Regelmäßige Einnahmen.Kommen Sie mit der (gekürzten) Frührente und Ihren sonstigen sicheren Einnahmen aus, um Ihren Finanzbedarf zu decken? Rechnen Sie mit den Netto-Werten – also den Summen, die Ihnen nach Abzug von Steuern und vor allem Sozialabgaben übrig bleiben. Prüfen Sie die Möglichkeiten, sich mehr sichere, regelmäßige Einnahmen zu verschaffen – etwa durch eine private Rente oder durch eine freiwillige Zahlung an die Rentenkasse.
Ersparnisse.Gibt es weitere finanzielle Mittel, auf die Sie vielleicht nicht direkt, aber in absehbarer Zeit und bei Notfällen zugreifen können? Prüfen Sie, wann Sie an dieses Geld heran können, und verteilen Sie es wenn nötig und möglich um, etwa auf ein Tagesgeldkonto, sodass Sie zumindest auf einen Teil kurzfristig zugreifen können.
Neue Einkommensquellen.Falls das Geld so nicht reicht: Können Sie sich weitere Einnahmen verschaffen – zum Beispiel mit einem Nebenjob die Rente aufbessern? Mehr dazu ab S. 79.
Alternativen.Muss es unbedingt die Frührente sein? Überlegen Sie, ob es Alternativen gibt – zum Beispiel erst einmal Arbeitsstunden zu reduzieren. Dann sind die Folgen für die Rentenhöhe nicht so groß.
Schutz bei Krankheit und für Hinterbliebene
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet mehr als „nur“ die Altersrenten. Renten bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene bringen zusätzliche Sicherheit.
Zugegeben:Die Zahlungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung oder beim Tod des Ehepartners oder Elternteils fließen, sind nicht überragend. So lagen die Erwerbsminderungsrenten Ende 2019 im Schnitt nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei 827 Euro im Monat in West- und 863 Euro in Ostdeutschland. Witwen und Witwer erhielten im Schnitt 625 Euro in West- und 676 Euro in Ostdeutschland. Das ist nicht viel, aber besser als nichts.
Die Erwerbsminderungsrenten sind für manch einen die einzige Chance auf sichere Einnahmen im Krankheitsfall – wenn sie sich zum Beispiel keine private Berufsunfähigkeitsversicherung leisten konnten oder wegen Vorerkrankungen einen solchen Schutz für den krankheitsbedingten Ausstieg aus dem Berufsleben gar nicht erst bekommen haben.
Ähnliches gilt für die Witwen- oder Witwerrente: Sie ist oft gering, kann aber zumindest in der Anfangszeit Luft verschaffen, um in Ruhe zu planen, wie es nach dem Tod des Partners finanziell weitergehen soll.
Erwerbsminderungsrenten: Wenn Arbeiten nicht mehr geht
Es kann so schnell passieren: Ein schwerer Unfall oder ein wiederholter Bandscheibenvorfall – und ein Beschäftigter ist nicht mehr in der Lage, seinem Beruf nachzugehen. Am häufigsten sind es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung psychische Erkrankungen, die zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben führen.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, springt der gesetzliche Rentenversicherer mit einer Rentenzahlung ein. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Versicherte bis zu dem Zeitpunkt bekommen, an dem sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreichen. Anschließend erhalten sie ihre Altersrente. Die Erwerbsminderungsrente kann auch schon früher in eine Altersrente umgewandelt werden. Das muss der Versicherte allerdings beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass die Renten, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, in der Regel zunächst einmal auf drei Jahre befristet sind. Es könnte ja sein, dass der Versicherte sich wieder erholt und arbeiten kann. Ehe die Rente auf Dauer fließt, wird die Befristung meist zweimal wiederholt. Nur in Ausnahmefällen fließt sie gleich dauerhaft.
Je nach Alter und je nachdem, wie gravierend Ihre gesundheitlichen Probleme und die damit verbundenen beruflichen Einschränkungen sind, kommen verschiedene Formen der Rente infrage. Wenn Sie derzeit Anfang bis Mitte 60 sind, stehen Sie etwas besser da als jüngere Versicherte: Sie gehören gerade noch zu den Jahrgängen, die 2001 bei der großen Reform der Erwerbsminderungsrenten nicht so getroffen wurden wie Jüngere. Denn seither sind für alle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, folgende Renten möglich:
Rente wegen voller Erwerbsminderung.Sie erhalten sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen höchstens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, für sechs Stunden täglich in Ihrem Hauptberuf oder einem zumutbaren vergleichbaren Beruf zu arbeiten. Auch wenn Sie noch einer anderen Tätigkeit nachgehen könnten, reicht es für den Rentenanspruch bereits aus, dass die Fähigkeiten für den erlernten oder einen mehr als zehn Jahre ausgeübten Beruf eingeschränkt sind.
„Alte“ Berufsunfähigkeitsrente.Diese Rente können Sie heute nicht mehr neu bekommen. Denn die „alte“ Berufsunfähigkeitsrente wurde höchstens bis zum 31. Dezember 2000 nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen bewilligt. Alle, die diese Rente heute noch beziehen, müssen sie also vor dem Jahreswechsel 2000/2001 bereits zugesprochen bekommen haben. Der Hintergrund: Damals gab es eine entscheidende Gesetzesänderung bei der Absicherung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Der große Vorteil für alle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden: Sie können Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben. Das bedeutet: Sind Sie nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich in Ihrem Hauptberuf oder einem zumutbaren vergleichbaren Beruf zu arbeiten, haben Sie einen Rentenanspruch.
Hingegen spielen für alle, die ab dem 2. Januar 1961 geboren wurden, die Fähigkeiten im erlernten Beruf für den Rentenanspruch keine entscheidende Rolle mehr: Sie können nur dann etwa eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sind, zwar für mehr als drei, aber für weniger als sechs Stunden irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Von ihnen kann somit verlangt werden, dass sie zum Beispiel als Nachtportier arbeiten, wenn körperliche Einschränkungen die Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf, etwa als Tischler, nicht mehr zulassen.
Bevor der Rentenversicherer eine Rente wegen Erwerbsminderung zahlt, prüft er, ob der Versicherte mithilfe einer Rehabilitationsmaßnahme seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangen oder ob diese zumindest verbessert werden kann. Ist zum Beispiel nach schwerer Erkrankung ein Aufenthalt in einer Kurklinik ratsam, übernimmt der Rentenversicherer im Regelfall für bis zu drei Wochen die Kosten dafür. Weitere Leistungen, die der Versicherer übernehmen kann, sind beispielsweise Ausgaben für eine Umschulung oder ergänzende Ausgaben wie für eine Haushaltshilfe.
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