III.Bekämpfungsstrategien
IV.Polizeiliche Intervention
1.Spezialisierung und Mindeststärken
2.Repression
3.Prävention
4.PDV 386: Informationsaustausch Rauschgiftkriminalität
5.Nationale polizeiliche Kooperationen
6.Internationale polizeiliche Kooperation
B.Organisierte Kriminalität
I.Phänomenologie
II.Organisierte Kriminalität im Straf- und Strafprozessrecht
1.Strafrecht
2.Strafprozessrecht
III.Bekämpfungsstrategien
1.Initiativermittlungen
2.Repression
3.Ermittlungen und Beweisführung in Phasen
4.Vermögensabschöpfung, Finanzermittlungen
5.Prävention
6.Informationsaustausch
IV.Zeugenschutz
C.Rockerkriminalität
I.Phänomenologie
II.Bekämpfungsstrategien
1.Polizeiliche Maßnahmen
2.Ordnungsrecht
3.Kennzeichnungsverbot
4.Vereinsverbote
III.Polizeiliches Einschreiten gegen Rocker
Teil XIX. Internationale Kriminalpolizeiliche Ermittlungen (Reinhard Mokros, M.A.)
A.Einführung
B.Rechtsgrundlagen für internationale Ermittlungen
I.Innerstaatliche Regelungen
1.Internationales Rechtshilfegesetz (IRG)
2.Auslandsverkehr-Strafrechtslinien (RiVASt)
3.Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
4.Polizeigesetze
II.Rechtshilfeübereinkommen des Europarats
III.Rechtshilfeübereinkommen der Europäischen Union
1.Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
2.EU-Rechtshilfeübereinkommen
3.Vertrag von Prüm
4.Europäische Ermittlungsanordnung
IV.Bilaterale Verträge
C.Einzelne Ermittlungsmaßnahmen
I.Transnationale Informationsgewinnung
1.Zugriff auf polizeiliche Datenbanken anderer EU-Mitgliedstaaten
2.Datenübermittlung im Einzelfall
II.Vernehmung
1.Vernehmung von Zeugen
2.Verdächtige und Beschuldigte
III.Internationale Fahndung
1.Interpol-Fahndung
2.Ausschreibung zur Fahndung im Schengener Informationssystem (SIS)
3.Ausschreibung mit dem Ziel der Auslieferung
4.Ausschreibung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
IV.Durchsuchung, Beschlagnahme
V.Kontrollierte Lieferung
VI.Telekommunikationsüberwachung
VII.Grenzüberschreitende Observation
VIII.Fallbeispiel: Einbruch mit anschließender grenzüberschreitender Nacheile
1.Sachverhalt
2.Anmerkungen zu den getroffenen Maßnahmen
Teil XX. Kriminalstrategie
A.Kriminalistik und Kriminalstrategie
B.Rahmenbedingungen kriminalstrategischer Planung
C.Strategietypen
I.Fachstrategie
II.Deliktsstrategie
III.Regionalstrategie
IV.Sonstige Strategien
D.Elemente kriminalstrategischer Planung (Lösungsprozess)
I.Auftragsanalyse
II.Analyse der Ausgangssituation
III.Situationsdarstellung, Problem-/Ursachenanalyse, Prognose
IV.Zieldefinition, Zielbildung
V.Maßnahmenplanung
VI.Wirkungsprognose
1.Nebenwirkungen
2.Verdrängungseffekte
VII.Controlling
VIII.Evaluation
Teil I.Einführung in die Kriminalistik
A.System der Kriminalwissenschaften
Mit dem Begriff Kriminalwissenschaften sollen alle Disziplinen umfasst werden, die sich primär mit dem kriminellen Verhalten befassen. Unterschieden werden
•nichtjuristische Kriminalwissenschaften und
•juristische Kriminalwissenschaften.
Zu den juristischen Kriminalwissenschaften werden die Strafrechtswissenschaft und die Strafprozesswissenschaft gerechnet, also die Disziplinen, die sich aus der Sicht des Rechts dogmatisch mit den Straftaten und ihrer verfahrensmäßigen Erledigung beschäftigen. 1Zu den nichtjuristischen Kriminalwissenschaften zählen die Kriminologie und die Kriminalistik.
