Thomas Lindemann - Feuerwehrbedarfsplanung

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Die kommunale Feuerwehrbedarfsplanung gehört zu den unverzichtbaren und in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschriebenen Planungsinstrumenten einer Kommune, um die bedarfsgerechte Dimensionierung ihrer Feuerwehr zu verwirklichen. Dabei sind der technische, personelle und organisatorische Bedarf des Einsatzdienstes, Ansprüche der Feuerwehr-Angehörigen und Anforderungen der Aufsichtsbehörden mit den finanziellen Möglichkeiten der Kommune in Einklang zu bringen. Nur eine fachlich fundierte Planung kann den aktuellen Herausforderungen im Feuerwehrwesen gerecht werden und einen leistungsfähigen Brandschutz sicherstellen. Das Buch beschreibt auf verständliche Weise das notwendige Handwerkszeug sowie die fachlichen Hintergründe der Feuerwehrbedarfsplanung.

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Aus diesem Grund gilt der »Grundsatz der planerischen Zurückhaltung« (vgl. Kapitel 4.2). Die Detailplanung zur Umsetzung der im Feuerwehrbedarfsplan festgelegten Ziele und Maßnahmen erfolgt in einigen Punkten erst nach dem politischen Beschluss zur strategischen Ausrichtung. Konkrete Festlegungen zum Betriebs- und Dienstablauf oder technische Detailausstattungen, wie etwa die Anzahl der notwendigen Schläuche oder der Meldeempfänger, gehören damit nicht zu den Inhalten eines Feuerwehrbedarfsplans, der niemals den Anspruch haben kann, als globale und abschließende Einkaufs- und Beschaffungsliste der Feuerwehr zu fungieren. Angelegenheiten von Detailausstattungen fallen ohnehin als »Geschäft der laufenden Verwaltung« in den Verantwortungsbereich der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung und des Leiters der Feuerwehr. Dieser hat im gesetzlichen Auftrag für die innere Organisation und ständige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Sorge zu tragen. Damit genießt er eine Art »Vertrauensvorschuss« seitens des politischen Gremiums in Hinblick auf die zweckmäßige Organisation der Feuerwehr in seinem politisch festgelegten Rahmen.

Als Faustregel kann daher festgehalten werden, dass grundsätzlich höchstens Geräte und Ausstattungen, deren Wert oberhalb der in der Kommune festgelegten Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung liegen, im Bedarfsplan aufgeführt werden sollten (Beispiel: Einsatzfahrzeuge).

картинка 51 Als »Geschäft der laufenden Verwaltung« gelten alle Rechtsgeschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr in der Kommune vorkommen, nach Umfang der Verwaltungstätigkeit sowie der finanziellen Auswirkungen von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgen. Hierzu sind in der Regel auch Wertgrenzen definiert, die je nach Kommune von 20.000 bis 120.000 Euro reichen.

Wert- oder aufwandsmäßig geringe Maßnahmen sind nur dann in den Feuerwehrbedarfsplan aufzunehmen, wenn sie der strategischen Zielerreichung dienen oder sich die Politik und Verwaltung demonstrativ mit den jeweiligen Sachverhalten beschäftigen und dazu positionieren soll. So zielt zum Beispiel der Beschluss von teilweise finanziell geringfügigen personalfördernden Maßnahmen für die Freiwillige Feuerwehr (vgl. Kapitel 9.5) auf ein aktives Bekenntnis der Stadt- oder Gemeindeverantwortlichen zu ihrem Ehrenamt ab, das auch entsprechende politische und motivierende Signalwirkung in der Öffentlichkeit entfaltet.

картинка 52 Kein Inhalt eines Feuerwehrbedarfsplans:Nicht in den Feuerwehrbedarfsplan gehören grundsätzlich 21 картинка 53Ausweisung des hauptamtlichen Personalbedarfs (Stellenplan) картинка 54Rückwärtiger Dienst (»Büro- oder Innendienst« bzw. »Tagesdienst«) картинка 55Leitstellenbemessung картинка 56Rettungsdienst картинка 57Beschaffungsreihenfolgen/-listen

