Georg Tschacher - Die neue AwSV 2017

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Am 21.04.2017 wurde die Neufassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt diese bundesweit gültige Rechtsvorschrift am 01.08.2017 in Kraft und löst die bisher 16 geltenden Länderverordnungen ab.
Hierdurch entstehen kurzfristig gravierende Änderungen, u.a. geänderte Wassergefährdungsklassen, neuer Anlagenbegriff und eine umfangreichere Anlagendokumentation.
Welche gesetzlichen Regelungen die neue AwSV genau mit sich bringt und wie die betrieblichen Abläufe einfach umstrukturiert werden können, zeigt ganz kompakt das Buch «Die neue AwSV 2017».
Ihre Vorteile:
– Schnelle Orientierung: Alle erforderlichen Informationen über die neue AwSV sind übersichtlich und verständlich für Praktiker dargestellt.
– Rechtssicher handeln: Praktische Kommentierungen zu den Neuerungen und Problemstellungen machen die Umsetzung ganz einfach.
– Hilfreiche Werkzeuge: Mit den sofort anwendbaren Umsetzungshilfen und Mustervorlagen wird wertvolle Zeit im Alltag gespart.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Umweltbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Immissionschutzbeauftragte, Abfallbeauftragte, Geschäftsleitung

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3.5.1 Grundlagen/Allgemeine Bestimmungen

3.5.2 Befüllen oder Entleeren mit Fasspumpen

3.5.3 Anschlüsse beim Befüllen von AwSV-Anlagen (Schläuche/Verladearme)

3.5.4 Verbindungselemente beim Anschluss von Schläuchen und Verladearmen an die AwSV-Anlagen

3.5.5 Wegfahrsicherung/Abreißkupplungen

3.5.6 Verwechselungsgefahr bei Multianschlüssen

3.5.7 Füllstandsüberwachung/max. Niveauschalter

3.5.8 Sicherheitseinrichtungen vor Überfüllung

3.5.9 Überwachung des Befüll- oder Entleerungsvorgangs

3.5.10 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen vor Beginn eines Befüll-/Entleerungsvorgangs

3.5.11 Befüllen ortsbeweglicher oberirdischer Behälter

3.5.12 Befüllen von Behältern in Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Kraftstoffen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks

3.6 Lageranforderungen

3.6.1 Grundlagen/Allgemeine Bestimmungen

3.6.2 Größe und Gestaltung von Auffangvolumina im Lager

3.6.3 Stapelhöhe und -art in Fass- und Gebindelägern (IBCs nach Herstellerangaben)

3.6.4 Lagerordnung

3.6.5 Lagerbuch mit Füllständen/gelagerten Mengen (Feuerwehr)

3.6.6 Aktive und passive Lagerung

3.6.7 Verkehr im Lager

3.7 Anforderungen an besondere Anlagen

3.7.1 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus

3.7.2 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

3.7.3 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

3.7.4 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

3.7.5 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen

3.8 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

3.8.1 Grundlagen/Allgemeine Bestimmungen

3.8.2 Anforderungen und Maßnahmen an AwSV-Anlagen, die in Schutzgebieten liegen

3.8.3 Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten

3.8.4 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern

3.8.5 Prüffrequenzen für Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

3.9 Fachbetriebe

3.9.1 Grundlagen/Allgemeine Bestimmungen

3.9.2 Fachbetriebspflichtige Anlagen

3.9.3 Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten

3.9.4 Unterlagen für Fachbetriebe

3.9.5 Zertifizierung von Fachbetrieben

3.9.6 Hinweise zur Auswahl qualifizierter Fachbetriebe

3.9.7 Pflichten der Fachbetriebe

4 Rückhaltung

4.1 Rückhaltung wassergefährdender Stoffe

4.1.1 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe

4.1.2 Anforderungen an die Entwässerung

4.1.3 Pflichten bei Betriebsstörungen und Instandsetzung

4.1.4 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen

4.1.5 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

4.1.6 Kostenlage der Verordnung

4.2 Rückhaltung bei Brandereignissen

4.2.1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen

5 Gefährdung

5.1 Gefährdungsstufen von Anlagen

5.2 Anzeigepflicht

5.3 Eignungsfeststellung

6 Überwachungs- und Prüfpflichten

6.1 Betreiberpflichten

6.1.1 Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen

6.1.2 Bestimmung und Abgrenzung der Anlagen

6.1.3 Befüllung und Entleerung

6.1.4 Umgang mit Betriebsstörungen und den Instandsetzungen

6.1.5 Anzeige

6.1.6 Dokumentation der Anlagen

6.1.7 Vorhaltung einer Betriebsanweisung

6.1.8 Überwachung und Prüfung der Anlage

6.2 Prüffristen für bestehende Anlagen

6.3 Bestellung von Sachverständigen

6.4 Pflichten der bestellten Sachverständigen

6.5 Zertifizierung von Fachbetrieben

6.6 Pflichten bei Betriebsstörungen und Instandsetzungen

6.7 Beseitigung von Mängeln

6.8 Ordnungswidrigkeiten

6.9 Dokumentation

Stichwortverzeichnis

Weiterführende Informationen

картинка 5 1 Einführung und Grundlagen

картинка 6 1.1 Rechtliche Grundlagen

Die Veröffentlichung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) vom 18.04.2017, die am 01.08.2017 in Kraft getreten ist [1], beendete die Diskussion über eine längst überfällige Regelung im Wasserrecht beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach gut acht Jahren und nach Aufgabe der Blockade durch das Bundeslandwirtschaftsministerium. Der erste Entwurf einer Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erschien bereits am 12.08.2009 und trug das Kürzel VUmwS, was sich im Laufe der Diskussion mehrfach änderte und schließlich in die AwSV mündete.

Mit der AwSV wurden grundlegende und sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung bedeutende Regelungen im Bereich des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen abschließend geschaffen. Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes von 2009 (§§ 62 und 63 WHG) [2].

Die in der AwSV enthaltenen stoff- und anlagenbezogenen Regelungen sind abschließend und können durch Landesrecht nicht mehr modifiziert werden. Denn gem. Grundgesetzänderung von 2006 (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz) muss der Bund stoff- und anlagenbezogene Inhalte abweichungsfest regeln. Somit besteht kein Ermessensspielraum mehr für die Bundesländer, spezielle materielle Inhalte zu ändern. Das Bild 1 zeigt die Veränderung der rechtlichen Lage beim anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Damit wird eine seit Langem vor allem von der betroffenen Wirtschaft geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer geschaffen, das sich im Laufe der Zeit in den Ländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hatte.

Bild 1 Bisheriges und neues Wasserrecht beim anlagenbezogenen Umgang mit - фото 7

Bild 1: Bisheriges und neues Wasserrecht beim anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Quelle: H.-P. Lühr)

картинка 8 1.1.1 Aufgehobene Regelungen

Die Erarbeitung der bundeseinheitlichen Regelung nach der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes hatte sich über Gebühr hinausgezögert, sodass die VAwS der Länder auch weiterhin diese Lücke ausfüllen mussten. Lediglich mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 [3]erfüllte der Bund zur Vermeidung von Regelungslücken bei den Pflichten der Betreiber seine Pflicht hinsichtlich

Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen,
Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige,
Befüllen und Entleeren von Anlagen und
Regelungen zu Fachbetrieben.

Die Inhalte dieser Verordnung gingen in der AwSV auf. Die bisherige Verordnung wurde damit aufgehoben.

Ebenfalls aufgehoben wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) [4]. Diese Regelungen wurden vollständig in die AwSV integriert.

Des Weiteren löst die AwSV die bisherigen 16 Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und begleitende Verwaltungsvorschriften ab. Auch die Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser 1990 und ihre Fortschreibung 2001, auf die immer wieder in der Vergangenheit hingewiesen wurde, sind somit gegenstandslos.

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