Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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–sich mit dem Opfer unterhält, die Tat einräumt und/oder sich dafür entschuldigt ,

–mit einem Dritten telefoniert und Angaben über das vorangegangene Geschehen macht ,

–sich in einem Selbstgespräch versunken mit seiner Lebenssituation und dem Tatgeschehen auseinandersetzt oder

–seinem Hund die Tat „beichtet“ .

172 In sämtlichen Konstellationen liegt keine Vernehmung– verbunden mit einer Belehrungspflicht – vor; die Beamten sind nicht von sich aus auf den Beschuldigten zugegangen, sodass eine repressiven Zwecken dienende gezielte Befragung ausscheidet. Die Äußerungen sind verwertbar und können durch die Vernehmung des Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Praxistipp:
173 Es besteht keine Handlungspflichtdes Polizeibeamten in derartigen Sachverhaltskonstellationen, dem Beschuldigten offen gegenüberzutreten, ihn zu unterbrechen und/oder zu belehren. Das „Gehörte“ sollte möglichst wortgetreu mitgeschrieben und später in der Akte dokumentiertwerden.

2.8Spontanäußerungen

174 Spontanäußerungen sind sowohl bei Beschuldigtenals auch bei Zeugendenkbar; hier stellt sich dann regelmäßig das Problem der Verwertbarkeit derartiger Äußerungen.

Praxistipp:
175 Spontanäußerungen liegen nur vor, wenn die Auskunftsperson jenseits einer staatlichen Befragungsaktion ungefragt – spontan – und aus freien Stücken Angaben macht. 21

2.8.1Spontanäußerungen von Beschuldigten

176 Spontanäußerungen oder Spontangeständnisse versteht der Bundesgerichtshof als „Äußerung, die ein Beschuldigter ohne Zutun des Polizeibeamten von sich ausvor der Belehrung“ 22macht. Der Begriff als solcher ist recht unscharf und eröffnet naturgemäß die Möglichkeit einer rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren Manipulationsmöglichkeit durch das willkürliche Aufschieben der Belehrung und damit einer dem Wortsinn zuwiderlaufenden Verlängerung der Spontaneität.

177 Zwar ist es durchaus umstritten, ob den Polizeibeamten eine Pflichttrifft, den sich spontan Äußernden zu unterbrechen. Teilweise wird hier vertreten, dass eine Spontanäußerung bis zur ersten Frage andauern darf. Der Vernehmende sei nicht gehalten, die Äußerung zu unterbrechen; selbst von ihm gestellte Verständnisfragen sollen den „Charakter der Spontaneität“ nicht unterbrechen und daher unschädlich sein. 23

Praxistipp:
178 Eine derartige Vorgehensweise erscheint rechtlich und taktisch bedenklich, zumal eine ordnungsgemäße Belehrung in einem frühen Stadium spätere Nachfragen jedenfalls zulässigerweise ermöglicht. Nicht hinzunehmen sind die Fälle, in denen Polizeibeamte nach Eintreffen am Tatort bis zu sieben Seiten Spontanäußerung dokumentieren, ohne es für nötig zu erachten, den Beschuldigten, der bereits im ersten Satz eine Straftat geschildert hat, über seine Rechte zu belehren.

Beispiel:

179Räumt etwa der Beschuldigte bei einem Besuch auf der Polizeiinspektion ein, dass er gerade seinen Vater umgebracht habe, so ist – wenn er nicht als querulatorischer angeblicher Massenmörder dort bekannt ist – an dieser Stelle und damit möglichst frühzeitig eine Belehrunganzubringen .

180 Die bestehende, aber als gering einzuschätzende Gefahr, dass eine frühzeitige Belehrung den Beschuldigten von einer weiteren Aussage abhält, ist hinzunehmen und einem rechtsstaatlichen Vorgehen immanent.

181 Anderenfalls kann hier eine fehlende oder zu spät erfolgte Belehrung durchaus gravierende Folgen haben, da insbesondere unter Anerkennung der Notwendigkeit einer qualifizierten Belehrung weitere Folgevernehmungen unverwertbar sein könnten; darauf wird an späterer Stelle einzugehen sein. 24

182 Auch wenn der BGH Mitte 2009 eine Entscheidung mit dem amtlichen Leitsatz „Zur Belehrungspflicht bei sogenannten Spontanäußerungen eines Verdächtigen“ überschrieben hat, 25gibt die Entscheidung selbst für den Begriff der Spontanäußerung nichts her.

