Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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Praxistipp:
383 Sagen Berufsgeheimnisträger und deren Helfer ohne die entsprechende Schweigepflichtsentbindung aus, kann daraus eine Strafbarkeit nach den §§ 203 ff. StGB resultieren. Prozessual verwertbarhingegen sind ihre Aussagen dann uneingeschränkt.

384 Seit dem 1.2.2011 ist das Gesetz zur Stärkung von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten in Kraft getreten, das den absoluten Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen auf alle Anwälte erstreckt und die vorherige Trennung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Anwälten beseitigt. Die Regelung des § 160a Abs. 1 StPO ist insoweit eindeutig.

4.3.2.6Verlesung von Zeugenaussagen bei Geständnissen

385 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens § 251 StPO teilweise neu gefasst.

§ 251 StPO Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;

2.wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;

3.wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

4.soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

386 Eine Verlesung von Zeugenaussagen ist nunmehr auch zulässig, wenn sie der Bestätigung eines Geständnissesdient und alle einverstanden sind; auch der nichtverteidigte Angeklagte kann zustimmen.

4.4Resümee

387 Zur besseren Veranschaulichung und als Zusammenfassung der Transfermöglichkeitenund -grenzensoll die nachfolgende Übersicht dienen.

Übersicht Reproduktion von Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren - фото 8

Übersicht: Reproduktion von Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren
Legende: JA = Reproduktion durch Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsperson NEIN= Keine Reproduktion möglich *= Reproduktion auch durch kombinierten Personal- und Sachbeweis im Rahmen des § 253 StPO

388 Wichtig ist dabei allerdings, dass im Strafverfahren eine Rekonstruktion durch die Vernehmung der Vernehmungsperson nur dann erfolgreich ist, wenn sich diese – ggf. nach einem entsprechenden Vorhalt – an den Inhalt erinnern kann.

389 Verwertbar ist nur das, was der Zeuge als sein Erinnerungsbilddeklariert, da § 253 StPO in dieser Konstellation keine Anwendung findet; das gilt für Polizeibeamte und Staatsanwälte 18ebenso wie für Richter. 19

4.5Anhang: Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht

390 Treten Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht auf, sind sie in großem Maße für das Ergebnis der Hauptverhandlung verantwortlich; in der strafrechtlichen Hauptverhandlung bzw. später im Urteil erlangt die polizeiliche Vernehmung ihre forensische Bedeutung. 20

4.5.1Neue Tendenzen

391 In der Hauptverhandlung trifft der Polizeibeamte als Zeuge auf das Gericht, den Staatsanwalt, den Angeklagten 21und den Verteidiger des Angeklagten. Aufgabe sämtlicher Verfahrensbeteiligter ist es, die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeitdurch intensives Nachfragen zu testen, was der Zeuge meist als verunsichernd, bedrohlich und ihn verängstigend erfährt.

392 Hinzu kommt, dass es bei der Vernehmung eines Polizeibeamten oftmals um die Schilderung von Vorgängen geht, die er alltäglich in seinem Berufsleben wahrnimmt und die länger zurückliegen, sodass aus der verblassten Erinnerung auf entsprechende Nachfragen Widersprüche entstehen können, die zu Zweifeln an der Objektivität des Aussagenden führen können.

393 Bereits dieser Überblick macht es verständlich, dass sowohl Normalbürger als auch Polizeibeamte einer Gerichtsverhandlung mit Angst und Sorge entgegensehen und verunsichert sind.

Praxistipp:
394 Darüber hinaus gerät der Polizeibeamte in dieser Situation in eine Doppelrolle, da er in vielen Fällen seine Ermittlungsergebnisse gegen Angriffe der Verfahrensbeteiligten verteidigen muss und zugleich als objektiver Zeuge auch verpflichtet ist, die Umstände vorzutragen, die der Entlastung des Angeklagten dienen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten, Gefährdungen und psychologischen Hemmnisse entbinden ihn allerdings nicht davon, zu versuchen, Wahrnehmungs- und Wiedergabefehler in größtmöglichem Maße zu vermeiden und damit zur Wahrheitsfindung beizutragen.

395 Die Charakterisierung der Belastbarkeit polizeilicher Zeugenaussagenwar stets breit und reichte von einem „mangelhaften Beweismittel“ über „guter“ bis hin zu „idealer Zeuge“. 22In jüngster Zeit mehren sich kritische Stimmen: 23 Hof gelangt in einer Veröffentlichung mit dem Thema „Polizeizeugen – Zeugen im Sinne der StPO?“ zu folgendem Ergebnis: „Sagen Polizeibeamte vor Gericht aus, stellt dies daher an das Gericht entgegen noch verbreiteter Auffassung nicht geringere, sondern höhere Anforderungen …. Bei Vermerken und Aussagen muss deren Entstehung geklärt werden. … Bestehen … Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte entweder keine eigenen Wahrnehmungen oder keine eigene Erinnerung … bekunden kann, stellt seine Zeugenaussage keine Zeugenaussage im Sinne der StPO dar und ist daher als Mittel des Strengbeweises nicht zulässig. … In vielen Fällen dürfte den Aussagen der Polizeizeugen nur geringer Beweiswert zuzusprechen sein.“ 24Ähnlich argumentiert Sommer , der die besondere Rolle erläutert und aus seiner Verteidigersicht zu speziellen Vernehmungstechniken bei der Einvernahme von Polizeibeamten rät. 25 Jansen hat mehrseitige Fragenkataloge für die Vernehmung von Polizeibeamten veröffentlicht, die sowohl die Vernehmungssituation 26als auch die Protokollierung 27betreffen. 28

396 Auch der 40. Strafverteidigertag hat im Frühjahr 2016 das Thema problematisiert; seine Arbeitsgemeinschaft 3 beschäftigte sich mit den Polizeizeugen unter folgender Prämisse: „Der Polizeizeuge ist ein professioneller Zeuge, der kraft Gesetzes zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) verpflichtet sein soll. Mit diesem normativen Vertrauensvorschuss geht er in die Hauptverhandlung.

397 Den gängigen Beurteilungskriterien von Zeugen– etwa Aussagegenese und -motivation – entzieht sich der polizeiliche Zeuge faktisch. Was das Kriterium der Aussagekonstanz angeht, ist diese schon deshalb nicht mehr festzustellen, weil der polizeiliche Zeuge eine vermeintliche Vorbereitungspflicht, mindestens aber ein Recht zu einer solchen hat.

398 Dass der polizeiliche Zeuge zudem gleichsam neutral und ohne Interesse am Verfahrensausgang entsprechend der normativen Vorgabe des § 160 Abs. 2 StPO seine Bekundungen tätigt, verleiht seiner Aussage weitere Autorität und erübrigt scheinbar eine Motivationsanalyse. Dagegen steht die täglich zu besichtigende forensische – allerdings prozessual schwer greifbare – Wirklichkeit, in der Polizeibeamte durchaus ein Interesse haben, Gerichte zu bewegen, ihre Arbeitshypothesen und -ergebnisse hinsichtlich der Schuld des Angeklagten zu teilen und diesen einer Verurteilung zuzuführen.

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