Aber das Wichtigste werden wir hier kurz erläutern, dass Sie es zumindest einmal gehört haben, falls Sie sich mit diesem Themengebiet noch nicht eingehend beschäftigt haben.
Im deutschsprachigen Raum (egal, ob Deutschland, Österreich oder Schweiz) entsteht das Urheberrecht automatisch beim Verfassen des Werkes. Man muss es somit nicht anmelden oder beanspruchen, sondern es ist einfach gegeben. Zumindest, wenn Texte eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, dass sie in das Urheberrecht fallen, denn Ihre ausgefüllte Steuererklärung wäre in diesem Sinne kein Werk, das unter das Urheberrecht fallen würde.
Meist wird es so formuliert: Es muss eine geistige Schöpfung darstellen und einen individuellen Charakter besitzen, wodurch auch Übersetzungen (bedingt) in das Urheberrecht fallen. Was jedoch kein Urheberrecht genießt, ist nur eine Idee, denn das wird (noch) nicht als Schöpfung betrachtet. Erst, wenn Sie es niedergeschrieben haben, auch nur in Form eines Entwurfs, Exposees oder einer Skizze, fällt es unter das Urheberrecht.
Hier gibt es einzelne Rechte, die mit dem Urheberrecht einhergehen und die Sie auch abtreten dürfen:
Das Verwertungsrecht
Tritt z. B. bei der Vervielfältigung Ihres Werks ein.
Das Nutzungsrecht
Legt unter anderem fest, wer Ihre Werke wie verwenden darf.
Bei diesen Rechten haben Sie sehr viele Freiheiten. Sie könnten somit sämtliche Nutzungsrechte kostenlos freigeben (z. B. als Creative Common Lizenz), aber Sie können sich auch einzelne Rechte vorbehalten oder nur bestimmte Rechte (teilweise auch mehrmals) abgeben oder verkaufen.
Dass der oder die Distributoren Ihrer Wahl Ihr E‑Book auf den Verkaufsplattformen anbieten und vertreiben dürfen, erteilen Sie meist ein „nicht exklusives Vervielfältigungsrecht“ bei Vertragsabschluss, wodurch Sie auch immer mehrere Anbieter beliefern könnten.
Bei „exklusiven Rechten“, die oft bei Druckwerken auftauchen, sieht das schon etwas anders aus.
Nutzungsrechte in diversen Formen würden Sie zum Beispiel bei einem Verlagsvertrag erteilen, wo meist Übersetzung, Hörbuch oder auch Filmrechte mit dabei sind.
Hier sollte man immer etwas vorsichtig sein und nur abgeben, was man auch abgeben will oder muss!
Da nicht nur Ihr eigenes Werk einem Urheberrecht unterliegt, sondern auch Fotos, Grafiken, Bilder oder das komplette Cover, die Sie beim Umschlag oder in Ihrem Buchblock benutzen, müssen Sie auch darauf achten. Denn vieles hat eine Lizenz und es muss manchmal der Urheber nachgewiesen werden, dass Sie es (gesetzeskonform) nutzen dürfen.
Wenn Sie sich ein fertiges Cover herstellen haben lassen, verfügen Sie im Regelfall über ein schriftlich vereinbartes Nutzungsrecht oder zumindest über eine Lizenz mit diversen Nutzungsrechten. Somit müssten Sie keine Angaben innerhalb Ihres Impressums oder Buches machen, außer es wäre so mit dem Gestalter Ihres Covers vereinbart.
Haben Sie jedoch ein Cover selbst erstellt, das einige Bilder oder Grafiken nutzt, oder Sie nutzen innerhalb Ihres Textes, Bilder und Grafiken, müssen oder können diese, je nach Portal, woher diese Bilder und Grafiken stammen, auch erwähnt werden. Nur wenn Sie der Urheber oder Rechteinhaber (schriftliches Nutzungsrecht) der benutzten Bilder, Zeichnungen, Grafiken, Fotografien oder was auch immer sind, liegt es an Ihnen, ob Sie es erwähnen wollen oder nicht. Vor allem bei Fotografien oder generell bei Stock-Foto-Diensten, muss man immer etwas darauf achten, wie man die Bilder nutzen darf. Auch Schriftarten sind nicht immer für eine kommerzielle Nutzung freigegeben, sondern oft nur für die private. Aber in diesem Fall wäre es eine kommerzielle Nutzung, wodurch man oft Einiges bei Lizenzen beachten muss und Sie diese immer gut durchlesen sollten, um damit einhergehende Abmahnungen zu vermeiden! Besser einen Nachweis zu viel gesetzt als einen zu wenig!
