Uwe Morchutt - Das Baustellenhandbuch Abnahme

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Das Baustellenhandbuch Abnahme: краткое содержание, описание и аннотация

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Was ist zu tun, wenn bei einem Bauvertrag nach BGB die Abnahmefrist ungenutzt verstreicht oder die Abnahme mit Hinweis auf Mängel verweigert wird? Welche Leistung kann dann abgerechnet werden? Wer muss zu welchem Zeitpunkt beweisen, ob ein Mangel vorliegt? Und müssen Abweichungen toleriert werden oder stellen sie einen Mangel dar? …
Wer bei solchen Diskussionen nicht hieb- und stichfest argumentieren kann, kommt mit seinen Ansprüchen schnell unter die Räder. Mit dem «Baustellenhandbuch Abnahme» sind alle rechtlichen und technischen Fakten und Argumente zur Hand, um Diskussionen bei der Abnahme schnell zu beenden.
Denn neben wichtigen technischen Vorgaben der VOB/C enthält das Buch Fristen, Rechtsgrundlagen und Abnahmewirkungen der VOB/B sowie des BGB-Bauvertragsrechts, das viele bisher strittige Punkte neu regelt.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung
Inhaltskurzübersicht:
RECHT
Die wichtigsten Fristen und rechtlichen Regelungen zur Abnahme nach BGB-Bauvertragsrecht 2018 und VOB/B 2019
– Bedeutung der Abnahme
– Wie kann eine Bauabnahme erfolgen? (Ausdrückliche Abnahme, schlüssige Abnahme, Abnahme durch Fristablauf, …)
– Wer darf eine Bauabnahme durchführen?
– Wann muss eine Abnahme erfolgen? (Abnahmezeitpunkt, Teilabnahme, Abnahme bei Vertragskündigung, Entbehrlichkeit der Abnahme, …)
– Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? (Fristen nach VOB/B und BGB, Fristberechnung und Abnahmeverzug, Fertigstellungsmitteilung, …)
– Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung (Abnahme als Bauherrenpflicht, unberechtigte Verweigerung, Abnahmefähigkeit/-reife, …)
– Wirkungen der Abnahme (Leistungspflicht und Mängelrechte des Auftraggebers, Gefahrübergang, Beweislastumkehr, Mangelvorbehalte, Fälligkeit der Vergütung, Verjährungsbeginn, …)
TECHNIK
Checklisten zur Abnahme nach ATV-DIN-Normen der VOB/C 2019, nach Gewerken sortiert, mit allen wichtigen technischen Vorgaben sowie den häufigsten Fehlerquellen, u. a. zu:
– Abdichtungsarbeiten (neu)
– Betonarbeiten
– Dachdeckungsarbeiten (neu)
– Drän- und Versickerarbeiten
– Erdarbeiten
– Estricharbeiten
– Fliesen- und Plattenarbeiten (neu)
– Klempnerarbeiten
– Maler- und Lackierarbeiten
– Mauerarbeiten
– Metallbauarbeiten (neu)
– Parkettarbeiten
– Putz- und Stuckarbeiten
– Sanitäranlagen
– Tapezierarbeiten
– Tischlerarbeiten
– Wärmedämm-Verbundsysteme
– Zimmer- und Holzbauarbeiten

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In § 12 Abs. 5 regelt die VOB/B zwei fiktive Abnahmearten, die im BGB nicht vorgesehen sind: die Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung (Nr. 1) und die Abnahme durch rügelose Benutzung der Bauleistungen (Nr. 2). Ziel der fiktiven Abnahme ist es, die Abnahmewirkungen möglichst rasch herbeizuführen und Verzögerungsmöglichkeiten des Auftraggebers auszuschalten.

