Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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326 Auch der Eröffnungsbeschluss im Zwischenverfahrenist der Regelfall und die Ablehnung der Eröffnung und/oder eine geänderte Eröffnung eine in der Praxis eher seltene Ausnahme. Die Theorie des sozialen Vergleichsprozesses tätigt ihre Wirkungen, in dem sie die Entscheidungsfindung durch den Richter beeinflusst; sowohl die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 StPO als auch die des Richters nach § 203 StPO unterliegen einem identischen Maßstab, der Beurteilung eines hinreichenden Tatverdachtes. In dem bei Schünemann insoweit geschilderten Versuch waren die Beurteilungsergebnisse beider Berufsgruppen – bei identischen Akten – höchst unterschiedlich: Zusammenfassend waren die Staatsanwälte überwiegend geneigt, einen hinreichenden Tatverdacht zu verneinen, während die Richter – insbesondere nach fiktiver Anklageerhebung – diesen mehrheitlich bejahten. Zutreffend stellt Schünemann daher fest: „Wenn der Staatsanwalt in einer ambivalenten Beurteilungssituation (scil.: die Akte ließ sowohl eine Anklage als auch eine Einstellung als Entscheidung gut vertretbar sein) eine zweifelhafte Entscheidung trifft, wird diese anschließend vom Richter in der Regel nicht korrigiert, sondern fortgesetzt.“ 16

3.7.6.3Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung

327 Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist geprägt von der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden, der – allein oder mit seinen hauptamtlichen Richterkollegen – im Vorfeld bereits die Eröffnung beschlossen und damit einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Die Hauptverhandlung fängt daher nicht bei Null an, sondern, um es mit den Begrifflichkeiten von Schweizer auszudrücken, geht bereits von einer Hypothese, die Verurteilung(swahrscheinlichkeit)lautet, aus: „Die Forschung zum primacy-effect legt nahe, dass die Hypothese, die von dem oder den ersten Beweismitteln favorisiert wird, zur Arbeitshypothese wird und die Bewertung der weiteren Beweismittel beeinflusst“. 17

328 Aufschlussreich sind auch hier die Untersuchungen von Schünemann , 18die eindrucksvoll belegen, dass auch bei Richtern alle vorgenannten Phänomene relevant werden.

329 Im Gerichtsverfahren führt

–die Kenntnis der Ermittlungsakten zu einer höheren Verurteilungsquote ( bestätigende Informationsverarbeitung/ Primacyeffekt/Inertia- und Perseveranzeffekt),

Gleiches gilt, wenn Richtern eine Fragemöglichkeit eingeräumt wird ( bestätigende Informationsverarbeitung),

–mit der Ermittlungsakte inkongruente Informationen werden schlechter wahrgenommen ( bestätigende Informationsverarbeitung/Inertia- und Perseveranzeffekt),

–die Anzahl der Fragen ist von der (vorhandenen) Aktenkenntnis abhängig (bestätigende Informationsverarbeitung).

330 Der Mensch ist somit äußerst fehleranfällig; er muss zumindest die Phänomene (er)kennen, um sich der damit verbundenen Gefahren bewusst zu sein.

331 Bestätigungsfehleroder Bestätigungstendenzenführen dann im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung dazu, dass konsistente – die Hypothese stützende – Informationen bevorzugt gesucht, erhoben und stärker gewichtet werden als inkonsistente Informationen, ambivalente Informationen als Bestätigung interpretiert und inkonsistente Informationen – wenn sie überhaupt wahrgenommen werden (müssen) – etwa aufgrund von Beweisanträgen und/oder präsenten Beweismitteln – als unbedeutend für die Entscheidung eingeschätzt werden.

