Heiko Artkämper - Vernehmungen

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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert.
Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex.
Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen.
Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Kapitel zur Anhörung von Kindern und zu unternehmensinternen Befragungen und Vernehmungen neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.

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„Die individuelle Ansprache soll dem potenziellen Täter vor Augen führen, dass die Gefährdungslage bei der Polizei bekannt ist, ernst genommen wird und dass alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer gegebenenfalls angedrohten Tatausführung durchgeführt werden.“

„Eine Allzweckwaffe zur Erfüllung des polizeilichen Auftrags.“

„Entsprechend pointiert ist die Gesprächssituation, die einem warnenden‚ Kettengerassel‘ nicht unähnlich ist.“

„Die Polizei signalisiert ihnen: Wir kennen euch, wir haben euch im Auge.“

156 Kettengerassel. Mehr nicht. Dieser „Versuch einer Definition“ suggeriert einem den mahnenden Zeigefinger des Polizeibeamten, der „pointiert“ darlegt: „Das darfst du nicht!“. Man sieht die Situation quasi vor sich.

2.3.2Psychologisch und taktisch sinnvolle Handlungsempfehlung

157 Kommunikativ – und in erster Linie bei ergebnisorientierter Betrachtung – fehlt hier das wesentliche Element der Kommunikation, die in beide Richtungen stattfinden sollte.

Praxistipp:
158 Zuhören! Was will der „Störer“? Er (meistens insbesondere er!) weiß am besten, wie groß die Gefahr (die ja eben von ihm ausgeht) tatsächlich ist. Elementarer Sinn des Gefährdergespräches ist die Informationsgewinnung genau zu diesem Thema. Polizisten neigen offenbar eher zu einseitigen Wahrnehmungen, vor denen hier gewarnt wird. Die Betrachtung eines Sachverhaltes „durch die Augen des Störers“ kann die geforderte Handlungssicherheit erbringen.

2.3.3Das Interventionskonzept

159 Mittlerweile ist das Interventionskonzept bundesweit „übergestülpt“, aus folgenden Gründen: 1994 erschoß in Kamen (NRW, Kreis Unna) ein Mann seine Frau vor den Augen der beiden Kinder, nachdem diese vier Stunden zuvor eine Bedrohungsanzeige erstattet hatte, die ohne weitere Bearbeitung „im Geschäftsgang“ gelandet war. Aus diesem Sachverhalt entwickelte die KPB Unna zunächst ein eigenes Interventionskonzept, das sich (zunächst) weder landes- noch bundesweit etablierte. Kernpunkte waren:

–Sachverhaltsaufnahme

–Sofortige Durchführung aller zulässigen Maßnahmen

–Gefährderansprache

–Gefährdungsanalyse

–Gefährdungsbewertung

–Anschlussmaßnahmen.

160 Erst 2002 gab es einen Vorstoß aus dem Innenministerium Baden-Württemberg, in Persona Uwe Stürmer , der den „AK II“ (Zusammenkunft der Innenminister der Länder) dazu brachte, das Thema bundesweit auf die Agenda zu setzen.

Ein Kernsatz blieb jedoch in vielen Gebieten unberücksichtigt:

„Die Einschätzung der Ernsthaftigkeit einer Drohung muss stets am konkreten Einzelfall orientiert erfolgen und ist nicht schematisch leistbar.“ 17

161 Vielerorts wurden – durchaus in Anlehnung an die Erfahrungen der KPB Unna und Ausführungen des IM BW – ähnliche „Konzepte“ entwickelt und schlussendlich auch in die Praxis umgesetzt. Leider mit einem Manko, das sich fast überall durchgesetzt hat:

Handlungsanweisungen in Form von Schemata (Checklisten) .

162 Genau das, was Stürmer als „nicht leistbar“ bezeichnet hatte, prasselte bundesweit auf die „Frontarbeiter“ der Polizei nieder, verzerrte das eigentlich klare Bild der Intervention und hat dieses Instrument in ein Papiermonster verwandelt, das – triefend vor Textbausteinen und vorgedachten Formulierungen – schlicht die Erfordernisse eines Einzelfalls vergisst.

Praxistipp:
163 Nehmen Sie – soweit Sie als Polizeibeamter mit einem konkreten Sachverhalt betraut sind – ein weißes Blatt Papier und legen es in den Drucker ein. Am PC aktivieren Sie ein Schreibprogramm und beginnen, das leere Blatt mit Informationen zu füllen, die Sie in diesem Fall für wichtig erachten. Das Ergebnis wird manche Führungsdienststellen vor Probleme stellen, inhaltlich aber eher den Kern treffen, als jene vorformulierten Checklisten.

2.4Handlungsempfehlungen, Opferfürsorge und Anhörungen

164 Handlungsempfehlungen, Opferfürsorge und Anhörungen spielen im polizeilichen Alltag durchaus eine Rolle; sie sind allerdings nicht von dem Ziel der Informationsgewinnung in einem Strafverfahren geprägt und sollen daher hier nicht näher erläutert werden.

2.5Informatorische Befragungen

165 Zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht geklärt ist, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Geschehen infrage kommt und ob eine der anwesenden befragten Personen als Beteiligter dieser Straftat vernommen werden soll, sind sogenannte informatorische Befragungen anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch kein Beschuldigtenstatus. 18

§ 9 Abs. 2 PolG NRW (Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung)

(2) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Polizeigesetzen der anderen Länder.

Beispiel:

166Befragt etwa ein Polizeibeamter am „Tatort“ oder in dessen Umgebung Personen danach, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, liegt darin selbst dann keine Vernehmung, wenn die Befragung von der Hoffnung getragen ist, dass es gelingt, einen Täter zu ermitteln. 19

167 Sicherlich gibt es viele Fälle, in denen Polizeibeamte zu einem Unfall gerufen werden und aufgrund einer Massenkarambolage eine strafrechtlich relevante Zuordnung in keiner Weise möglich ist. Genau diese – aber auch allein diese – Fälle sind diejenigen, die unbestritten außerhalb einer Belehrungspflicht liegen und informatorische Befragungen ermöglichen.

2.6Sondierungsfragen

168 Nach Weihmann/Schuch 20gibt es neben bzw. in der informatorischen Befragung auch sogenannte Sondierungsfragen. Die Autoren bezeichnen damit solche Fragen, die der Befragte aufgrund einer rechtlichen oder gesetzlichen Pflichtbeantworten muss; sie benennen dafür

–§ 111 OWiG (Frage nach den Personalien),

–§ 4 Abs. 2 FeV (Frage nach dem Führerschein) und

–§ 48 StPO (Frage, ob jemand als Zeuge in Betracht kommt)

als Beispiele.

Praxistipp:
169 Die Anerkennung derartiger Sondierungsfragen als spezielle Kategorie scheint nicht erforderlich. Informatorische Befragungen reichen aus und die Frage nach dem Führerschein kann vorweg eine Belehrung erfordern, wenn etwa der Polizeibeamte weiß, dass dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden ist.

2.7(Zufälliges) Mithören von Äußerungen

170 In manchen Situationen treffen Polizeibeamte nach der Einsatzvergabe an einem frei zugänglichen Tatort ein und werden Zeugen von Äußerungen des Beschuldigtenoder von Zeugen, bevor diese Personen die Polizeibeamten überhaupt wahrgenommen haben.

Beispiele:

171Bei einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt steht die Hauseingangstür ebenso wie die Wohnungstür offen. Nachdem die Polizeibeamten die Wohnung betreten haben, hören sie vom Eingangsflur aus, wie der Beschuldigte

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