Fertigstellungsmitteilung {Fertigstellungsmitteilung}

Die fiktive Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung setzt voraus:

schriftliche Fertigstellungsmitteilung an den Auftraggeber; der Zugang beim Architekten oder Bauleiter genügt nicht; eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus
Fertigstellung der Bauleistungen des Auftragnehmers; fehlende unwesentliche Restarbeiten schaden nicht
keine wesentlichen Mängel an den Bauleistungen des Auftragnehmers
keine ausdrückliche Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber, gleich, ob die Abnahmeverweigerung nach § 12 Abs. 3 VOB/B berechtigt oder unberechtigt ist
keine Kündigung des Bauvertrags nach § 6 Abs. 7, § 8 oder § 9 VOB/B
kein Abnahmeverlangen, weder ausdrücklich (§ 12 Abs. 1 VOB/B) noch förmlich (§ 12 Abs. 4 VOB/B), auch nicht im Bauvertrag; die ausdrückliche bzw. förmliche Abnahme und die fiktive Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung schließen sich gegenseitig aus
картинка 40 Praxistipp
Die Fertigstellungsmitteilung muss nicht immer genau so heißen. Ist keine ausdrücklich als solche bezeichnete Fertigstellungsmitteilung erfolgt, genügt auch eine andere Art der schriftlichen Mitteilung, welche die Fertigstellung der Bauleistungen dokumentiert (z. B. die Übersendung der Schlussrechnung oder die Mitteilung über die Räumung der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten).

Die Bauleistungen des Auftragnehmers gelten 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigstellungsmitteilung beim Auftraggeber als abgenommen. Wird die Fertigstellungsmitteilung (oder die Schlussrechnung) dem Architekten oder Bauleiter zugeleitet, dann beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Auftraggeber die Mitteilung vom Architekten oder Bauleiter erhält. Leitet der Architekt oder Bauleiter die Fertigstellungsmitteilung nicht an den Auftraggeber weiter, so trägt dieses Übermittlungsrisiko der Auftragnehmer. In den allermeisten Fällen sind für den Unternehmer dann der Zugang und das Zugangsdatum beim Auftraggeber nicht mehr beweisbar.

Der Auftraggeber muss innerhalb der 12-werktägigen Frist entweder die Abnahme ausdrücklich gegenüber dem Auftragnehmer verweigern oder zumindest Vorbehalte wegen ihm bekannter Mängel bzw. den Vertragsstrafenvorbehalt erklären. Nur so entgeht er der ansonsten eintretenden Abnahmewirkung, d. h. einem Rechtsverlust (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B).

картинка 41 Praxistipps
• Um die 12-werktägige Frist einzuhalten, sollte der Auftraggeber unbedingt darauf achten, dass die Abnahmeverweigerung bzw. die Vorbehalte schriftlich erklärt werden und dieses Schriftstück dem Auftragnehmer innerhalb der Frist auch zugeht, d. h. dem Auftragnehmer übergeben wird. Dieser Zugang ist zu dokumentieren, damit spätere Nachweisprobleme beseitigt werden. • Vorbehalte des Auftraggebers wegen bekannter Mängel vor Beginn der Frist aus § 12 Abs. 5 VOB/B sind unzureichend und müssen innerhalb der Frist wiederholt werden.

Ingebrauchnahme {Ingebrauchnahme}

§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sieht eine Abnahme des Bauherrn durch Benutzung der Bauleistungen des Unternehmers vor. Die Voraussetzungen dieser zweiten fiktiven Abnahmeart der VOB/B entsprechen der fiktiven Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung.

Die Abnahmewirkung tritt also 6 Werktage nach rügeloser Benutzung durch den Bauherrn ein. Eine Erprobung der Bauleistungen des Auftragnehmers (z. B. Test der Heizung) ist keine Ingebrauchnahme im Sinne von § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Zur Abnahmeverweigerung sowie zu den Vorbehalten des Auftraggebers nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B gelten die Darstellungen zur Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist für den Auftraggeber nur 6 Werktage beträgt.

