Forum Verlag Herkert GmbH - Handbuch Brandschutzbegehungen

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Rechtlich vorgeschriebene Brandschutzbegehungen sind eine verantwortungsvolle Aufgabe, da bei Nichteinhalten der Vorgaben Bußgelder und ein Versicherungsverlust drohen. Alle Regelungen, Grenz- und Richtwerte vor Ort im Kopf zu haben ist fast unmöglich.
Dabei hilft das Handbuch Brandschutzbegehungen. Handlich und robust ist es im Taschenbuchformat oder als E-Book immer vor Ort dabei!
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Handbuchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
– Das E-Book zeigt bestehende Vorgaben auf und liefert schnelle Antworten, sowie Lösungsansätze vor Ort.
– Mithilfe von Tabellen und Checklisten findet man schnell und einfach die aktuellen Grenz- und Richtwerte und setzt diese sicher um.
– E-Book im EPUB-Format für leichteres Suchen und Arbeiten
Dieses Buch ist genau das Richtige für:
Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte, Geschäftsführer und Unternehmer aller Branchen.
Inhaltskurzübersicht:
Tabellen, Grenz- und Richtwerte
– Fluchtwegbreiten
– Art und Anzahl der Feuerlöscher
– Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
– Richtwerte/Empfehlungen für Prüffristen, -arten,-umfänge
Einführung und Grundlagen
– Allgemeine Hinweise
– Organisation der Brandschutzbegehung
– Koordination der Begehungstermine/ Häufigkeit der Begehung
– Tipps für die Brandschutzbegehung
– Gefährdungsbeurteilung und mögliche Brandgefahren
– Zusammenarbeit mit der SiFA, Vorgesetzten/ Bereichsleitern
– Mitzuführende Gegenstände für die Begehung
– Blickwinkel BG, Versicherung und Feuerwehr
Schutzmaßnahmen kompakt
– Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
– Aufdeckung von Schwachstellen und Mängelbeseitigung
Die Brandschutzbegehung von A bis Z
– Alarmierungseinrichtungen und Notabschaltungen zu Brandschutzzwecken
– Bauteile
– Besonderheiten der Bereiche/ Räume (Lager, Küche, Technikräume, Produktionsbereiche,…)
– Blitzschutz
– Brandschutzabschlüsse (Lüftung, Kabel, Rohre,…)
– Brandstiftung
– Elektrische Anlagen und Geräte
– Feuerschutzeinrichtungen
– Flucht- und Rettungswege, Notausgänge
– Feuerwehr
– Gefahrstoffe
– Heißarbeiten
– Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitssysteme
– Rauch/ Wärmeabzug
– Überprüfung: BSO, Feuerwehrpläne, Feuerwehrlaufkarten und Fluchtpläne
Rechtliche Grundlagen kompakt
– Brandschau und Betriebsbegehungen nach Gesetzen, Vorschriften und Merkblättern
– Unfallverhütungsvorschriften
– Unterweisung der Beschäftigten/Vorgesetzten
– Brandschutzhelfer
Begehungsdokumentation
– Anforderungen an die Begehungsdokumentation
– Muster für Checklisten für den organisatorischen Brandschutz
– Erstellen von Checklisten für die eigene Brandschutzbegehung

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Geltungsbereich des Bestandsschutzes

Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dies grundsätzlich nur die baulichen Bestandteile. Der Bestandsschutz gilt z. B. nicht für Lagerbestimmungen von Gefahrstoffen. Dies kann beispielsweise das gemeinsame Lagern von Gefahrstoffen oder maximal zulässige Lagermengen betreffen. Ändern sich diesbezüglich entsprechende Vorschriften oder Gesetze, so sind diese auch in Bestandsgebäuden anzuwenden.

Ebenfalls nicht bestandsgeschützt sind die zur baulichen Anlage gehörenden Planunterlagen, wie z. B. der Feuerwehrplan oder Flucht- und Rettungspläne. Vielmehr gibt es für derartige Planunterlagen Fristen, in welchen diese zu überprüfen und ggf. anzupassen sind.

Auch technische Anlagen, wie z. B. eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage, unterliegen nur bedingt dem Bestandsschutz, denn diese müssen je nach Angabe des Herstellers gewartet und ggf. bei sicherheitstechnisch relevanten Neuerungen angepasst werden. Eine Neuauslegung, z. B. hinsichtlich des Überwachungsumfangs, der Überwachung einzelner Räume oder anderer vergleichbarer Parameter einer Anlage, muss jedoch nicht vorgenommen werden.

Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dieser also keinesfalls alle Bestandteile der baulichen Anlage.

картинка 21 2.2 Organisation Brandschutzbegehung

Regelmäßige Brandschutzbegehungen im Unternehmen sind unerlässlich, da man seine betriebliche Brandschutzorganisation immer auf einem aktuellen Stand halten will. Brandschutzbegehungen sollten immer den dreigliedrigen Aufbau

organisatorischer Brandschutz,
baulicher Brandschutz und
anlagentechnischer Brandschutz

berücksichtigen. Es empfiehlt sich, vorgefertigte Checklisten bei der Begehung zu nutzen.

Die Begehungen sollten immer dokumentiert werden, damit der Nachweis rechtskonformen Handelns geführt werden kann.

