Martin Weber - 5 vor Steuerrecht

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Perfekt vorbereitet in die Bilanzbuchhalterprüfung (VO 2015).
Die Bilanzbuchhalterprüfung zählt zu den anspruchsvollsten kaufmännischen Weiterbildungsabschlüssen der IHK. Mit der Reihe „5 vor“ bereiten Sie sich „auf den letzten Metern“ sicher auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter vor.
Die Inhalte dieses Titels sind speziell auf den Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen“ abgestimmt. Aufbau und Struktur orientieren sich dabei am offiziellen Rahmenplan der aktuellen Prüfungsverordnung für Bilanzbuchhalter vom 26. 10. 2015.
Leicht verständlich, mit anschaulichen Beispielen, zahlreichen Abbildungen und Hinweisen werden die wesentlichen Kernthemen dieses Handlungsbereichs erläutert. Kontrollfragen am Ende eines jeden Kapitels und ein gesondertes Kapitel mit Übungsaufgaben helfen zusätzlich, Ihr Prüfungswissen gezielt aufzufrischen, zu überprüfen und zu vertiefen.
Alle Kontrollfragen stehen zudem als digitale Lernkarten für Smartphone, Tablet und PC kostenlos zur Verfügung.
Die „5 vor“-Reihe – die schnelle und effiziente Vorbereitung auf die Prüfung.
Die Reihe „5 vor“ deckt sämtliche Handlungsbereiche der Bilanzbuchhalterprüfung ab. Weitere Titel zu den anderen Handlungsbereichen finden Sie unter go.nwb.de/bibu.
Inhaltsverzeichnis:
Relevante Prüfungsinhalte ausgerichtet am offiziellen Rahmenplan (VO 2015):
Steuerliches Ergebnis aus dem handelsrechtlichen Ergebnis ableiten.
Datensätze für das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen nach dem Einkommensteuergesetz ableiten.
Den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen Gewinnermittlungsarten bestimmen.
Das körperschaftlich zu versteuernde Einkommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer sowie die Abschlusszahlung und Erstattung der Körperschaftsteuer berechnen.
Regelungen des Körperschaftsteuerrechts und des Einkommensteuerrechts in Abhängigkeit von der Rechtsform eines Unternehmens erläutern.
Die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage entwickeln und für die Gewerbesteuererklärung aufbereiten sowie die Gewerbesteuer und die Gewerbesteuerrückstellung berechnen.
Geschäftsvorfälle auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz und auf ihre Vorsteuer prüfen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen vorbereiten.
Vorschriften zum Verfahrensrecht.
Grundlegende nationale und binationale Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragssteuerrecht gegenüberstellen sowie Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragssteuerrecht beschreiben.
Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer.
Übungsaufgaben.

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Katalog des § 4 Abs. 5 EStG

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen folgende Betriebsausgaben nicht abgezogen werden:

картинка 27 Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 € (Nr. 1);
картинка 28 Bewirtung von Geschäftsfreunden i. H. von 30 % (Nr. 2);
картинка 29 Gästehäuser (Nr. 3);
картинка 30 Jagden, Fischereien, Jachten usw. (Nr. 4);
картинка 31 Mehraufwendungen für Verpflegung, sofern sie die Pauschbeträge übersteigen (Nr. 5);
картинка 32 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sofern diese die Entfernungspauschale übersteigen (Nr. 6);
картинка 33 Häusliches Arbeitszimmer, sofern es nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist, bzw. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Nr. 6b);
картинка 34 Unangemessene Aufwendungen (Nr. 7);
картинка 35 Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder (Nr. 8);
картинка 36 Hinterziehungszinsen (Nr. 8a);
картинка 37 Ausgleichszahlungen im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (Nr. 9);
картинка 38 Schmiergelder (Nr. 10);
картинка 39 Bestimmte Zuwendungen bei Anwendung der Tonnagebesteuerung (Nr. 11);
картинка 40 Zuschlag bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (Nr. 12).

