Peter Förschler - Privat- und Prozessrecht

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8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte 8. Vertragsabwicklung 8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl. 3.2.1.1). Diese Pfl ichten sind durch sog. „Erfüllungsgeschäfte“ oder auch „Verfügungsgeschäfte“ zu erfüllen. Sie sind vom schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden („ Trennungsgrundsatz“) und in ihren Rechtswirkungen vom Vertrag und auch voneinander unabhängig („ Abstraktionsprinzip“, vgl. 3.2.5.1). schuldrechtlicher Kaufvertrag > Verpfl ichtungsgeschäft Warenübereignung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Geldzahlung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Dabei bestehen die Verpfl ichtungen der Vertragspartner nur vordergründig darin, die verkaufte Sache zu liefern, den Kaufpreis zu zahlen, das bestellte Werk herzustellen oder eine vermietete Sache zum Gebrauch zu überlassen. Das sind nur die Hauptpfl ichten. In Wahrheit kann die einzelne Vertragspfl icht (z. B. Ware liefern) jedoch in ein ganzes Bündel von Unter-, Neben- und Sorgfaltspfl ichten zerlegt werden, die der Verpfl ichtete allesamt zu beachten hat, will er seine Leistung insgesamt vertragsgemäß erbringen. Die nach dem Kaufvertrag zu liefernde Ware muss qualitativ und quantitativ genau den Vorgaben des Vertrags entsprechen, sie muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort von der richtigen Person an die richtige Person übereignet werden, die ihrerseits auch zur Übereignung bereit sein muss. Wo einzelne dieser Pfl ichten im Rahmen des Erfüllungsvorganges missachten werden, wo es also zu Komplikationen kommt, spricht man von einer „ Leistungsstörung

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Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfinden (§§ 1363, 1373 BGB). Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589 BGB).

5. Erbrecht:Das fünfte Buch des BGB behandelt die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Verstorbenen,die gesetzliche Erbfolgeregelung, die Möglichkeit der Regelung der Nachlassverteilung durch Testamentoder Erbvertrag, die Auseinandersetzung unter Miterben sowie das Pflichtteilsrecht.

1.2.2 Handelsgesetzbuch

Von vornherein wurde das gesamte Handelsrecht,obwohl es auch zum Bereich des Privatrechts gehört, aus dem BGB ausgeschieden und als Sonderprivatrecht der Kaufleuteim Handelsgesetzbuch (HGB)geregelt.

Um zügige Geschäftsabwicklungen zu ermöglichen, erfordert kaufmännische Geschäftstätigkeit teilweise vom bürgerlichen Recht abweichende Sonderregelungen.Zum Teil handelt es sich aber auch um Übungen und Bräuche, die sich in der Geschäftspraxis der Kaufleute untereinander herausgebildet und die allgemeine Anerkennung gefunden haben.

1.2.2.1 Anwendungsbereich des HGB

Die Anwendung des HGB setzt voraus, dass mindestens einerder Akteure ein Kaufmannist (sog. „subjektives“ System). Bei Rechtsgeschäften genügt also grundsätzlich ein einseitiges Handelsgeschäft,wenn nicht ausnahmsweise und ausdrücklich in einem bestimmten Paragrafen des HGB für dessen Anwendbarkeit ein beiderseitiges Handelsgeschäftzwischen zwei Kaufleuten gefordert ist (§§ 343, 345 HGB).

1.2.2.2 Charakteristika des Handelsrechts und Verhältnis zum BGB

Die im BGB geregelten Vertragstypen beherrschen auch den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Auch der Kaufmann verkauft und kauft, mietet und vermietet, besorgt Geschäfte für andere.

Die Regelungen des BGB eignen sich aber nicht in allen Fällen auch für Kaufleute. Im HGB wird daher den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung getragen nach zügiger Abwicklung von Geschäftsvorgängendes Handelsverkehrs (z. B. unverzügliche Untersuchung gelieferter Ware auf Mängel und deren unverzügliche Rüge, andernfalls Verlust aller Gewährleistungsansprüche, § 377 HGB), den erhöhten Sorgfaltsanforderungenund dem geringeren Schutzbedarfdieser Personengruppe (z. B. formfreie Bürgschaftsübernahme, §§ 350 HGB, 766 BGB; keine Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung überhöhter Vertragsstrafen, §§ 348 HGB, 343 BGB) sowie dem Prinzip der Entgeltlichkeit gewerblicher Leistungen(z. B. erhöhter gesetzlicher Zinssatz, § 352 HGB; Fälligkeitszinsen, § 353 HGB).

