Peter Förschler - Privat- und Prozessrecht

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8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte 8. Vertragsabwicklung 8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl. 3.2.1.1). Diese Pfl ichten sind durch sog. „Erfüllungsgeschäfte“ oder auch „Verfügungsgeschäfte“ zu erfüllen. Sie sind vom schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden („ Trennungsgrundsatz“) und in ihren Rechtswirkungen vom Vertrag und auch voneinander unabhängig („ Abstraktionsprinzip“, vgl. 3.2.5.1). schuldrechtlicher Kaufvertrag > Verpfl ichtungsgeschäft Warenübereignung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Geldzahlung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Dabei bestehen die Verpfl ichtungen der Vertragspartner nur vordergründig darin, die verkaufte Sache zu liefern, den Kaufpreis zu zahlen, das bestellte Werk herzustellen oder eine vermietete Sache zum Gebrauch zu überlassen. Das sind nur die Hauptpfl ichten. In Wahrheit kann die einzelne Vertragspfl icht (z. B. Ware liefern) jedoch in ein ganzes Bündel von Unter-, Neben- und Sorgfaltspfl ichten zerlegt werden, die der Verpfl ichtete allesamt zu beachten hat, will er seine Leistung insgesamt vertragsgemäß erbringen. Die nach dem Kaufvertrag zu liefernde Ware muss qualitativ und quantitativ genau den Vorgaben des Vertrags entsprechen, sie muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort von der richtigen Person an die richtige Person übereignet werden, die ihrerseits auch zur Übereignung bereit sein muss. Wo einzelne dieser Pfl ichten im Rahmen des Erfüllungsvorganges missachten werden, wo es also zu Komplikationen kommt, spricht man von einer „ Leistungsstörung

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1.1.4.6 Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrechtentsteht durch lang dauernde tatsächliche Übung, die von der Gemeinschaft als Recht empfunden und anerkannt wird und regelmäßig nicht niedergeschrieben ist.

In der heutigen Zeit umfassender gesetzlicher Regelungen ist das Gewohnheitsrecht von geringer Bedeutung.

Auf Gewohnheitsrecht beruht z. B. die Befugnis des Wanderers, im Wald Beeren pflücken und Pilze sammeln zu dürfen, obwohl diese nach dem Gesetz (§ 953 BGB) eigentlich dem Grundstückseigentümer gehören. Lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist der „Scheinkaufmann“ im Handelsrecht.

1.1.5 Rechtssprache

Es ist bekannt und wird vielfach beklagt, dass sich die Juristen oft einer für den Laien schwer verständlichen Sprache bedienen. Es ist dies vielleicht auch einer der Gründe, weshalb die Bürger dem „Recht“ meist hilflos, unsicher und voll Misstrauen gegenüberstehen.

Versuchen Sie, den § 164 Abs. 2 BGBbei einmaligem Lesen zu verstehen:

„Tritt der Mangel des Willens, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“

Dieser Rechtssatz könnte verständlicher auch folgendermaßen ausgedrückt werden:

„Wer als Stellvertreter nicht deutlich macht, dass er für eine andere Person handeln will, kann sich hinterher, wenn er selbst in Anspruch genommen wird, dem Geschäftspartner gegenüber nicht auf seine angebliche Vertreterposition berufen.“

Der eigene Sprachgebrauch der Juristen hat aber sicher nicht seinen Grund darin, dass man sich nicht so leicht in die Karten schauen lassen und Juristerei als Geheimwissenschaft betreiben will. Vielmehr sind mehrere einsichtige Gründe dafür anzuführen, dass die Juristensprache nicht leicht zu verstehen ist:

> Gesetze müssen abstraktformuliert sein, um mit möglichst wenig Worten möglichst viele Sachverhalte erfassen zu können. Je konkretereine Vorschrift formuliert ist, desto weniger Anwendungsfälle hat sie.

Bei der Regelung des Kaufvertrags (§ 433 BGB) spricht das Gesetz abstraktvom „Verkäufer einer Sache“ und erspart sich damit die konkreteEinzelaufzählung der Personen, die etwas verkaufen können (Autohändler, Kaufhausinhaber, Bäcker usw.) wie auch der einzelnen Gegenstände, die man kaufen und verkaufen kann (Pkw, Kleider, Brötchen usw.).

> Im Recht muss mit inhaltlich klar definierten Begriffengearbeitet werden, um eine Verständigung auch in komplizierten Rechtsangelegenheiten zu ermöglichen. Solche Begriffe werden im Sprachgebrauch der Bevölkerung oft mit abweichender oder unklarer Bedeutung verwendet.

