Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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Bei der nach § 242 BGB zu beurteilenden Frage, ob eine „Verpflichtung“ des Lizenzgebers in dem gekennzeichneten Sinne besteht, kommt es auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls an. Entgegen der Meinung der Revision kann eine generelle „Verpflichtung“ des Lizenzgebers, d.h. eine schlechthin und unbedingt bestehende Verpflichtung, gegen jeden dritten Verletzer vorzugehen, in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an, ob eine solche Verpflichtung besteht, wie weit sie geht und welche Auswirkungen die Missachtung einer derartigen Verpflichtung hat.108

e) Keine Abtretung des Unterlassungsanspruchs

423

Ist der Lizenzgeber selbst nicht gewillt, seinen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, so erhebt sich die Frage, ob der Unterlassungsanspruch abgetreten werden kann. Unterlassungsansprüche sind in der Regel höchstpersönlicher Art und können daher nicht abgetreten werden.109 Eine Ausnahme besteht, wenn sie mit einem Recht verknüpft sind, wie dies z.B. bei den Unterlassungsansprüchen, die aus dem Schutzrecht entspringen, der Fall ist. Sie können dann zusammen mit diesem Recht abgetreten werden.110 So führt das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 15.6.1935111 aus, dass der Unterlassungsanspruch nur mit dem Patentrecht abgetreten werden kann.

f) Einräumung der Prozessführungsbefugnis

424

Wenn auch die Abtretung des Unterlassungsanspruchs nicht als zulässig zu erachten ist, kann fast das gleiche Ergebnis dadurch erzielt werden, dass der Lizenzgeber den einfachen Lizenznehmer ermächtigt, den Unterlassungsanspruch in eigenem Namen für Rechnung des ermächtigenden Patentinhabers geltend zu machen, vorausgesetzt, der Ermächtigte hat ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Rechtes.112 Das Reichsgericht betonte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass auf diese Weise dem praktischen Bedürfnis Genüge getan wird, dem ein Klagerecht nicht besitzenden Inhaber einer einfachen Lizenz die Klage durch eine solche Ermächtigung zu ermöglichen.113 Die Prozessführungsbefugnis kann auch für alle während der Lizenzdauer vorkommenden Verletzungshandlungen eingeräumt werden. Die Frage, ob der Lizenzgeber die Prozessführungsbefugnis an mehrere Lizenznehmer erteilen kann, ist zu verneinen, weil die Prozessführungsbefugnis der Abtretung eines Anspruchs sehr nahe kommt und eine Abtretung nur einmal wirksam erfolgen kann. Wäre die Erteilung der Prozessführungsbefugnis für denselben Anspruch an verschiedene Personen möglich, so widerspräche dies der Prozessökonomie.

4. Unterlassungsanspruch bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen114

425

Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn die Nachahmung des nicht geschützten Lizenzgegenstandes einen unlauteren Wettbewerb darstellt.115 Zur Erhebung der Klage ist dann sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber berechtigt.