Der (stellenwirksame) rechnerische Personalbedarf von hauptamtlichen Mitarbeitern ist grundsätzlich nicht im Feuerwehrbedarfsplan selbst, sondern in einem separaten Papier, in der Sitzungsvorlage für das politische Gremium oder als Anlage zum Feuerwehrbedarfsplan aufzuführen. Der Personalbedarf ist von der im Bedarfsplan aufgeführten einsatztaktischen Funktionsbesetzung (vgl. Kapitel 7.4), vom Dienstmodell 22 sowie von den personalwirtschaftlichen Parametern des Mitarbeiterstamms (vgl. Kapitel 9.4.3) abhängig, wobei letztere regelmäßigen Schwankungen unterliegen (im Gegensatz zum festgelegten Funktionsbesetzungsplan). Im Bedarfsplan ausgewiesene Veränderungen des Personalbedarfs könnten fälschlicherweise auf eine bedarfsplanerische Anpassung des Versorgungsniveaus zurückgeführt werden anstatt auf die tatsächlich ursächlichen Veränderungen im Bereich der Personalausfallzeiten, die sich völlig unabhängig von den bedarfsplanerischen Festlegungen ergeben. Die Überprüfung der notwendigen Personalausstattung sollte daher auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen als eine Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplans (empfohlenermaßen mindestens jährlich). Würde der Personalbedarf direkt im Bedarfsplan festgeschrieben, würde bei jeder personalwirtschaftlichen Änderung erneut ein politischer Beschluss über den Feuerwehrbedarfsplan erforderlich werden.

Die notwendigen Leitstellen sind selbstverständlich integraler Bestandteil der Feuerwehrstrukturen. Die Dimensionierung von Leitstellen unterliegt jedoch anderen Bemessungsmethoden und -grundsätzen und bezieht sich auf einen separaten Planungsbereich. Durch die Leitstelle bedingte Defizite (z. B. verlängerte Dispositionszeiten) dürfen sich nicht auf die Bemessung der operativen Feuerwehrstruktur auswirken (z. B. auf die Standortstruktur der im Versorgungsbereich der Leitstelle befindlichen Feuerwehren), weshalb die Leitstellen außerhalb des Feuerwehrbedarfsplans bemessen werden sollten. Ohnehin werden Leitstellen in der Regel nur von Berufsfeuerwehren in kreisfreien Städten betrieben, während für kreisangehörige Gemeinden der Träger der Leitstelle der Landkreis oder regionale Leitstellenverbünde sind. Daher fällt die bedarfsplanerische Auslegung der Leitstelle in den meisten Fällen auch gar nicht in den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Kommunen.

Da die Feuerwehrbedarfsplanung »im klassischen Sinne« nur den operativen Teil einer Feuerwehr (Einsatz- bzw. Ausrückedienst) umfasst, bleibt hierbei die Bemessung des rückwärtigen Dienstes (personell besetzte Abteilungen, Sachgebiete, Werkstätten usw.) unberücksichtigt und bedarf einer separaten Organisationsuntersuchung. Auch wenn tiefgreifende Schnittstellen zum Einsatzdienst vorliegen, ist die hierbei anzuwendende Untersuchungsmethodik vielmehr der klassischen Bemessung einer öffentlichen Verwaltung zuzuordnen (Bundesministerium des Inneren/Bundesverwaltungsamt, 2016) als der risikoanalytischen Ansätzen Feuerwehrbedarfsplanung.

Auch die rettungsdienstliche Versorgung ist nicht Teil eines Feuerwehrbedarfsplans, da sie dem Rettungsdienst- und nicht dem Feuerwehrrecht zuzuordnen ist, sie in der Regel in unterschiedlicher Trägerschaft liegt (außer bei kreisfreien Städten, die häufig auch Träger des Rettungsdienstes sind) und für sie eine eigene Bedarfsplanung mit abweichender Methodik erstellt wird.

3.3 Nachvollziehbarkeit von Feuerwehrbedarfsplänen

Zu den in Kapitel 2.1 aufgeführten Zielen der Feuerwehrbedarfsplanung zählt insbesondere die objektive und transparente Bemessung der Feuerwehr sowie deren nachvollziehbare Dokumentation in einem Feuerwehrbedarfsplan.

Mit Blick in zahlreiche Bedarfspläne von Städten und Gemeinden ist festzustellen, dass diese nicht immer eine schlüssige Begründung für das SOLL-Konzept beinhalten und sich viele SOLL-Konzepte nicht immer stringent nachvollziehbar aus den Planungszielen und den Analysen des IST-Zustands abzuleiten scheinen. Manche SOLL-Konzepte scheinen vielmehr »vom Himmel zu fallen«, ohne dass für unbeteiligte Leser des Bedarfsplans die Gründe hierfür dargelegt sind.

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