Hausbesitzerist im Rechtssinne derjenige, der ein Haus tatsächlich bewohnt und somit „besitzt“ (vgl. § 854 BGB: Besitz = Innehabung der tatsächlichen Herrschaft). Dies trifft auch für den Mieter zu. Ein Hausbesitzer muss demnach nicht unbedingt auch der „Eigentümer“ sein, der Eigentümer des Hauses andererseits auch nicht zwingend zugleich unmittelbarer Besitzer, nämlich dann nicht, wenn er nicht selbst darin wohnt (zum Begriff des Eigentums vgl. § 903 BGB.).

Ein „Leihwagen“, für dessen Benutzung etwas bezahltwerden muss, ist im Sprachgebrauch des Gesetzes tatsächlich ein Mietwagen,weil nur die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung Leihe (§ 598 BGB), die Gebrauchsüberlassung gegen ein Entgelt aber Miete ist (§ 535 BGB). Der gelegentlich verwendete Begriff „Leihgebühr“ ist deshalb ein Widerspruch in sich selbst.

> Die heute geltenden Gesetze sind zum großen Teil noch im letzten Jahrhunderterlassen worden (BGB, HGB, ZPO) und sprechen deshalb zwangsläufig die Sprache ihrer Zeit,die heute nicht immer leicht verstanden wird.

§ 1924 BGB: „Abkömmlinge“ des „Erblassers“ – gemeint sind die Kinder und Enkel eines Verstorbenen.

Trotz dieser Schwierigkeiten beim Verstehen der Rechtssprache ist es von Vorteil, wenn man sich um die Rechtsbegriffe und ihre Inhalte bemüht und möglichst viele davon kennenlernt. Dann kann man im Recht „mitreden“ und vermeidet Missverständnisse.

1.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Nebengesetze

Bis zur Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 galten in den einzelnen deutschen Ländern (Königreich Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Großherzogtum Baden usw.) jeweils eigene Gesetze, teilweise sogar noch das direkt aus dem alten römischen Recht übernommene (all-) „gemeine“ Recht.Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung wurde dann die Schaffung eines umfassenden Gesetzeswerkes für das gesamte Privatrecht in Angriff genommen, das im Jahr 1896 fertig vorlag und im damaligen Reichsgesetzblatt verkündet wurde. Am 01.01.1900ist es als Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) in Kraft getreten.

Dieses Bürgerliche Gesetzbuch hat, obwohl sich seit seiner Schaffung die gesellschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verändert haben, die verschiedenen politischen Systeme in Deutschland vom Kaiserreich über die Zeit der Weimarer Republik und der Diktatur des Hitlerregimes bis zur heutigen Bundesrepublik überdauert. Bis 1976 hat es auch in der ehemaligen DDR gegolten und wurde dann dort durch ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) ersetzt. Seit der Wiedervereinigung gilt das BGB wieder in ganz Deutschland.

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Büchereingeteilt, die jeweils eigene Rechtsbereiche behandeln.

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1. Allgemeiner Teil:Das erste Buch des BGB enthält allgemeine Rechtssätze, die für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben.

Die Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB) ist gleichermaßen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages (Schuldrecht), für die Eigentumsübertragung (Sachenrecht), für die Eheschließung (Familienrecht) wie für die Mitwirkung bei einem Erbvertrag (Erbrecht).

2. Schuldrecht:Im zweiten Buch des BGB finden sich die Bestimmungen über das Entstehen und die Erfüllung von schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Der Käufer einer Sache schuldet den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB); wer Rechte, Rechtsgüter (Eigentum, Körper, Gesundheit) oder Interessen eines anderen verletzt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB).

3. Sachenrecht:Im dritten Buch sind die rechtliche Zuordnung von Sachen zu einer Person(Eigentum) und sonstige Rechte an Sachen(Wegerecht, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) geregelt. Man spricht insoweit auch von „dinglichen“Rechten, weil sie in Bezug auf ein „Ding“ bestehen und nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet sind.

§ 903 BGB regelt, welche Befugnisse der Eigentümer einer Sache hat: Er kann mit ihr nach Belieben verfahren, sie selber nutzen, sie anderen ausleihen, sie zerstören. § 854 BGB zeigt, wie man Besitz erlangt.

4. Familienrecht:Das vierte Buch des BGB regelt die Rechtsverhältnisse in Ehe und Familie.Dazu gehören neben den Regeln über die Verwandtschaftauch die personen- und güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe,die Ehescheidung,die Scheidungsfolgen sowie Bestimmungen zum Unterhaltund zur elterlichen Sorgefür minderjährige Kinder.

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