332 Eine nicht unwesentliche Rolle spielt auch die Berichterstattungim Vorfeld und während eines Verfahrens, teilweise schon unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat. Die Berichterstattungen der gewerblichen Medienim Rahmen spektakulärer Hauptverhandlungen sind teilweise von einer erschreckenden Parteilichkeit gekennzeichnet, die über Wochen und Monate hinweg das Neutralitätsgebot missachten und schon vorab unkritisch und laienhaft strafrechtlich relevante Schuldzuweisungen vornehmen. Es erfolgt beispielsweise eine eindeutig und einseitig gegen die Angeklagten gerichtete und damit einer sachlichen Aufklärung des Geschehens abträgliche Emotionalisierung des Verfahrens, die von allen Verfahrensbeteiligten bewusst oder unbewusst wahrgenommen wird.

3.7.6.4Plädoyers, Beratung und Urteil

333 Dass die Freispruchquotenach dem zuvor Geschilderten eher marginal ist, wird nicht verwundern; sie ist im einstelligen Prozentbereich anzusiedeln. Gelangt das Gericht erwartungsgemäß zu einer positiven Beantwortung der Schuldfrage, gilt es die Straffrage – Art und Höhe der Sanktion, Maßregeln pp. – zu beantworten. Selbst hier wird die Entscheidungsfindung beeinflusst.

334 Das Phänomen des Ankereffektesstellt eine – wenn auch für das Strafrecht nicht unbestrittene 19– Erscheinung dar, die sich auf das Strafmaß auswirkt. In entsprechenden Versuchen wurde festgestellt, dass die Höhe der verhängten Sanktion entscheidend von der Reihenfolge der Plädoyersabhängt und der Antrag des Staatsanwaltes, der in der ersten Tatsacheninstanz als Erster einen „Anker“ setzt, sowohl den Antrag des Verteidigers(!!) als auch die Entscheidung des Gerichts in der Höhe beeinflusst. 20

335 Entlarvend ist auch dieses dort geschilderte Experiment: „Die Forderung des Staatsanwalts stand … nicht in der Unterlage, stattdessen erhielt die Versuchsperson einen (gezinkten) Würfel. Sie würfelte und trug das Ergebnis selbst als Forderung des Staatsanwalts ein. Natürlich ergab das keinen Sinn, und den Beteiligten wurde auch gesagt, dass die seltsame Übung lediglich „Untersuchungszwecken“ diene. Doch es half alles nichts: Eine hohe Zahl führte wieder zu einer hohen Strafe.“ Alea iacta est!

336 Verbindet man diese Feststellung mit den – allerdings 25 Jahre alten – Untersuchungen von Albrecht , 21nach denen der Staatsanwalt überhöhte Strafanträge stellt, rundet dies ein – hoffentlich vergangenes – Bild ab: Die Hauptverhandlung und das Ringen um Strafe als Marktplatz und Bazar, auf dem überhöhte Preise und ein knappes Angebot nicht zu einem fairen Preis – einem richtigen Urteil – führen.

337 Dass gerade an dieser Stelle zusätzlich auch die Unwägbarkeiten der Strafzumessungund der Spielraumtheorieeine Rolle spielen, liegt auf der Hand. Die Theorie des sozialen Vergleichsprozesseslässt grüßen: Es wird vom Richter eine richtige Entscheidung bei adäquater Selbsteinschätzung erwartet, bei der objektive Maßstäbe für die Entscheidung fehlen. 22Der Richter wird sich an von ihm als kompetent und zuverlässig empfundenen Vergleichspersonen orientieren, wobei er den „neutralen“ Staatsanwalt (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) favorisiert und den Verteidiger als einseitigen Interessenvertreter disqualifiziert bzw. ignoriert.

3.8Zusammenfassung

338 Aufgabe und Ziel von Vernehmungen sind Umstandserhebungen im Strafverfahren, die Voraussetzungen schaffen, um bei weiteren Ermittlungen und in der späteren Hauptverhandlung die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. Das erfordert die Erhebung nachvollziehbarer und/oder überprüfbarer Umstände. Diese sind frei von Wertungen festzuhalten und selbstverständlich genau zu dokumentieren.

1Vgl. Rn. 343.

2Dazu Rn. 1.

3Linssen in Hermanutz/Litzcke, a.a.O., 230 ff.

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