Christoph Keller - Basislehrbuch Kriminalistik

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Basislehrbuch Kriminalistik: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Buch führt ausführlich in alle relevanten Themenbereiche der Kriminalistik ein. Die enthaltenen 20 Kapitel leiten sich ab aus den Lehrinhalten polizeilicher (Fach-)Hochschulen der Länder und des Bundes sowie aus praktischen Bedürfnissen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und -sachbearbeitung.
Abgehandelt werden von den Autoren sowohl die klassischen Themen (Einbruch, Raub, Brand, Todesermittlungen usw.), wie auch neuartige Phänomene (z.B. Cybercrime, Islamistischer Terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter). Dabei vermitteln sie grundlegendes Wissen über kriminalistische Fragestellungen, verbunden mit den strafprozessualen Fragen in seinen nationalen und internationalen Bezügen. Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Ermittlungstätigkeit werden dabei in den jeweiligen Kapiteln anhand von Fallbeispielen aus dem polizeilichen Alltag und Lösungshinweisen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Insgesamt gibt das Werk damit einen breit gefächerten und aktuellen Überblick über die kriminalistische Praxis und stellt zudem neue strategische und taktische Ansätze bei der Kriminalitätsbekämpfung dar. Es richtet sich damit an alle im Polizeidienst tätigen Personen, die mit Fragestellungen rund um das Thema «Kriminalistik» zu tun haben. Studierenden steht das Handbuch insbesondere als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Prüfungen und Klausuren sowie als wertvolles Nachschlagewerk zur Verfügung.

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III.Bekämpfungsstrategien

IV.Polizeiliche Intervention

1.Spezialisierung und Mindeststärken

2.Repression

3.Prävention

4.PDV 386: Informationsaustausch Rauschgiftkriminalität

5.Nationale polizeiliche Kooperationen

6.Internationale polizeiliche Kooperation

B.Organisierte Kriminalität

I.Phänomenologie

II.Organisierte Kriminalität im Straf- und Strafprozessrecht

1.Strafrecht

2.Strafprozessrecht

III.Bekämpfungsstrategien

1.Initiativermittlungen

2.Repression

3.Ermittlungen und Beweisführung in Phasen

4.Vermögensabschöpfung, Finanzermittlungen

5.Prävention

6.Informationsaustausch

IV.Zeugenschutz

C.Rockerkriminalität

I.Phänomenologie

II.Bekämpfungsstrategien

1.Polizeiliche Maßnahmen

2.Ordnungsrecht

3.Kennzeichnungsverbot

4.Vereinsverbote

III.Polizeiliches Einschreiten gegen Rocker

Teil XIX. Internationale Kriminalpolizeiliche Ermittlungen (Reinhard Mokros, M.A.)

A.Einführung

B.Rechtsgrundlagen für internationale Ermittlungen

I.Innerstaatliche Regelungen

1.Internationales Rechtshilfegesetz (IRG)

2.Auslandsverkehr-Strafrechtslinien (RiVASt)

3.Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

4.Polizeigesetze

II.Rechtshilfeübereinkommen des Europarats

III.Rechtshilfeübereinkommen der Europäischen Union

1.Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

2.EU-Rechtshilfeübereinkommen

3.Vertrag von Prüm

4.Europäische Ermittlungsanordnung

IV.Bilaterale Verträge

C.Einzelne Ermittlungsmaßnahmen

I.Transnationale Informationsgewinnung

1.Zugriff auf polizeiliche Datenbanken anderer EU-Mitgliedstaaten

2.Datenübermittlung im Einzelfall

II.Vernehmung

1.Vernehmung von Zeugen

2.Verdächtige und Beschuldigte

III.Internationale Fahndung

1.Interpol-Fahndung

2.Ausschreibung zur Fahndung im Schengener Informationssystem (SIS)

3.Ausschreibung mit dem Ziel der Auslieferung

4.Ausschreibung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

IV.Durchsuchung, Beschlagnahme

V.Kontrollierte Lieferung

VI.Telekommunikationsüberwachung

VII.Grenzüberschreitende Observation

VIII.Fallbeispiel: Einbruch mit anschließender grenzüberschreitender Nacheile

1.Sachverhalt

2.Anmerkungen zu den getroffenen Maßnahmen

Teil XX. Kriminalstrategie

A.Kriminalistik und Kriminalstrategie

B.Rahmenbedingungen kriminalstrategischer Planung

C.Strategietypen

I.Fachstrategie

II.Deliktsstrategie

III.Regionalstrategie

IV.Sonstige Strategien

D.Elemente kriminalstrategischer Planung (Lösungsprozess)

I.Auftragsanalyse

II.Analyse der Ausgangssituation

III.Situationsdarstellung, Problem-/Ursachenanalyse, Prognose

IV.Zieldefinition, Zielbildung

V.Maßnahmenplanung

VI.Wirkungsprognose

1.Nebenwirkungen

2.Verdrängungseffekte

VII.Controlling

VIII.Evaluation

Teil I.Einführung in die Kriminalistik

A.System der Kriminalwissenschaften

Mit dem Begriff Kriminalwissenschaften sollen alle Disziplinen umfasst werden, die sich primär mit dem kriminellen Verhalten befassen. Unterschieden werden

•nichtjuristische Kriminalwissenschaften und

•juristische Kriminalwissenschaften.

