Manfred Wernert - Internetkriminalität

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Strukturierte Arbeitshilfe
Das Buch liefert die Kerninformationen zu den aktuellen Erscheinungsformen der Internetkriminalität, den rechtlichen Grundlagen und kriminalistischen Möglichkeiten. Die tagesaktuelle Berichterstattung verdeutlicht die Brisanz dieses Phänomens. Betrugshandlungen, Kinderpornografie, strafbewehrte Selbstinszenierung in Internetforen und professionelle Hacker bestimmen die Schlagzeilen und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl in der Öffentlichkeit. Rasante technische Entwicklungen leisten dem Missbrauch Vorschub. Der Gesetzgeber tut sich schwer, hier mit rechtlichen Anpassungen Schritt zu halten.
Definitionen, Strategien, Möglichkeiten
Der Leitfaden bietet weitergehende Informationen, u.a. zu Spezialgebieten und Ermittlungsmöglichkeiten. Der Autor erläutert zunächst das Missbrauchspotenzial des Internets sowie Begriff und Merkmale der IuK-Kriminalität, einschließlich «Cybercrime» im engeren Sinne. Er stellt Strategien sowie die Möglichkeiten einer Internetwache und der Internetrecherche dar. Daneben beschreibt er die Arbeit im Kompetenzzentrum Internetkriminalität (KIK) sowie Anforderungen an die technische Ausstattung. Anschaulich erläutert er die Möglichkeiten der Prävention und die Probleme bei der grenzüberschreitenden Bekämpfung.
Die technischen Grundlagen
Zu den Grundlagen der IT-Technik vermittelt der Verfasser Kenntnisse über Hard- und Software sowie Hintergründe zur Entwicklung des Internets, seiner Funktionsweise und zum Datentransfer. Eigene Kapitel beschäftigen sich mit der Tatgelegenheit des WLAN und der E-Mail als Tatmittel.
Neben den Ermittlungen zur IP-Adresse und zur Domain geht der Autor auch auf die besonderen Aspekte der Sicherstellung elektronischer Beweismittel einschließlich Asservierung und Untersuchungsantrag ein. Dabei berücksichtigt er u.a. die verschiedenen multimedialen Unterhaltungsgeräte, Mobilfunktelefone und PDAs.
Die Themen im Einzelnen
Zu den behandelten Themen gehören u.a. das sogenannte «Happy Slapping» und «Snuff-Videos», kinderpornografische Schriften und der Betrug bei Internetauktionen. Anschaulich erläutert der Verfasser Urheberrechtsverletzungen und den Diebstahl digitaler Identitäten, insbesondere Carding und Phishing. Weitere Themen sind «digitale Erpressung», Botnetze und soziale Netzwerke. Abschließend zeigt der Autor auf, wie das Internet als Ermittlungshilfe eingesetzt werden kann.
Mit Glossar und Gesetzestexten
Ein Glossar vermittelt rasch, was sich hinter den wichtigsten Fachbegriffen verbirgt. Ein ausführlicher Anhang bietet neben Auszügen der relevanten Gesetze auch Hinweise auf Online-Angebote mit Fachinformationen sowie zur Prävention.
Nützliche Arbeitshilfe für …
… den Polizeivollzugsdienst, für die Kriminalpolizei, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für Polizistinnen und Polizisten in Aus- und Fortbildung.

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– Täter reagieren sehr schnell auf technische Sicherheitsvorkehrungen, indem sie unverzüglich ihre Vorgehensweise durch Anpassung der Schadprogramme ändern. Dadurch entfalten Sicherheitsvorkehrungen in der Regel nur kurzzeitig Wirkung.

– Das Dunkelfeld im Bereich der IuK-Kriminalität im engeren Sinne ist hoch einzuschätzen. In vielen Fällen wird die Straftat vom Geschädigten nicht bemerkt. Bei Wirtschaftsbetrieben ist ein befürchteter Imageverlust häufig Ursache für eine Nichtanzeige.

2.2 Begriff Cybercrime

Im politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und polizeilichen Sprachgebrauch begann sich der Begriff Cybercrime zu formen. Gemäß der am 01.07.2009 in Kraft getretenen „Convention on Cybercrime“ des Europarates 38– Deutschland ratifizierte die EU-Konvention am 09.03.2009 – sind die nachfolgenden Straftaten vom Begriff Cybercrime umfasst 39:

1. Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und- systemen– Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage einschließlich Vorbereitungshandlungen, Infizierung von Computersystemen mit Schadsoftware, Datenspionage – „Hacking, Phishing“, Störung des Zugriffs auf Computersysteme, Herstellen, Verschaffen und Zugänglichmachen von Passwörtern, Sicherungscodes oder auf die Begehung von Straftaten abzielender Computerprogramme – „hacking tools, crimeware“.

2. Computerbezogene Straftaten– betrügerische Angriffe auf das Vermögen, Betrug, Computerbetrug, bei denen im Einzelfall aber auch die missbräuchliche Verwendung der digitalen Identität eines anderen und damit der Tatbestand des Verfälschens und Gebrauchens beweiserheblicher Daten eine Rolle spielen kann. Außerdem geht es hier um Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter wie die Ehre – „Cybermobbing, Cyberbullying“.

3. Inhaltsbezogene Straftaten– Straftaten, bei denen über das Netz illegale Inhalte transportiert werden, also Informationen, deren Umgang vom Gesetzgeber mit Strafe bedroht wird, z. B. Kinderpornografie, Gewaltdarstellungen und Propagandadelikte.

