Uwe Morchutt - Das Baustellenhandbuch Abnahme

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Das Baustellenhandbuch Abnahme: краткое содержание, описание и аннотация

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Was ist zu tun, wenn bei einem Bauvertrag nach BGB die Abnahmefrist ungenutzt verstreicht oder die Abnahme mit Hinweis auf Mängel verweigert wird? Welche Leistung kann dann abgerechnet werden? Wer muss zu welchem Zeitpunkt beweisen, ob ein Mangel vorliegt? Und müssen Abweichungen toleriert werden oder stellen sie einen Mangel dar? …
Wer bei solchen Diskussionen nicht hieb- und stichfest argumentieren kann, kommt mit seinen Ansprüchen schnell unter die Räder. Mit dem «Baustellenhandbuch Abnahme» sind alle rechtlichen und technischen Fakten und Argumente zur Hand, um Diskussionen bei der Abnahme schnell zu beenden.
Denn neben wichtigen technischen Vorgaben der VOB/C enthält das Buch Fristen, Rechtsgrundlagen und Abnahmewirkungen der VOB/B sowie des BGB-Bauvertragsrechts, das viele bisher strittige Punkte neu regelt.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung
Inhaltskurzübersicht:
RECHT
Die wichtigsten Fristen und rechtlichen Regelungen zur Abnahme nach BGB-Bauvertragsrecht 2018 und VOB/B 2019
– Bedeutung der Abnahme
– Wie kann eine Bauabnahme erfolgen? (Ausdrückliche Abnahme, schlüssige Abnahme, Abnahme durch Fristablauf, …)
– Wer darf eine Bauabnahme durchführen?
– Wann muss eine Abnahme erfolgen? (Abnahmezeitpunkt, Teilabnahme, Abnahme bei Vertragskündigung, Entbehrlichkeit der Abnahme, …)
– Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? (Fristen nach VOB/B und BGB, Fristberechnung und Abnahmeverzug, Fertigstellungsmitteilung, …)
– Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung (Abnahme als Bauherrenpflicht, unberechtigte Verweigerung, Abnahmefähigkeit/-reife, …)
– Wirkungen der Abnahme (Leistungspflicht und Mängelrechte des Auftraggebers, Gefahrübergang, Beweislastumkehr, Mangelvorbehalte, Fälligkeit der Vergütung, Verjährungsbeginn, …)
TECHNIK
Checklisten zur Abnahme nach ATV-DIN-Normen der VOB/C 2019, nach Gewerken sortiert, mit allen wichtigen technischen Vorgaben sowie den häufigsten Fehlerquellen, u. a. zu:
– Abdichtungsarbeiten (neu)
– Betonarbeiten
– Dachdeckungsarbeiten (neu)
– Drän- und Versickerarbeiten
– Erdarbeiten
– Estricharbeiten
– Fliesen- und Plattenarbeiten (neu)
– Klempnerarbeiten
– Maler- und Lackierarbeiten
– Mauerarbeiten
– Metallbauarbeiten (neu)
– Parkettarbeiten
– Putz- und Stuckarbeiten
– Sanitäranlagen
– Tapezierarbeiten
– Tischlerarbeiten
– Wärmedämm-Verbundsysteme
– Zimmer- und Holzbauarbeiten

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картинка 56 Praxistipp
Der Generalunternehmer kann mit seinem Subunternehmer eine Gewährleistungsfrist vereinbaren, die länger ist als die Gewährleistungsfrist des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn (z. B. 5 Jahre und 6 Monate, längere Gewährleistungsfristen unterliegen einem hohen Unwirksamkeitsrisiko). Durch diese längere Gewährleistungsfrist gegenüber dem Subunternehmer kann der Generalunternehmer faktisch verhindern, dass seine Gewährleistungsfrist gegenüber dem Bauherrn noch läuft, während seine Rückgriffsansprüche gegenüber den Subunternehmern bereits verjährt sind.

Auch auf Auftragnehmerseite gibt es Klauseln, welche die Abnahme und deren Wirkungen unzulässig weit zeitlich nach vorne verlagern. Solche Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:

Die Schlussrechnung ist sofort ohne Abzug zu bezahlen. Der Auftraggeber müsste ansonsten selbst bei berechtigter Abnahmeverweigerung die Vergütung des Auftragnehmers bezahlen.
Abnahmefiktion, wenn der Auftraggeber nicht zum Abnahmetermin erscheint
Abnahmepflicht bei Einzug, auch wenn wesentliche Baumängel vorhanden sind, sonst Gewährleistungsausschluss
isolierte Vereinbarung der fiktiven Abnahmearten des § 12 Abs. 5 VOB/B im BGB-Bauvertrag

картинка 57 2.6.2 Verlagerung der Abnahme auf Dritte

{Abnahme, Verlagerung auf Dritte}

Der Auftraggeber kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abnahme nicht von Erklärungen Dritter abhängig machen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Derartige Klauseln sind unwirksam:

Abnahme durch den Endkunden des Auftraggebers
Abnahme durch eine vom Auftragnehmer zu beschaffende Mangelfreiheitsbescheinigung Dritter, z. B. Endkunde des Auftraggebers, Käufer einer Eigentumswohnung, Mieter
Abnahme nicht vor behördlicher Bauabnahme

Der Auftraggeber kann allerdings wirksam einen Dritten zur Abnahme bevollmächtigen.