Betriebliche Brandschutzbegehungen sollen

zum Erkennen von Schwachstellen im betrieblichen Brandschutz,
zur Kontrolle der Durchführung von festgelegten Schutzmaßnahmen und
zur Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Maßnahmen

dienen.

Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, z. B. im § 22 „Notfallmaßnahmen“ DGUV Vorschrift 1 und im § 10 Arbeitsschutzgesetz, hat der Unternehmer die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Um diese Forderung umsetzen zu können, müssen in regelmäßigen Abständen alle für den Brandschutz im Betrieb relevanten Punkte kontrolliert und überwacht werden.

Die Intervalle der internen Betriebsbegehungen sollten sich an der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ orientieren. Begehungsintervalle können täglich (z. B. bei hoher Brandgefährdung), wöchentlich oder monatlich erforderlich sein. Entscheidend für die Begehungsintervalle sind die eigene Risikoabschätzung oder auch versicherungsvertragliche Vorgaben. Befragen Sie im Zweifel Ihr Versicherungsunternehmen, damit Sie im Fall des Falles keine böse Überraschung erleben.

Generell können Umbauphasen als besonders kritische Zeiträume angesehen werden. Insbesondere bei der Durchführung von Heißarbeiten ist die Brandgefahr extrem hoch. Während und nach Umbaumaßnahmen sind die betroffenen Bereiche regelmäßig zu begehen. Der Abstand der Begehungen ist im umgebauten Bereich in der ersten Zeit nach dem Umbau entsprechend kürzer einzuteilen.

Bei Schadensereignissen im Betrieb ist spätestens nach Bekanntwerden der Brandursache eine Begehung durchzuführen und alle Bereiche im Unternehmen sind mindestens auf die Brandursache hin zu kontrollieren.

Für die Durchführung einer Brandschutzbegehung im Betrieb sollten im Brandschutz sachkundige Personen hinzugezogen werden, sofern aus gesetzlichen oder versicherungstechnischen Gründen keine Pflicht zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten besteht. Diese Personen sollen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde in den Bereichen organisatorischer, baulicher, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz sowie betriebsspezifischer Besonderheiten, wie z. B. die Organisation einer Evakuierung im Brandfall, verfügen. Beachten Sie auch hier die Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, welche bei Vorliegen von erhöhter Brandgefährdung den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten empfiehlt.

Sollte der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, ist über den zeitlichen Aufwand und die Abstände zwischen den Begehungen eine Abschätzung zu treffen, bezogen auf folgende Faktoren: Betriebsgröße, Risikofaktoren und betriebsspezifische Besonderheiten.

Als Orientierungsgrundlage kann hier die Musterberechnung der DGUV Information 205-003 Anhang 2, Ausgabe November 2014, herangezogen werden.

Die dort genannten Werte sind entsprechend der oben genannten Faktoren an den zu begehenden Betrieb anzupassen.

Berechnungsbeispiel für die Bemessung von

Einsatzzeiten eines Brandschutzbeauftragten

gemäß DGUV Information 205-003, Ausgabe

November 2014

Muster Betrieb

Möbelhaus mit fünf Geschossen
Grundfläche je Geschoss: 3.000 m2
Die Möbelausstellung wird regelmäßig umgestaltet.

Risikofaktoren

hohe Brandlast, z. T. schnelle Ausbreitungsgeschwindigkeit, starke Rauchentwicklung
große Brandabschnittsflächen
hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (Besucher/Kunden)
Einschränkung der Flucht- und Rettungswegführung durch Möbelausstellung, Versperren von Fluchtwegen durch Verschieben von Möbeln

Brandschutzkonzept, u. a.

flächendeckender Sprinklerschutz
zweiter Fluchtweg baulich gegeben
Notstrombeleuchtung
Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
Rauch- und Wärmeabzüge

Bewertung:

Aufgrund des Brandrisikos und der damit verbundenen Gefahr der Verrauchung von Flucht- und Rettungswegen, die durch den Sprinklerschutz nicht verhindert werden kann, ist besonders auf die Freihaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen zu achten. Ein Alarmierungs- und Räumungskonzept ist erforderlich.

Ein bestellter Brandschutzbeauftragter hat u. a. folgende Aufgaben durchzuführen:

Nr. Aufgabe/Tätigkeit Zeitbedarf (h/a)
1. Fortschreiben der Brandschutzordnung(Teile A, B und C) 20
2. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen 15
3. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Brandschutz betreffen 15
4. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers 10
5. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen Betriebs-spezifischerBedarf
6. Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Löschmitteln 5
7. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierungen veranlassen, dabei mitwirken 40
8. Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen 10
9. Teilnehmen an bzw. Durchführen von Brandschutzbegehungen 35
10. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer) 15
11. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz in (10)
12. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen im Brandschutz und für die Rettung in (9)
13. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen in (9)
14. Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen 15
15. Kontrollieren, dass Brandschutzregeln insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden betriebs-spezifischerBedarf
Summe mindestens 180 Einsatzstunden

Tab. 9: Weiterführende Aufgaben können betriebsspezifisch noch erforderlich sein. (Quelle: DGUV Information 205-003, Ausgabe November 2014)

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