Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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4.3.1Beschuldigtenangaben

348 Macht der Beschuldigte – nunmehr Angeklagte – im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem EinlassungsverweigerungsrechtGebrauch, können Äußerungen, die er im Ermittlungsverfahren gemacht hat, jeweils durch die Vernehmung des Adressaten dieser Bekundungen eingeführt werden.

Praxistipp:
349 Eine von Polizeibeamten oftmals angeregte richterliche Beschuldigtenvernehmung macht daher hier, anders als bei Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht, selten Sinn.

350 Allerdings kommt eine Rekonstruktion auf diesem Wege nur dann in Betracht, wenn die prozessualen Spielregeln eingehalten wurden; Verwertungsverbote bei der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden und Widerspruchslösung bei fehlender bzw. fehlerhafter Belehrung spielen hier eine ausschlaggebende Rolle.

4.3.2Zeugenangaben

351 Bei den Zeugenangaben und deren Rekonstruktionsmöglichkeiten ist eine genauere Differenzierung erforderlich, da das Strafverfahrensrecht privilegierte Zeugenkennt, die sich einer Wahrheitsfindung entziehen dürfen.

4.3.2.1Normalzeugen

352 Die Stellung des Zeugen ist im Wesentlichen von Pflichtenund wenigen Rechten geprägt. Im Hinblick auf seine Aussagepflicht gilt die Regelung des § 70 StPO.

§ 70 StPO Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

353 Für den Zeugenbeweis bedeutet dies, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden und aussagen muss. Grundsätzlich kann nur das, was er dort bekundet, dem Urteil zugrunde gelegt werden. Die polizeiliche Vernehmung dieses „Normalzeugen“ dient dabei in der Regel nur als Grundlage der richterlichen Vernehmung; es können – im Sinne eines Vernehmungsbehelfs – dem Zeugen Vorhalte aus der früheren Vernehmung gemacht werden.

In den (seltenen) Ausnahmefällen des § 253 StPO ist ein kombinierter Personal- und Urkundenbeweis möglich.

§ 253 StPO Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, dass er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

354 Neben einem erfolglosen Vorhalt der protokollierten Aussage setzt dies voraus, dass die Erinnerungslücken und/oder Widersprüche zu Protokoll genommen werden und sodann per Beschluss die Verlesung zum Zwecke der Beweisaufnahme angeordnet wird, die dann im Beisein des Zeugen erfolgen muss. 5Es handelt sich um einen kombinierten Personal-/Urkundenbeweis.

355 Allerdings findet § 253 StPO bei der Vernehmung von Vernehmungspersonen, die als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden sollen, keine Anwendung; bei Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern, die als Vernehmer auftreten, ist nur das verwertbar, was in ihrem Erinnerungsbildvorhanden ist, bzw. durch einen formlosen Vorhalt als Vernehmungsbehelf in Erinnerung gebracht werden kann. 6Allein die Angabe, eine Vernehmung richtig protokolliert zu haben, reicht im Strafverfahren nicht aus.

4.3.2.2Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht

Der Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts ergibt sich aus § 55 StPO:

§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

356 Die Voraussetzungen sind glaubhaftzu machen. In seltenen Fällen kann das Auskunftsverweigerungsrecht so weit reichen, dass der Zeuge keinerlei Angaben machen muss.

357 Das BVerfG hat sich im Jahre 2010 im Rahmen mehrerer Verfassungsbeschwerden mit der sogenannten Mosaiktheoriebeschäftigt und ausgeführt, dass bloße Vermutungen oder theoretische Möglichkeiten, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führen können, nicht ausreichen, um ein Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen. Dieses ist grundsätzlich zudem (nur) punktueller Naturund nur in (seltenen) Ausnahmefällen erstarkt es zu dem Recht, die Auskunft umfassend zu verweigern. 7

358 Die abstrakte Möglichkeiteiner Verstrickung in irgendwelche Straftaten reicht nicht aus, sondern § 55 StPO erfordert, dass der Zeuge Angaben machen müsste, die gegen ihn (oder einen nahen Angehörigen) einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. 8Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt ebenfalls nicht für Straftaten, die erst durch die (verweigerte) Aussage selbst begangen werden würden. 9

359 Umstritten ist allerdings, ob eine Pflicht der Ermittlungsbehörden existiert, den Auskunftsverweigerungsberechtigten auf dieses Recht hinzuweisen; wohl zutreffend ist dies aus dem Grundsatz des fair-trial abzuleiten, auch wenn das OLG Bamberg eine derartige Verpflichtung jüngst verneint hat. 10Jedenfalls muss sich der Berechtigte ausdrücklich auf dieses Recht berufen.

360 Für die Rekonstruktionsmöglichkeiten ergibt sich Folgendes: Bei Zeugen mit einem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, die von diesem Recht nunmehr in der Hauptverhandlung Gebrauch machen, ist nur das unmittelbare Beweismittel – der Zeuge – gesperrt. Zulässig ist aber die Vernehmung der Vernehmungsperson, sodass die frühere Aussage durch die Einvernahme des vernehmenden Polizeibeamten als Prozessstoff eingeführt werden kann.

4.3.2.3Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht

361 Die gesetzliche Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts will dem Konflikt zwischen enger menschlicher Verbundenheit und umfassender Wahrheitspflicht Rechnung tragen. Dem Zeugen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich als Beweismittel vollständig zu verweigern; wenn er sich hingegen in der Hauptverhandlung zu einer Aussage entschließt, darf er nicht lügen.

Der Personenkreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten ergibt sich aus § 52 StPO.

§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.der Verlobte des Beschuldigten;

2.der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a.der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

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