Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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4. eine unzulässige Erweiterung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.

Die Nichtigkeitsklage ist im deutschen Recht dem Grundsatz nach als Popularklage ausgestaltet, d.h. jedermann kann Klage erheben. Der Kläger braucht ein besonderes Interesse nicht nachzuweisen. Es wird unterstellt, dass er die Interessen der Allgemeinheit wahrnimmt.119 Der Lizenznehmer ist aufgrund des Umstands allein, dass er eine Lizenz erworben hat, nicht gehindert, die Nichtigkeitsklage zu erheben,120 selbst wenn es sich um einen ausschließlichen Lizenznehmer handelt.121 Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Popularklage gilt für den unter 3. genannten Nichtigkeitsgrund der sog. widerrechtlichen Entnahme. Dieser Widerrufsgrund kann nur von dem Verletzten gem. § 59 Abs. 1 PatG geltend gemacht werden.

Die Frage der Nichtigkeitserklärung ist nach deutschem Recht, ähnlich wie auch nach französischem oder italienischem Recht,122 der Zuständigkeit des Bundespatentgerichtes123 bzw. dem Bundesgerichtshof124 übertragen, deren Urteile immer absolute Wirkung haben.

2. Verzicht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage

430

Lizenzverträge enthalten oft eine Klausel, in der sich der Lizenznehmer verpflichtet, keine Nichtigkeitsklage zu erheben.125

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass er an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festhalte, wonach es zulässig ist, durch Vertrag auf das Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage zu verzichten und wonach dieser Verzicht im Nichtigkeitsprozess auch geltend gemacht werden kann.126 Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Interesses an der Vernichtung materiell unwirksamer Patente bestünden gegen Nichtangriffsabreden in Lizenzverträgen keine Bedenken. Derartige Abkommen trügen meist den Charakter von Vergleichen, durch die Streitigkeiten über das Patent auf gütlichem Wege beseitigt werden sollen. Sie seien wirtschaftlich voll gerechtfertigt und nützlich.127 Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass gerade der Inhaber des Schutzrechtes ein berechtigtes Interesse daran haben kann, dass nicht ausgerechnet sein Lizenznehmer eine Nichtigkeitsklage erhebt, da der Lizenznehmer durch die Verwertung des Patents in besonderem Maße mit den technischen Feinheiten und den spezifischen patentrechtlichen Problemen vertraut geworden ist bzw. von dem Patentinhaber vertraut gemacht worden ist. Gerade der Lizenznehmer hat es daher besonders leicht, selbst nur leichte Schwächen eines Patentes, die sonst unberücksichtigt blieben, auszunutzen.128 Die vertragliche Abrede kann nach deutschem Recht dem Kläger in dem Nichtigkeitsprozess entgegengehalten werden und würde zur Abweisung der Klage führen.129 Der Verzicht wirkt jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht über die Dauer des Lizenzvertrages hinaus.130

Nichtangriffsvereinbarungen in Anspruchsregelungs- und -verzichtsvereinbarungen fallen in der Regel nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV.131

3. Unzulässigkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage

431

Auch wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind, kann es Treu und Glauben widersprechen, dass der Lizenznehmer Nichtigkeitsklage erhebt. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage kann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn sich aus den vertraglichen Beziehungen ergibt, dass der Angriff auf das Patent gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.132 Der Bundesgerichtshof verweist dabei darauf, dass gerade das Bestehen eines Lizenzvertrages die Annahme einer Nichtangriffspflicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nahelegen kann, da die Erhebung einer Nichtigkeitsklage in diesen Fällen häufig dem Sinn und Zweck des Lizenzvertrages zuwiderlaufen würde.133 Dies gilt insbesondere bei einer ausschließlichen Lizenz, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine besondere Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen der Beteiligten erfordert und bei Lizenzverträgen mit gesellschaftsähnlichem Charakter.134 Als gegen Treu und Glauben verstoßend wird es auch angesehen, wenn ein Lizenznehmer ein Patent, das ihm aufgrund einer sog. Verbesserungsklausel überlassen wurde, mit der Nichtigkeitsklage angreift.135 Unzulässig dürfte weiterhin eine Nichtigkeitsklage sein, wenn der Lizenzgeber Lizenzen als Gegenleistung für die Zurücknahme oder Unterlassung einer Nichtigkeitsklage erteilt hat.136