87BGH, 19.6.1951, BGHZ 2, 394; BGH, 18.12.1969, GRUR 1970, 358, 360; OLG Karlsruhe, 5.3.1980, GRUR 1980, 784; Benkard, PatG, Rn. 27 f. zu § 139. 88RG, 17.12.1920, RGZ 101, 135, 138. 89Vgl. Benkard, PatG, Rn. 17 zu § 139; Bueb, GRUR 1938, 470; Dyckerhoff, GRUR 1933, 613; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 34 zu § 9; Rasch, S. 72; Reimer, PatG, Anm. 65 zu § 9; anderer Meinung Lutter, GRUR 1933, 441. 90Vgl. Rn. 400. 91Kisch, S. 218; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 31 zu § 9; Petzcker, Anm. 32 Ziff. 1 zu § 6; Rasch, S. 54; Reimer, PatG, Anm. 64 zu § 9. 92Vgl. Rn. 39, 381. 93Vgl. Rn. 15. 94§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535 BGB. 95Pietzcker, Anm. 18 zu § 6. 96Rasch, S. 31 ff. 97Benkard, PatG, Rn. 101 zu § 15; Isay, Anm. 15 zu § 6; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 45 zu § 9; Pietzcker, Anm. 29b zu § 6; Tetzner, Anm. 43 zu § 9; vgl. aber auch RG, 15.6.1932, MuW 1932, 466. 98Reimer, PatG, Anm. 72 zu § 9. 99Vgl. den Überblick bei Palandt/Weidenkaff, § 535 Rn. 27. 100Vgl. Rn. 85 f. 101Vgl. dazu Checkliste (Anhang I) D. 17. 102Vgl. dazu Rn. 446. 103S.o. erst Rn. 279, 381 und dann BGH, 29.4.1965, GRUR 1965, 591; vgl. auch GVO Patent Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 GVO Know-how, Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 GVO TT. 104Vgl. dazu Benkard, PatG, Rn. 153 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 45 zu § 9. 105Übereinstimmend Lüdecke/Fischer, C 61 und C 107, sowie Rasch, S. 49. 106BGH, 29.4.1965, GRUR 1965, 591 mit ausdrücklichem Hinweis auf Lüdecke/Fischer, C 107. 107BGH, 29.4.1965, GRUR 1965, 591 f.; Lüdecke/Fischer, C 61 und C 107; Rasch, S. 49; Benkard, PatG, Rn. 153 zu § 15. 108BGH, 29.4.1965, GRUR 1965, 591 f.; Benkard wie vor. 109A.A. KG, 11.1.1933, MuW 1933, 206. 110Vgl. Benkard, PatG, Rn. 18 zu § 139. 111RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146 = GRUR 1936, 42 = MuW 1935, 395 = Mitt. 1935, 308. 112RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146; Benkard, PatG, Rn. 17 f. zu § 139; Reimer, PatG, Rn. 65 zu § 47. 113RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146, 147. 114Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 89. 115Vgl. Rn. 413.

III. Abhängigkeitsklage

1. Recht des Patentinhabers zur Erhebung der Abhängigkeitsklage

426

Abhängigkeit eines jüngeren von einem älteren Patent liegt vor, wenn die Benutzung des jüngeren Patents nur unter Benutzung wesentlicher Erfindungsgedanken eines älteren Patents möglich ist. Näheres hierzu siehe in den einschlägigen Kommentaren zum Patentgesetz. Liegt eine Abhängigkeit vor, so darf das abhängige Patent nur benutzt werden, wenn der Inhaber des älteren Patents eine Lizenz erteilt. Die Entscheidung darüber, ob ein Patent von einem anderen abhängig ist, kann schwierig sein. An der Feststellung, ob dies der Fall ist, besteht ein rechtliches Interesse. Die Berechtigung des Inhabers des älteren Patents, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen, hängt von der Vorfrage ab, ob das jüngere Patent das ältere verletzt. Ein rechtliches Interesse des Patentinhabers an der Feststellung der Abhängigkeit besteht auch dann, wenn er an einen Dritten eine Lizenz vergeben hat. Er ist daher zur Klageerhebung befugt.116

2. Recht des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz zur Erhebung der Abhängigkeitsklage

427

Aus denselben Gründen, nämlich dem engen Zusammenhang von Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsansprüchen mit der Abhängigkeitsklage, ist auch die Befugnis des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Lizenz zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Abhängigkeit zu bejahen, soweit dieser ein rechtliches Interesse hieran hat.117

3. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz

428

Der Inhaber einer einfachen Lizenz, der kein dingliches Recht besitzt, ist dagegen nicht zur selbstständigen Klageerhebung befugt. Der Lizenzgeber kann ihm aber unter Umständen eine Prozessführungsbefugnis einräumen.118 Es ist auch möglich, dass sich der Lizenzgeber vertraglich verpflichtet, den Lizenznehmer zu schützen.

116Benkard, PatG, Rn. 81 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 35 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 32 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 66 zu § 9. 117Vgl. RG, 30.4.1919, RGZ 95, 304 = Bl. 1919, 114; Benkard, PatG, Rn. 79 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 35 zu § 9. 118Vgl. z.B. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 46 zu § 9.

IV. Nichtigkeitsklage

1. Allgemeines

429

Gemäß §§ 21, 22 PatG kann ein Patent auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, dass

1. der Gegenstand des Patentes nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,

2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann,

3. der wesentliche Inhalt des Patentes den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),

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