Zu den juristischen Kriminalwissenschaften werden die Strafrechtswissenschaft und die Strafprozesswissenschaft gerechnet, also die Disziplinen, die sich aus der Sicht des Rechts dogmatisch mit den Straftaten und ihrer verfahrensmäßigen Erledigung beschäftigen. 1Zu den nichtjuristischen Kriminalwissenschaften zählen die Kriminologie und die Kriminalistik.

Abbildung 1

Quelle Lehr und Studienbrief KriminalistikKriminologie Band 1 Grundlagen - фото 2

Quelle: Lehr- und Studienbrief Kriminalistik/Kriminologie, Band 1: Grundlagen der Kriminalistik/Kriminologie, 3. Aufl. 2008, S. 13

Kennzeichen der nichtjuristischen Kriminalwissenschaften ist, dass sie sich mit den Tatsachen beschäftigen, also mitgegebenen Realitäten, nicht mit Zielvorstellungen. Man bezeichnet sie deshalb auch als Tatsachenwissenschaften, denn es geht um die Verbrechenswirklichkeit. Strafrechtler und Kriminologen legen dabei Wert auf den fundamentalen Unterschied, wonach die juristischen Kriminalwissenschaften mit dem „Sollen“ (den Normen) und die nichtjuristischen Kriminalwissenschaften mit dem „Sein“ (der Erfahrung, der Wirklichkeit) zu tun haben. Trotz vieler Gemeinsamkeiten in geschichtlicher, institutioneller und funktionaler Hinsicht, in den Fragestellungen und Denkrichtungen handelt es sich dennoch um verschiedene Disziplinen. 2Die Kriminologie als Erfahrungswissenschaft oder empirische Wissenschaft analysiert alle strafrechtlichen Aktivitäten des Staats und seiner Bürger als reale Geschehnisse, eben so, wie die Wirklichkeit ist. Die Strafrechtwissenschaften als normative Disziplin beschäftigt sich mit normativen Abgrenzungen, Auslegungsfragen, prozessualen Voraussetzungen, justizförmigen Wegen der Verbrechensverfolgung, eben damit, wie die Wirklichkeit sein soll.

I.Kriminalistik und Kriminologie

Die Begriffe Kriminalistik und Kriminologie finden ihren Ursprung in dem lateinischen Wort: „crimen“ = das Verbrechen. Die Begriffsentstehung selbst wird auf den Grazer Kriminalwissenschaftler Hans Gross, Gustav Adolf Groß (auch Gross, Grosz), 1847–1915, österreichischer Strafrechtler, Kriminologe, gilt als Begründer der Kriminalistik zurückgeführt. 3Beide Fachdisziplinen gehören zu den sogenannten Kriminalwissenschaften, werden aber als eigenständige Gebiete behandelt. 4Zeitgeschichtlich wurde die thematische Darstellung der Kriminalistik häufig mit der Terminologie der Kriminologie verwechselt, oder aber gleichgestellt bzw. untergeordnet. Um beide Wissensgebiete voneinander zu separieren, bedarf es einer jeweiligen (nicht abschließenden) Definition: 5Während die Kriminologie als eine Lehre vom Verbrechen und dem Verbrecher, von den Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität und anderen Erscheinungsformen der sozialen Pathologie sowie von den Methoden ihrer Bekämpfung verstanden wird, liegt der Zweck der Kriminalistik in der Bekämpfung und Vorbeugung der Straftaten durch Aufklärung der Straftat, Überführung des Täters und Sicherung der Beweismittel für die Rechtspflegeorgane.

1Kriminologie

Der Beginn der wissenschaftlich-empirisch orientierten Kriminologie wird auf den italienischen Militärarzt und späteren Professor der Rechtsmedizin an der Universität von Turin Cesare Lombroso (1835–1909) zurückgeführt. 6

Lombroso begann bereits als Militärarzt systematische anthropologische Untersuchungen an Straftätern durch Messungen des Schädelumfangs, der Arm- und Beinlänge, des Brustumfangs und anderer anatomischer Merkmale vorzunehmen und zu dokumentierten. Gleiche Messungen nahm er sodann an Soldaten vor und verglich die Ergebnisse miteinander. In der Folge seiner Untersuchungen kam er zu der These, dass der Kriminelle durch bestimmte Stigmata in Form körperlicher Anomalien erkennbar sei. Als Beispiele benannte er u.a. Anomalien des Schädels, asymmetrische Gesichtszüge, fliehende Stirn, ausgeprägte Augenwülste, herabgesetzte Sinnes- und Schmerzempfindungen, um nur einige zu nennen. Die Ergebnisse seiner Forschung veröffentlichte Lombroso in dem 1876 erschienen Werk „L‘uomo delinquente“ (Der kriminelle Mensch). 7Unter Orientierung an der Darwin’schen Evolutionstheorie wurde er in seiner Annahme bestärkt, dass es sich bei dem Verbrecher um einen Rückschlag auf eine niedere Entwicklungsstufe (atavistischer Menschentypus) handele, dessen Kriminalität sich vererbt, sodass erfolglich ein Mensch mit negativem Erbgut sei. Seine Ergebnisse wurden später widerlegt. 8

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