Das Impressum ist eine Pflichtangabe! Das gilt sowohl für sämtliche Druckwerke als auch für elektronische Publikationen wie E‑Books.
Was im Impressum alles enthalten sein muss, wird in den jeweiligen Landespressegesetzen in Deutschland festgelegt. Zwingend sind immer eine ladungsfähige Anschrift (kein Briefkasten) und der (Klar-)Name. Manchmal muss es auch etwas mehr sein.
Für in Österreich publizierte Werke muss zumindest der Name oder die Firma des Medieninhabers (das sind Sie) und der Hersteller (das ist der Distributor / Verteiler) sowie der Verlagsort (wo Sie wohnen) angegeben werden. Die komplette Adresse ist aber nicht zwingend!
Bei vielen Distributoren ist jedoch nötig, mehr als diese Angaben zu machen, bzw. dass nach deutschem Recht darauf bestanden wird, die komplette Adresse anzuführen, auch wenn man Österreicher ist.
Die Nationalbibliotheken, egal ob nun in Deutschland oder Österreich, haben den Auftrag, alle Werke der im jeweiligen Land wohnhaften Autorinnen und Autoren zu sammeln. Üblicherweise sind alle Veröffentlichungen, somit auch im Self-Publishing publizierte Werke und auch E‑Books abgabepflichtig. Wobei es hier aber einige länderspezifische Unterschiede gibt und manches eher „grau“ als schwarz und weiß ist.
Einige Anbieter oder Distributoren, die auch ISBNs vergeben, erledigen dies automatisch. Sollte das nicht der Anbieter machen, sind Sie als „Selbstverlag“ in der Pflicht, dieser Abgabe nachzukommen.
Hier die länderspezifischen Informationen dazu:
Für Deutsche die Pflichtablieferung bei der DNBinnerhalb von einer Woche nach der Veröffentlichung.
Sind Sie Österreicher ist es etwas komplexer, je nachdem, über welchen Anbieter oder Distributor Sie Ihr E‑Book veröffentlichen. Wenn Sie über einen deutschen Distributor vertreiben und dessen ISBN nutzen und dieser die Pflichtabgabe in Deutschland durchführt, ist aber schon mal alles für Sie erledigt.
Veröffentlichen Sie aber nur über Amazon, ist es anders, weil Amazon seinen Firmensitz eigentlich in Luxemburg hat und somit eine Pflichtabgabe nach Deutschland nicht nötig ist, sondern Sie nun in Österreich der Pflichtabgabeverordnung der ÖNBnachkommen müssen. Was hier aber der größte Unterschied zu Deutschland ist, man soll sein Werk anbieten, was nicht zwangsläufig bedeutet, dass man es gleich hinschicken muss. Es kommt nämlich sehr selten vor, dass man tatsächlich sein Werk abgeben müsste!
Die Schweizer haben es hier einfacher, denn in der Schweiz gibt es keine Pflichtabgaben.
Sämtliche in Deutschland und Österreich sowie in einigen anderen Ländern verlegte E‑Books (auch fremdsprachige) unterliegen der Buchpreisbindung. Obwohl jedes Land ein etwas anderes Gesetz dazu hat, ist es dennoch immer ziemlich gleich und variiert nur in Nuancen.
Die Zahlenkombination auf der ISBN gibt Aufschluss darüber, in welchem Land das Werk tatsächlich verlegt wurde (Verlagsnummer). Bei E‑Books ohne ISBN gilt für gewöhnlich die Wohnadresse des Medieninhabers (Verleger) als das zugehörige Land. Somit fällt man immer in die Buchpreisbindung und Sie sollten sie auch beachten!
In der Schweiz selbst gibt es keine wirkliche gesetzliche Buchpreisbindung!
Generell bedeutet das Gesetz, dass es überall (also bei jedem Verkauf) für den Endkunden denselben Kaufpreis haben muss, was auch nicht so widersinnig wirkt.
Ausnahmen wären davon:
gekennzeichnete Mängelexemplare
gebrauchte Ware
bei Räumungsverkäufen angeboten
Natürlich ist es möglich, den Preis nach einer Veröffentlichung eines E‑Books auch zu ändern, nur muss er in jedem Online-Shop oder wo das Werk angeboten wird geändert werden.
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