Die Unterschiede zur schlüssigen Abnahme durch Benutzung beim BGB-Werkvertrag sind denkbar gering; die dortigen Ausführungen gelten auch hier (vgl. картинка 42Kapitel 2.2). Die Abnahmefiktionswirkung des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B beschränkt sich darauf, die Prüfungsfrist für den Bauherrn nach der Benutzung auf starre 6 Werktage festzulegen. § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B stellt ausdrücklich klar, dass die Weiterarbeit von Nachfolgegewerken auf den Bauleistungen des Auftragnehmers (z. B. Weiterführung des Rohbaus durch den Innenausbau) keine fiktive Abnahme des Auftraggebers darstellt.

картинка 43 Praxistipp
Im Verhältnis vom Generalunternehmer zum Subunternehmer erfolgt die Benutzung der Bauleistungen des Subunternehmers dadurch, dass der Generalunternehmer dem Bauherrn die Nutzung ermöglicht (z. B. Übergabe an den Bauherrn, Eröffnung einer Einkaufspassage).

картинка 44 2.5 Abgrenzungen zu anderen Feststellungen

Die Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F., die technische Abnahme (in der Praxis häufig ebenfalls Zustandsfeststellung genannt) und die behördliche Bauabnahme stellen allesamt keine Abnahme im Rechtssinn dar. Das heißt, die rechtlichen Abnahmewirkungen treten durch diese Abnahme nicht ein. Worum handelt es sich nun bei diesen Feststellungen/Abnahmen?

картинка 45 2.5.1 Technische Abnahme, Zustandsfeststellung nach VOB/B

Die technische Abnahme {Abnahme, technische} dient dazu, den bautechnischen Zustand der Bauleistungen des Auftragnehmers zu überprüfen und festzustellen. Eine technische Abnahme führt nicht zum Eintritt der Abnahmewirkungen und soll die rechtsgeschäftliche Abnahme lediglich aus technischer Sicht vorbereiten.

Die technische Abnahme wird häufig von Architekten (z. B. § 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI i. V. m. Anlage 10.1 Leistungsphase 8 Buchstabe k) bzw. Ingenieuren (z. B. § 43 Abs. 1 Nr. 8 HOAI i. V. m. Anlage 12.1 Leistungsphase 8 Buchstabe e) veranlasst. Bei der technischen Abnahme werden die Bauleistungen des Auftragnehmers auf Übereinstimmung mit dem Bauvertrag, der Baugenehmigung, dem Leistungsverzeichnis, den Planunterlagen, den anerkannten Regeln der Technik sowie sonstigen einschlägigen technischen Vorschriften überprüft; Abweichungen, fehlende Restleistungen und Mängel werden zur Vorbereitung der rechtsgeschäftlichen Abnahme dokumentiert. Dem Bereich der technischen Abnahme sind auch die in der Praxis häufig von den Parteien durchgeführten „Vorabnahmen“ zuzuordnen.

картинка 46 Praxistipp
Hat eine technische Abnahme durch den Architekten des Bauherrn stattgefunden und wurden dabei keine wesentlichen Baumängel festgestellt, so kann diese technische Abnahme jedoch zu einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Abnahme führen, wenn der Bauherr daraufhin längere Zeit schweigt oder nicht reagiert. Ein Zeitraum von einem Monat wird von der Rechtsprechung schon als zu lange für den Bauherrn angesehen, um noch Vorbehalte wegen Mängeln und Vertragsstrafenansprüchen zu erklären.

Die VOB/B sieht in § 4 Abs. 10 eine Zustandsfeststellung {Zustandsfeststellung, nach VOB} (auch genannt „unechte Teilabnahme“ {Teilabnahme, unechte}) vor. Diese Zustandsfeststellung dient dazu, unselbstständige Teile der Bauleistungen des Auftragnehmers zu überprüfen, bevor diese durch nachfolgende Gewerke nicht mehr überprüfbar sind (z. B. Kanalrohrleitungen vor dem Wiederverfüllen, Armierungen vor dem Betonieren, Elektroleerrohre vor dem Verschließen der Schlitze etc.).

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