Abbildung 1
Quelle: Lehr- und Studienbrief Kriminalistik/Kriminologie, Band 1: Grundlagen der Kriminalistik/Kriminologie, 3. Aufl. 2008, S. 13
Kennzeichen der nichtjuristischen Kriminalwissenschaften ist, dass sie sich mit den Tatsachen beschäftigen, also mitgegebenen Realitäten, nicht mit Zielvorstellungen. Man bezeichnet sie deshalb auch als Tatsachenwissenschaften, denn es geht um die Verbrechenswirklichkeit. Strafrechtler und Kriminologen legen dabei Wert auf den fundamentalen Unterschied, wonach die juristischen Kriminalwissenschaften mit dem „Sollen“ (den Normen) und die nichtjuristischen Kriminalwissenschaften mit dem „Sein“ (der Erfahrung, der Wirklichkeit) zu tun haben. Trotz vieler Gemeinsamkeiten in geschichtlicher, institutioneller und funktionaler Hinsicht, in den Fragestellungen und Denkrichtungen handelt es sich dennoch um verschiedene Disziplinen. 2Die Kriminologie als Erfahrungswissenschaft oder empirische Wissenschaft analysiert alle strafrechtlichen Aktivitäten des Staats und seiner Bürger als reale Geschehnisse, eben so, wie die Wirklichkeit ist. Die Strafrechtwissenschaften als normative Disziplin beschäftigt sich mit normativen Abgrenzungen, Auslegungsfragen, prozessualen Voraussetzungen, justizförmigen Wegen der Verbrechensverfolgung, eben damit, wie die Wirklichkeit sein soll.
I.Kriminalistik und Kriminologie
Die Begriffe Kriminalistik und Kriminologie finden ihren Ursprung in dem lateinischen Wort: „crimen“ = das Verbrechen. Die Begriffsentstehung selbst wird auf den Grazer Kriminalwissenschaftler Hans Gross, Gustav Adolf Groß (auch Gross, Grosz), 1847–1915, österreichischer Strafrechtler, Kriminologe, gilt als Begründer der Kriminalistik zurückgeführt. 3Beide Fachdisziplinen gehören zu den sogenannten Kriminalwissenschaften, werden aber als eigenständige Gebiete behandelt. 4Zeitgeschichtlich wurde die thematische Darstellung der Kriminalistik häufig mit der Terminologie der Kriminologie verwechselt, oder aber gleichgestellt bzw. untergeordnet. Um beide Wissensgebiete voneinander zu separieren, bedarf es einer jeweiligen (nicht abschließenden) Definition: 5Während die Kriminologie als eine Lehre vom Verbrechen und dem Verbrecher, von den Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität und anderen Erscheinungsformen der sozialen Pathologie sowie von den Methoden ihrer Bekämpfung verstanden wird, liegt der Zweck der Kriminalistik in der Bekämpfung und Vorbeugung der Straftaten durch Aufklärung der Straftat, Überführung des Täters und Sicherung der Beweismittel für die Rechtspflegeorgane.
Der Beginn der wissenschaftlich-empirisch orientierten Kriminologie wird auf den italienischen Militärarzt und späteren Professor der Rechtsmedizin an der Universität von Turin Cesare Lombroso (1835–1909) zurückgeführt. 6
Lombroso begann bereits als Militärarzt systematische anthropologische Untersuchungen an Straftätern durch Messungen des Schädelumfangs, der Arm- und Beinlänge, des Brustumfangs und anderer anatomischer Merkmale vorzunehmen und zu dokumentierten. Gleiche Messungen nahm er sodann an Soldaten vor und verglich die Ergebnisse miteinander. In der Folge seiner Untersuchungen kam er zu der These, dass der Kriminelle durch bestimmte Stigmata in Form körperlicher Anomalien erkennbar sei. Als Beispiele benannte er u.a. Anomalien des Schädels, asymmetrische Gesichtszüge, fliehende Stirn, ausgeprägte Augenwülste, herabgesetzte Sinnes- und Schmerzempfindungen, um nur einige zu nennen. Die Ergebnisse seiner Forschung veröffentlichte Lombroso in dem 1876 erschienen Werk „L‘uomo delinquente“ (Der kriminelle Mensch). 7Unter Orientierung an der Darwin’schen Evolutionstheorie wurde er in seiner Annahme bestärkt, dass es sich bei dem Verbrecher um einen Rückschlag auf eine niedere Entwicklungsstufe (atavistischer Menschentypus) handele, dessen Kriminalität sich vererbt, sodass erfolglich ein Mensch mit negativem Erbgut sei. Seine Ergebnisse wurden später widerlegt. 8
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