4. Straftaten im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte– unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, unerlaubtes Verbreiten von Bildnissen, z. B. unbefugtes Herunterladen und Verbreiten von Musik, Filmen, Software mittels Filesharing-Systemen oder Peer to Peer-Netzwerken wie eMule oder BitTorrent.

5. Mittels Computersystemen begangene Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art– gem. Zusatzprotokoll 2006.

Der Arbeitskreis II „Innere Sicherheit“ (AK II) 40sah vor dem Hintergrund nationaler sowie internationaler sicherheitspolitischer Entwicklungen das Erfordernis, den phänomenbezogenen Sprachgebrauch zu harmonisieren und die bisherigen Begriffsbestimmungen zur „IuK-Kriminalität“ durch den Begriff „Cybercrime“ zu ersetzen. Es gilt die nachfolgende Definition.

Cybercrime umfasst die Straftaten, die sich gegen

das Internet,

weitere Datennetze,

informationstechnische Systeme

oder deren Daten richten.

Cybercrime umfasst auch solche Straftaten, die mittels dieser Informationstechnik begangen werden.

Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt sowohl nationale 41als auch internationale Sicherheitsstrategien und steht im Einklang mit internationalen Begriffsbestimmungen wie der Convention on Cybercrime 42, der United Nations Organization 43und des FBI 44.

Sie ist geeignet, alle Straftaten der Cybercrime, sowohl der bisher als IuK- Kriminalität im engeren Sinn bezeichneten Delikte als auch der Straftaten, bei denen die IuK als Tatmittel verwendet wird (bislang als IuK-Kriminalität im weiteren Sinn bezeichnet), abzubilden. Der besonderen Bedeutung des Internet als wichtigstes Datennetz im Zusammenhang mit der Cybercrime wurde durch eine explizite Nennung in der Definition Rechnung getragen.

Auf eine Unterscheidung zwischen Cybercrime im engeren Sinne und sonstiger Cybercrime wurde verzichtet, da die Definition das Phänomen Cybercrime als Ganzes beschreiben soll. Gleichwohl erlaubt die Definition eine solche Differenzierung, was u. a. die praktische Umsetzung erleichtern wird (fachlich richtige und bekannte phänomenologische Zuordnung 45).

Eine einheitliche Definition des Begriffs Cybercrime war auch erforderlich, weil er sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum zunehmend Verwendung findet, im internationalen Kontext gebräuchlich ist und auch von der Polizei (z. B. bei Medienkontakten, in der Öffentlichkeitsarbeit) genutzt wird.

Der Begriff Cybercrime löst damit die bisher verwandte Bezeichnung „Informations- und Kommunikationskriminalität (IuK-Kriminalität)“ ab.

2.3 Cybercrime im engeren Sinn

Es handelt sich um Straftaten, bei denen Informations- und Kommunikationstechnik – Elemente der EDV – in den Tatbestandsmerkmalen der Strafnormenthalten ist (Computerkriminalität).

Zunächst beinhaltete Cybercrime im engeren Sinn im Wesentlichen Kriminalitätsformen wie die Manipulation von Telefonkarten, die missbräuchliche Verwendung von Telefonanlagen sowie den betrügerischen Einsatz von „Dialern“ und Mehrwertdiensten. Zwischenzeitlich wird dieser Phänomenbereich zu mehr als 90 % durch das widerrechtliche Abgreifen von Daten, das sogenannte „Phishing“, dominiert. Ursprünglich zielten „Phishing-Angriffe“ nur auf wenige Geschäftsbereiche der Netz-Welt, vornehmlich Banken und Auktionsplattformen. Das Zielspektrum der Täter hat sich mittlerweile wesentlich erweitert. Es werden nicht mehr nur die Zugangsdaten eines Opfers ausgespäht, sondern seine gesamte „Digitale Identität“ (DI).

Die erlangten Daten werden auf einem globalen Marktplatz, der sogenannten „underground economy“, vermarktet. Gehandelt werden hier auch kriminelle Geschäftsmodelle, Schadprogramme und Infrastrukturen. Der illegale Markt orientiert sich wie „normale“ Märkte an den Kundenbedürfnissen und damit vor allem an der Nachfrage.

Ein besonders starker Anstieg der registrierten Cybercrime im engeren Sinn ist in den Bereichen „Ausspähen von Daten, Datenveränderung/-fälschung und Rechnersabotage“ zu verzeichnen.

Weitere Erscheinungsformen der Cybercrime im engeren Sinne sind:

– Einsatz von Schadprogrammen, z. B. „Malware“ und Trojaner, als Tatmittel zum Angriff auf Rechner und auf Mobiltelefone

– Nutzung sogenannter „Botnetze“ zur Verschleierung oder Anonymisierung von Täteraktivitäten 46

– Überlastung von Servern mit massenhaften Anfragen, um zu verhindern, dass dessen Inhalte verfügbar sind („DDoS-Angriffe“)

– unberechtigtes Eindringen in Rechnersysteme („Hacking“). 47

Tatbeständeder Cybercrime im engeren Sinn sind nachfolgend aufgeführt.

2.3.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

Die Bestimmungen wurden durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetzzur Bekämpfung der Computerkriminalität – in Kraft getreten am 11.08.2007 – aktualisiert. Die Änderungen beruhten auf dem EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme und dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität. Zu berücksichtigen sind insbesondere (vgl. Kapitel 20.1):

– § 149 StGB – Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

– § 202a StGB – Ausspähen von Daten (sog. „elektronischer Hausfriedensbruch“)

– § 202b StGB – Abfangen von Daten

– § 202c StGB – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

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