13

formelle Einschränkung

Neben den sachlichen Einschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG gilt es noch die formellen Einschränkungen des § 4 Abs. 7 EStG zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG sind Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Dies muss fortlaufend und zeitnah erfolgen (H 4. 11 „Besondere Aufzeichnung“ 1. Spiegelstrich EStH). Eine Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle nach Ablauf des Geschäftsjahres ist nicht zeitnah (BFH-Urteil vom 22. 1. 1988, BStBl 1988 II S. 535). Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Es ist hierbei jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Kosten unterjährig geschätzt und nach Ablauf des Jahres konkret aufgezeichnet werden (Rn. 17 des BMF-Schreibens vom 3. 4. 2007, BStBl 2007 I S. 442).

Beispiel 1

Anlässlich einer Geschäftsreise zur Automobilausstellung in Frankfurt/Main hatte der Deggendorfer Kfz-Händler Horst Schraube die Gelegenheit wahrgenommen, in einem historischen Hotel zu übernachten. Auf seinen besonderen Wunsch wurde er in einem Zimmer, in dem einst Goethe genächtigt haben soll, untergebracht. Der Zimmerpreis für fünf Übernachtungen belief sich daher auf 3.000 € + 210 € USt. Es wurde die Buchung Aufwand = 3.000 € und VSt = 210 € an Bank vorgenommen.

Im benachbarten Hotel, in dem Schraube bisher immer untergebracht war, hätte er für ein Zimmer mit Dusche lediglich 150 € (netto) pro Übernachtung aufwenden müssen.

Die Kosten der Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise sind Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG; R 4. 12 Abs. 2 EStR i. V. mit R 9.4 Abs. 1, 9.7 LStR) und daher zutreffend als Aufwand gebucht.

Da die Übernachtung im historischen Hotel jedoch auch die Lebensführung des Schraube berührt (Repräsentation), muss eine außerbilanzmäßige Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG insoweit vorgenommen werden, als die Übernachtungsaufwendungen unangemessen sind (R 4. 10 Abs. 12 Nr. 1 EStR).

картинка 41 angemessener Aufwand: 150 € × 5 = 750 €
картинка 42 außerbilanzmäßige Zurechnung: 3.000 € - 750 € = 2.250 €

Die auf die nicht abziehbaren Betriebsausgaben entfallende Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG):

картинка 43 7 % von 2.250 € = 157,50 €

Die USt-Verbindlichkeit muss um 157,50 € erhöht werden. Die auf den unangemessenen Teil der Übernachtungskosten entfallende, nicht abzugsfähige Vorsteuer unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG und ist daher außerbilanzmäßig zuzurechnen (R 9b Abs. 3 Satz 1 EStR) 3).

картинка 44 gesamte außerbilanzielle Zurechnung: 2.407,50 €

Beispiel 2

Modehersteller F mit Sitz in München unterhält in Bad Tölz, wo er weder einen Betrieb noch eine Betriebsstätte hat, ein Gästehaus mit 15 gleichwertigen Zimmern. Davon werden 10 Zimmer für Arbeitnehmer und 5 Zimmer für Geschäftsfreunde genutzt. Das Haus (Baujahr 2001) wurde zum 1. 1. 2016 für 1.000.000 € (14 Grund und Boden) erworben und voll aktiviert. Die laufenden Unterhaltskosten betrugen im Jahr 2017 30.000 €; für den Hausmeister mussten 8.000 € aufgewendet werden. Das Haus wird zum 31. 12. 2017 für 1. 200.000 € verkauft.

Das ausschließlich betrieblich genutzte Grundstück ist nach R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR als notwendiges Betriebsvermögen im Anlagevermögen (R 6.1 Abs. 1 Satz 1 EStR) auszuweisen und mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Soweit ein Gästehaus an Geschäftsfreunde überlassen wird, sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig, da sich das Gästehaus außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet.
Soweit ein Gästehaus an Arbeitnehmer überlassen wird, kommt eine Zurechnung der entsprechenden Aufwendungen nicht in Betracht.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen rechnen 1/ 3aller mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (R 4. 10 Abs. 11 Satz 1 EStR).

Berechnung:

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