Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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Praxistipp:
140 Vernehmungen als Kommunikationsprozesse mit dem Ziel der Informationsgewinnung unterscheiden sich von anderen (polizeilichen Zwangs-)Maßnahmen dadurch, dass der Vernehmende – die Staatsgewalt – letztendlich keine Durchsetzungsmachthat.

2.2„Gespräche“ zur Gefahrenabwehr

141 Gespräche von Polizeibeamten gewinnen zunehmend an Gewicht; hier muss eine exakte Abgrenzung zum Vernehmungsbegriff vorgenommen werden. Wie in fast allen Bereichen der Polizei wird die Unterscheidung einfacher, wenn Klarheit darüber besteht, ob die Maßnahme der Gefahrenabwehroder der Strafverfolgungdient. Das Ermittlungsverfahren existiert ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverfolgung. Jede Vernehmung ist also auch eine strafprozessuale Maßnahme, deren Form und Inhalt an StPO und RiStBV 11gebunden ist.

142 Was aber ist mit den vielen anderen „Gesprächen“? Ausgehend davon, dass ein Polizeibeamter außer der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben nichts anderes macht, dürfte er sich regelmäßig auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr bewegen. 12

2.2.1Kommunikativer Einsatz

143 Bereits vor über 20 Jahren hatte sich der Begriff des „kommunikativen Einsatzes“ etabliert, nachdem deutlich geworden war, dass die damalige „Polizeiliche Verfügung“ als polizeirechtliche Eingriffsmaßnahme ganz einfach zu wenig war. Der Befehlston der Polizei als hoheitliche Gewaltinstanz wich einer Form von Überzeugungsarbeit: der Kommunikation. Das Gespräch mit dem polizeilichen Gegenüber(oder Störer) war geboren. Was oft verkannt wird, ist die der Kommunikation innewohnende Gegenseitigkeit: Das Zuhören (können). Gerade bei der Gefahrenabwehr werden diese Belange des „polizeilichen Gegenübers“ zu wenig berücksichtigt.

144 Der Kriminalist hat auf dem Gebiet der Kommunikation andere Erfahrungen. Die entstammen traditionsgemäß aus durchgeführten Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungsmaßnahmen, konkret: Aus Vernehmungen. Der BGH hat das Ziel definiert: „… mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage.“ 13Die Aussage erbringt (nicht nur) der Polizei die inhaltliche Erkenntnis, mit welchem Sachverhalt sie es denn überhaupt zu tun hat.

Der sogenannte „Kommunikative Einsatz“ ist daher keine Vernehmung.

2.2.2Gespräch auf der Straße

145 Dasselbe trifft beispielsweise auf das Gespräch zu, das ein Bezirksbeamter an der Straßenecke durchführt.

Beispiel:

146„Wer ist denn da jetzt eingezogen? – Die Kinder von Meiers wohnen ja nicht mehr dort. – Hat das denn jetzt aufgehört mit den Prügeleien?“

147 Ein Nachbar wird vom Bezirksbeamten „auf Streife“ befragt. Die Rechtsnatur eines solchen Gespräches ist eindeutig gefahrenabwehrender Art, wobei streitig sein könnte, ob die Polizei für diese „Datenerhebung“ eine Rechtsgrundlage benötigt. Die ist aber gegeben, denn der Beamte handelt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben. Eine Vernehmung ist das nicht, es sei denn, die „Befragung“ war Teil einer Ermittlungsarbeit im Rahmen eines Strafverfahrens.

Praxistipp:
148 In der täglichen Dienstausübung steht für einen Polizeibeamten die Frage nach der Rechtmäßigkeit seines Handelns und der Einhaltung von Formvorschriften unausgesprochen immer im Raum. Daneben muss er sich bewusst sein, ob er gefahrenabwehrend oder strafverfolgend tätig ist.