Das HGB gilt für Kaufleute ergänzendzum allgemeinen bürgerlichen Recht ändert - фото 5

Das HGB gilt für Kaufleute ergänzendzum allgemeinen bürgerlichen Recht, ändert das BGB aber auch punktuell ab.

Während dem Gewährleistungsanspruch des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware im BGB nur die Verjährung gefährlich werden kann, verliert der Kaufmann bei einem beidseitigen Handelsgeschäft jegliche Mangelansprüche schon dann, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglichuntersucht und einen vorhandenen Mangel nicht unverzüglichbeim Verkäufer rügt (§ 377 HGB ergänzendzum BGB: Kaufmännische Rügeobliegenheit).

Anders als nach § 766 BGB bei „normalen“ Bürgen bedarf die von einem Kaufmann übernommene Bürgschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform,der Kaufmann kann die Bürgschaft daher auch mündlich übernehmen (§ 350 HGB in Abänderungvon § 766 BGB).

1223 Handelsbrauch und Handelsklauseln Weit mehr als im allgemeinen - фото 6

1.2.2.3 Handelsbrauch und Handelsklauseln

Weit mehr als im allgemeinen bürgerlichen Recht haben sich im Handelsrecht Gebräucheund Verkehrssitten entwickelt, die bei der Geschäftstätigkeit unter Kaufleuten allgemein Beachtung finden und auch bei gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden (§ 346 HGB).

Während im allgemeinen Rechtsverkehr durch Schweigen regelmäßig keine Rechtsfolgen ausgelöst werden, gibt es unter Kaufleuten die Regel, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben,das den Inhalt eines vorausgegangenen Vertragsschlusseszusammenfasst, als Zustimmung zum fixierten Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss also ausdrücklich und unverzüglich widersprechen,wenn er den mitgeteilten Vertragsinhalt nicht gelten lassen will (vgl. Einzelheiten in Kapitel 4.3.3.4).

Eine Besonderheit des Handelsverkehrs ist auch die Verwendung bestimmter international anerkannter Abkürzungen ( Handelsklauseln,sog. Incoterms), die spezifische Bedeutungen haben, z. B. „fob“ (free on board: Lieferant trägt Transportkosten bis an Bord) oder „cif“ (cost, insurance, freight: Verkäufer zahlt die Kosten der Fracht und der Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen).

1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration

Eine eigene Entwicklung hat auch das Arbeitsrechtgenommen, indem über die im BGB enthaltene Grundregelung des Dienstvertrags hinaus (§§ 611 ff. BGB) in entsprechenden besonderen Gesetzen ein umfassender rechtlicher Sozialschutz verwirklicht worden ist ( KSchG, JugendarbeitsschutzG, BundesurlaubsGusw.).

Breiten Raum nimmt innerhalb des BGB der Verbraucherschutzein. Ursprünglich in eigenen Gesetzen geregelte Aspekte des Umgangs mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGBG) oder der Widerrufsmöglichkeit bei besonderen Vertriebsformenwie Fernabsatzgeschäften(FernabsG) oder bei Verbraucherkreditverträgen(VerbrKrG) wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB integriert. Darüber hinaus enthalten die §§ 13 und 14 BGB wichtige Bestimmungen zu den Begriffen „Verbraucher“und „Unternehmer“.

Da die immer differenzierter werdenden verbraucherrechtlichen Regelungen den Rahmen des BGB sprengen würden, geht der Gesetzgeber neuerdings dazu über, die Einzelheiten der Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformenund Finanzdienstleistungenin die Art. 246 bis 248 des Einführungsgesetzes zum BGB nebst umfangreichen Anlagen (EGBGB)auszulagern, was deren praktische Handhabbarkeit jedoch nicht gerade erhöht.

Aber auch anderweitig außerhalb des BGB finden sich Verbraucher schützende Regelungen, etwa über die Produkthaftungfür Schäden aus fehlerhaften Produkten (ProdHaftG)oder über die Möglichkeit, Unternehmen Verbraucherrechtsverstöße im Wege der Unterlassungsklageverbieten lassen zu können (UKlaG). Diskriminierungenvor allem im Bereich des Arbeitsrechts und des Mietrechts sanktioniert der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das bedeutsame Recht des Wohnungseigentums(„Eigentumswohnung“), welches unter engen Voraussetzungen vom allgemeinen Sachenrecht abweichende Eigentumsrechte ermöglicht, findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Erbbaurechte,die im Wohnungsbau wieder attraktiv geworden sind, werden nach den Vorschriften des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG)begründet.

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