Beispiel:

183Der A suchte mit seiner Ehefrau eine Polizeiwache auf, um sich zu stellen und gab ein Tötungsdelikt zu. Er wurde vorläufig festgenommen und dann mit einem Pkw zu einer anderen Dienststelle gebracht. Auf der Fahrt schilderte er weitere Einzelheiten des Tatgeschehens. Nach seiner Ankunft an der anderen Dienststelle und ärztlicher Feststellung seiner Vernehmungsfähigkeit wurde er nun erstmalig nach den §§ 163a, 136 StPO belehrt. Er erwiderte, dass er doch schon alles gesagt habe und einen Anwalt sprechen wolle; erst auf den Vorhalt, dass eine mögliche Aussage auch seiner Entlastung dienen könne, machte der Beschuldigte erneut umfangreiche Angaben .

184 Der 4. Senat führt lediglich aus, dass die tatsächlich erfolgte Belehrung verspätet war; der Angeklagte hätte „schon zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt werden müssen“ 26.

185 Er wiederholt, dass eine gezielte Umgehungder Belehrungspflichten unzulässig ist, wenn sie nur dazu dient, den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Weiter: „Dieses (scil.: die Verwertung der Angaben) erschiene jedoch zumindest dann bedenklich, wenn sich … Polizeibeamte von einem Tatverdächtigen nach pauschalem Geständnis einer schweren Straftat und der unmittelbar darauf erfolgten Festnahme über eine beträchtliche Zeitspanne Einzelheiten der Tat berichten ließen, ohne den von ihnen ersichtlich als Beschuldigten behandelten Täter auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Ein solches Verhalten käme einer gezielten Umgehung zumindest äußerst nahe.“

186 Welchen Zeitpunkt für eine ordnungsgemäße Belehrung der Senat damit letztendlich genau meint, bleibt allerdings offen; dadurch bestätigt sich die hier vertretene Auffassung, dass eine möglichst frühzeitige Belehrung erforderlichist.

187 Das OLG Zweibrücken hat unlängst klargestellt, dass nicht jeder unbestimmte und vage Tatverdacht einen Beschuldigtenstatus zu begründen vermag, sondern eine Verdichtung der Verdachtsumständeerforderlich ist. 27

Beispiel:

188Der Betroffene wollte einen Bekannten bei der Polizei abholen; dabei hatten die Beamten den Eindruck, er stehe unter (illegalem) Drogeneinfluss und fragten daher nach, wie er von seinem Wohnort zur Polizeidienststelle gelangt sei. Die wahrheitsgemäße Antwort „mit dem Pkw“ wurde später in einem Gerichtsverfahren zu seinem Nachteil verwertet .

189 Ähnlich hatte zuvor das KG Berlin zu recht eine Belehrungspflicht im Rahmen einer allgemeinen, verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle verneint. 28

Beispiel:

190Der angehaltene Fahrzeugführer, bei dem keine Auffälligkeiten festgestellt werden, wird nach seinem Alkohol- und/oder illegalem Drogenkonsum gefragt. Die Frage wird quasi ins Blaue hinein gestellt .

191 Das Kammergericht hat hier ausgeführt, dass eine derartige Befragung noch keine Belehrungspflicht im Sinne der §§ 136, 163a StPO, 46 Abs. 1 OWiG begründet.

2.8.2Selbstgespräche von Beschuldigten

192 Im Rahmen von Ermittlungen oder durch ungewolltes Mithörenkann die Polizei an Aussagen eines Beschuldigten gelangen, die dieser durch ein Selbstgesprächwiedergegeben hat. Solche Äußerungen des Beschuldigten können weder den Spontanäußerungen noch einer Vernehmung zugeordnet werden. Vielmehr handelt es sich um einen Kernbereich der persönlichen Lebensführung. Ein altes deutsches Volkslied beschreibt dies mit folgenden Worten: „Die Gedanken sind frei …“ Dieses Gedankengut des Beschuldigten, das er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Außenwelt, sondern nur für ein Zwiegespräch mit sich selbst offenbart hat, unterliegt dem Verwertungsverbot, das vom BGH so festgestellt wurde. 29

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