картинка 58 2.6.3 Ausschluss von Abnahmearten

{Abnahmearten, Ausschluss von}

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberseite wird vielfach versucht, die Abnahmearten zu beschränken. Insbesondere sollen dabei nur die für den Auftraggeber beeinflussbare ausdrückliche oder die förmliche Abnahme zulässig sein. Auch diese Klauseln sind oft unwirksam:

Abnahme nur förmlich, nicht schlüssig
Abnahme nur in schriftlicher Form
Abnahme nur tatsächlich vor Ort auf der Baustelle
Abnahme durch Ingebrauchnahme ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich einseitig die Möglichkeit vorbehält, einen Abnahmetermin dennoch anzusetzen

Die fiktiven Abnahmearten des § 12 Abs. 5 VOB/B können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings liegt damit wieder ein Eingriff in die VOB/B mit den möglicherweise ungünstigen Rechtsfolgen vor (siehe картинка 59Kapitel 2.4).

картинка 60 2.6.4 Vorbehaltserklärungen des Auftraggebers

Den Auftraggeber treffen vergessene Vorbehalte {Vorbehalte} für bekannte Mängel oder für Vertragsstrafenansprüche besonders hart. Es verwundert deshalb nicht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern häufig die gesetzlichen Vorbehaltsregelungen zugunsten des Auftraggebers modifizieren.

Unwirksam ist eine Auftraggeberklausel, die eine vorbehaltlose Abnahme trotz bekannter Mängel als folgenlos für den Auftraggeber regelt.

Auch der Vertragsstrafenvorbehalt kann nicht komplett ausgeschlossen werden. Zulässig ist es aber, den Zeitpunkt des Vertragsstrafenvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Schlusszahlung – jedoch nicht länger – hinauszuschieben.

Der Auftragnehmer darf seine Position ebenso nicht schrankenlos vertraglich verbessern: Dem Auftragnehmer ist eine Klausel nicht erlaubt, die für alle bei der Abnahme erkennbaren (nicht: bekannten) Mängel die Gewährleistung ausschließt oder hierfür bloß eine zweiwöchige Rügefrist ab Abnahme vorsieht.

картинка 61 2.6.5 Zusätzliche Abnahmeunterlagen

{Abnahmeunterlagen}

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberseite werden häufig als Abnahmevoraussetzung zusätzliche Unterlagen verlangt, z. B. Revisions- und Bestandspläne, behördliche Bescheinigungen und Abnahmen, ein ordnungsgemäß geführtes Bautagebuch, sämtliche Bedienungsunterlagen etc. Auch derartige Klauseln sind unwirksam, wenn nicht die beauftragte Bauleistung des Auftragnehmers gerade diese Unterlagen mit umfasst oder die Unterlagen zur Überprüfung der Bauleistungen des Auftragnehmers notwendig sind.

картинка 62 2.6.6 Individualvereinbarungen

{Individualvereinbarungen}

In Individualvereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind vielfach vertragliche Regelungen noch zulässig, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits unzulässig wären. Zu beachten ist, dass es sich um echte, ausgehandelte Individualvereinbarungen handeln muss und nicht um „verschleierte“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (z. B. die formularmäßige Erklärung, dass alle wesentlichen Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, oder ein bloßes Ausfüllen von Vertragslücken in einem Musterbauvertrag ohne Einflussmöglichkeit der anderen Vertragspartei). Weitere Verschärfungen zulasten des Bauunternehmers ergeben sich aus dem Verbraucherschutz (vgl. § 310 Abs. 3 BGB und картинка 63Kapitel 2.4).

Selbst durch Individualvereinbarung kann in wesentliche Abnahmeregelungen und Abnahmevoraussetzungen nicht wirksam eingegriffen werden. In Individualverträgen – auch zwischen Unternehmern – stoßen deshalb die Verschiebung des Abnahmezeitpunkts, die Verlagerung der Abnahme auf Dritte und der Ausschluss der stillschweigenden Abnahme auf rechtliche Bedenken.

Das Erfordernis eines Mangelvorbehalts und eines Vertragsstrafenvorbehalts kann dagegen individualvertraglich sogar komplett ausgeschlossen werden.

картинка 64 3. Wer darf eine Bauabnahme durchführen?

Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer

Die Abnahme als Dreh- und Angelpunkt des Bauvertrags kann und muss grundsätzlich vom Auftraggeber selbst gegenüber dem Auftragnehmer vorgenommen und erklärt werden.

In der Baupraxis sind indes die Fälle üppig vorhanden, in denen Dritte für den Auftraggeber handeln oder zu handeln glauben. In all diesen Konstellationen ist für eine wirksame Abnahme die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Dritten, d. h. dessen Abnahmebefugnis, notwendig. Liegt diese Befugnis nicht vor, so läuft gerade der Auftragnehmer Gefahr, keine Abnahme seiner Bauleistungen erhalten zu haben. Wer darf nun unter welchen Voraussetzungen eine Bauabnahme für den Bauherrn durchführen?

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