119Benkard, PatG, Rn. 33 zu § 22 m.w.N.; Kraßer für die Deutsche Landesgruppe der AIPPI, GRUR Int. 1990, 611. 120Benkard, PatG, Rn. 33 zu § 22; Schippel, GRUR 1955, 322, 325, wo auch Rechtsprechung für Österreich, Schweiz, Frankreich, Belgien angegeben ist; in diesen Ländern wird die Frage in ähnlicher Weise beurteilt. Dagegen wird im englischen Recht eine andere Auffassung vertreten. Zitate hierfür siehe ebenfalls bei Schippel. 121Benkard, wie vor. 122Zur Situation in Frankreich und Italien vgl. Schweyer, GRUR Int. 1983, 149; Schweyer, 150, weist im Übrigen darauf hin, dass das Schweizerische Bundesamt für geistiges Eigentum auch schiedsrichterliche Entscheidungen über die Patentnichtigkeit für zulässig erachtet. 123§ 81 Abs. 4 PatG. 124§ 110 Abs. 1 PatG. 125Vgl. Rn. 541, 785 ff., 800 ff. 126BGH, 20.5.1953, GRUR 1953, 385, ebenso BGH, 30.11.1967, GRUR 1971, 243; Benkard, PatG, Rn. 39 ff. zu § 22. 127Vgl. auch RG, 28.3.1914, Bl. 1914, 348; RG, 23.9.1922, Bl. 1922, 146. 128Vgl. Bartenbach, Rn. 2042 ff.; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 80 zu § 9. 129Vgl. BGH, 14.7.1964, GRUR 1965, 135, 137; BGH, 30.11.1967, GRUR 1971, 243; siehe zum amerikanischen Recht z.B. Court of Appeals, 30.8.1983, GRUR Int. 1985, 493, wonach auch bei noch wirksamem Lizenzvertrag die Nichtigkeitsklage des Patentlizenznehmers zulässig ist, und ders., 7.7.1988, zur Lizenzgebührenzahlungsverpflichtung in einem Vergleich in einem Patentverletzungsverfahren, wenn das Patent später für nichtig erklärt wird, wobei ein Angriff des Patents durch den Lizenznehmer nicht entgegensteht; Minssen/Schindler, GRUR Int. 2008, 192 ff. mit vielen interessanten Nachweisen. 130BGH, 2.3.1956, GRUR 1956, 264; OLG Karlsruhe, 23.4.1968, WRP 1968, 409. 131Vgl. Rn. 548–550, 557, 583, 620, 781, 795–798, 904. 132BGH, 14.7.1964, GRUR 1965, 135, 137; BGH, 30.11.1967, GRUR 1971, 243, 244, und Benkard, PatG, Rn. 44 zu § 22. 133BGH, 14.7.1964, GRUR 1965, 135, 137; BGH, 30.11.1967, GRUR 1971, 243; BGH, 4.10.1988, GRUR 1989, 39. 134BGH, 30.11.1967, GRUR 1971, 242; RG, 22.1.1921, RGZ 101, 235, 237. 135BGH, 29.1.1957, NJW 1957, 911 = GRUR 1957, 485 ff. Bezüglich der Rechtsstellung des Lizenznehmers bei Nichtigkeitsklagen vgl. auch BGH, 20.4.1961, DB 1961, 1063. 136Isay, Anm. 18 zu § 6; Schippel, GRUR 1955, 325.

V. Verteidigung von Marken

432

Da der Lizenzgeber trotz der Lizenzierung Inhaber der Marken ist, kann er gegen Dritte, die die Marke verletzen, immer vorgehen. Die amtliche Begründung zu § 155 MarkenG geht von einer dinglichen Wirkung der ausschließlichen und der nichtausschließlichen Lizenz aus (siehe auch die Überschrift zu § 29 MarkenG). Da die Markenlizenz eine dingliche Wirkung hat, hat der ausschließliche und nichtausschließliche Lizenznehmer ein eigenes Klagerecht gegen den Verletzer der Marke. Im eigenen Namen konnte er vor dem Inkrafttreten des MarkenG nur klagen, wenn er dazu ausdrücklich oder konkludent ermächtigt worden war.137 Auch nach Inkrafttreten des MarkenG (§ 30 Abs. 3 MarkenG) kann der (ausschließliche und nichtausschließliche) Lizenznehmer Klage wegen Verletzung der Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.138

433

Der Lizenznehmer kann auch aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs gegen den Verletzer vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen.139 Voraussetzung ist, dass eine schuldhafte Zeichenverletzung vorliegt, durch die dem Lizenznehmer ein Schaden zugefügt wird.140 Ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer nach § 823 Abs. 1 BGB besteht aufgrund des MarkenG nicht.141

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