2.3Gefährderansprachen oder besser: Gefährdergespräche

149 Der Begriff „Gefährderansprache“ erweist sich bei genauer Betrachtung als falsch. Die „Ansprache“ ist gleichzusetzen mit dem Begriff „Rede“. Die wiederum – was nicht weiter literarisch belegt werden muss – dient der Kundgabe der Intention eines Redners, der durch seine Worte etwas bewirken will. Bei einer „Ansprache“ handelt es sich also um einen einseitig und linear geäußerten Veränderungswunsch, der die Belange und Sachkenntnisse des Gegenübers (in dem Fall: „Zuhörer“) gar nicht berücksichtigen will. Wörtlich gesehen ist die „Gefährderansprache“ also nichts anderes als der Appell eines Vertreters des Staates an einen möglichen Delinquenten. Das Wort lässt eigentlich nur die Vorstellung zu, wie ein Polizist dem Delinquenten mit erhobenem Zeigefinger erklärt, was er gefälligst zu tun oder zu lassen habe. Das käme einer „Weisung“ schon wieder sehr nahe.

150 Eben die soll es aber nicht sein. Sinn einer „Gefährderansprache“ ist natürlich auch, eine Verhaltensänderung beim Delinquenten zu bewirken. Wesentlicher Teil ist zunächst das Erreichen polizeilicher Handlungssicherheitdadurch, dass etwas in Erfahrung gebracht wird. In Anlehnung an die Intention „kommunikativer Einsatzbewältigung“ soll schlichte Kommunikation stattfinden. Die wiederum definiert sich vom Wort her als „gemeinsam machen“ selbsterklärend. Im Quervergleich zum Thema dieses Buches besteht durchaus eine Parallele zur Vernehmung. Es ist jedoch keine, und darüber sollte sich jeder Polizeibeamte im Klaren sein.

Praxistipp:
151 Die Gefährderansprache muss als eine Kommunikation mit dem polizeilichen Gegenüberangesehen werden, die zum einen den Sinn hat, dessen Sicht der Dinge zu erkennen. Zum anderen soll und muss sie auch dazu von der Polizei genutzt werden, dem festgestellten bzw. dem möglichen zu erwartenden Fehlverhalten strafrechtliche und polizeiliche Konsequenzen gegenüberzustellen. Die Gefährderansprache unterscheidet sich somit nur formell von einer Vernehmung, und sie hat ein anders ausgerichtetes Ziel: das Herstellen polizeilicher Handlungssicherheit – im Gegensatz zur Gewährleistung strafprozessualer Erfordernisse.

152 In der derzeit ausgeübten Praxis wie auch in aktuellen rechtlichen Würdigungen wird diesem Unterschied wenig Beachtung beigemessen. Bei dem „Versuch einer rechtlichen Betrachtung“ kommt Meyn zu dem Ergebnis, „Gefährderansprachen bei jugendlichen Intensivtätern“ seien natürlich ein Grundrechtseingriff und bedürften damit einer Rechtsgrundlage, 14die selbstverständlich polizeirechtlich gegeben ist. Dort wie an vielen Stellen in der Literatur – und leider auch in wesentlichen Bereichen der polizeilichen Praxis – wird aber verkannt, dass dieses Gespräch mit dem Tätereben mehr ist als die althergebrachte „Weisung“, etwas zu tun oder zu unterlassen.

153 Das Gefährdergespräch– so sollte es treffender benannt werden – hat insbesondere das Ziel, Erkenntnisse zur Sicht des Delinquenten zu gewinnen, um die Gefahrenlage einschätzen zu können. Parallel zum Begriff der Vernehmung ist ein Umstand zu erheben, der zur Klärung des Sachverhaltes beitragen soll. Werden sowohl das Strafverfahren als auch rein polizeirechtliche Zielsetzungen weggedacht und das reine Gespräch mit dem polizeilichen Gegenüber betrachtet, präsentiert sich die verblüffende Erkenntnis, dass die polizeiliche Vernehmung und das Gefährdergespräch inhaltlich identisch sein können.

2.3.1„Versuch“ einer Definition aus Bayern

154 Der „Versuch einer Definition“ des bayerischen Fortbildungsinstituts geht – bei allem Respekt – deutlich am Ziel vorbei: 15

Beispiel:

155„Eine Gefährderansprache ist im Regelfall eine polizeiliche Information über bevorstehende Ereignisse, bestehende Rechtslage, erlaubtes oder unerlaubtes Verhalten und die Absicht der Polizei, Gesetzesverstöße zu verhindern oder zu unterbinden.“

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