antragstellerin ihren wahrheitswidrigen Vortrag aufrecht.
IV. Kontaktverbot
Ebenfalls nicht eingängig ist, warum sich der Antragsgegner von seinem Sohn fernhalten soll. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren tollkühnen Behauptungen die Basis für ein Ermittlungsverfahren schuf, vermag ein derartiges Kontaktverbot nicht zu begründen. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner beim Schulfest des gemeinsamen Sohnes zugegen war. Als das Kind seinen Vater erkannte, fiel es ihm um den Hals und blieb für etwa eine Stunde auf dem Arm und weinte, weil es seinen Vater vermisste. Dies konnten sämtliche anwesenden Personen erkennen und es wurde sogar bildlich dokumentiert. Das in Anlage beigefügte Foto befindet sich auf der Internetseite der Schule. Obwohl die Antrag-stellerin im Nachhinein nicht müde wurde zu betonen, dass sie Angst um ihren Sohn hatte während der Antragsgegner mit seinem Sohn auf dem Arm dem Fest beiwohnte, unterhielt sie sich – ebenfalls auf dem Bild erkennbar – lachend mit einer Freundin. Während der gesamten Feier mag die Antragstellerin sich darüber geärgert haben, dass sie nicht erneut erfolgreich den Umgang mit dem Kindesvater unterbinden konnte, jedoch ist in Anbetracht des gesamten Verhaltens schlichtweg unglaubhaft, dass sie Angst um ihren Sohn hatte. Die Antragstellerin ist seit Wochen darauf bedacht, dem Antragsgegner ein Treffen mit seinem Sohn dadurch unmöglich zu machen, dass sie den Sohn nicht mehr seinen gewöhnlichen Hobbies nach-gehen lässt. So war der gemeinsame Sohn in den vergangenen Wochen nur noch unregelmäßig bei der Chorprobe und im Tennistraining. Für die Ferienzeiten entfernt die Antragstellerin ihn gar ganz aus seinem gewohnten Umfeld und verbringt ihn zu ihren Eltern und ihrer Schwester nach B. Anzumerken ist, dass die Eltern der Antragstellerin einen deutlichen Hang zu übermäßigem Alkohol-genuss haben, weswegen zu bezweifeln ist, dass der Aufenthalt des Sohnes dort kindgerecht ist. Weiterhin hat der Sohn auch keine Möglichkeit in den Ferienzeiten mit seinen Freunden zu spielen, sondern wird von der Antragstellerin zunehmend isoliert, da sie um jeden Preis den Umgang mit dem Antragsgegner verhindern will. Die Isolation und der fehlende Kontakt zum Vater, welcher zuvor die Erziehung aufgrund der Berufstätigkeit der Antragstellerin fast ausschließlich übernahm, haben das Kind derart verunsichert, das es neuerdings einnässt. Zusätzlich macht Levin einen traurigen und antriebslosen Eindruck. Dies hat die Rektorin der Schule, Frau S. G., beobachtet.
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