Peter Förschler - Privat- und Prozessrecht

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8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte 8. Vertragsabwicklung 8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl. 3.2.1.1). Diese Pfl ichten sind durch sog. „Erfüllungsgeschäfte“ oder auch „Verfügungsgeschäfte“ zu erfüllen. Sie sind vom schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden („ Trennungsgrundsatz“) und in ihren Rechtswirkungen vom Vertrag und auch voneinander unabhängig („ Abstraktionsprinzip“, vgl. 3.2.5.1). schuldrechtlicher Kaufvertrag > Verpfl ichtungsgeschäft Warenübereignung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Geldzahlung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Dabei bestehen die Verpfl ichtungen der Vertragspartner nur vordergründig darin, die verkaufte Sache zu liefern, den Kaufpreis zu zahlen, das bestellte Werk herzustellen oder eine vermietete Sache zum Gebrauch zu überlassen. Das sind nur die Hauptpfl ichten. In Wahrheit kann die einzelne Vertragspfl icht (z. B. Ware liefern) jedoch in ein ganzes Bündel von Unter-, Neben- und Sorgfaltspfl ichten zerlegt werden, die der Verpfl ichtete allesamt zu beachten hat, will er seine Leistung insgesamt vertragsgemäß erbringen. Die nach dem Kaufvertrag zu liefernde Ware muss qualitativ und quantitativ genau den Vorgaben des Vertrags entsprechen, sie muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort von der richtigen Person an die richtige Person übereignet werden, die ihrerseits auch zur Übereignung bereit sein muss. Wo einzelne dieser Pfl ichten im Rahmen des Erfüllungsvorganges missachten werden, wo es also zu Komplikationen kommt, spricht man von einer „ Leistungsstörung

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1. Grundlagen der Rechtsordnung 1.Grundlagen der Rechtsordnung 1.1 Regeln für das Zusammenleben der Menschen Der Mensch als Teil der Gesellschaft hat zwangsläufig Kontakte mit anderen. Das Zusammenleben in vielfältigen Gemeinschaften (Familie, Hausgemeinschaft, Unternehmen, Verein, Gemeinde, Staat) kann nur funktionieren, wenn bestimmte Regeln des Miteinanders, der Toleranz und der Rücksichtnahme beachtet werden. Diese Regeln haben unterschiedliche Quellen: Sie sind von der Natur vorgegeben, wie etwa die Sorge für nahe Familienangehörige, durch Tradition und Brauchtum entstanden oder auch von allgemeinen Moralvorstellungen geprägt. Ein Teil dieser Sozialordnung ist aber auch das geltende Recht . Es unterscheidet sich von den anderen Regeln, die für das Zusammenleben der Menschen bestimmend sind, durch seine Erzwingbarkeit . Während die Missachtung von allgemeinen Anstandsregeln lediglich die Missbilligung der Mitmenschen auslöst und das Unterlassen einer moralisch gebotenen Handlung allenfalls ein „schlechtes Gewissen“ verursacht, wird der Rechtsbrecher (strafrechtlich) nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bestraft, der säumige Schuldner einer Forderung (zivilrechtlich) zur Zahlung durch ein Gericht verurteilt.

1.1 Regeln für das Zusammenleben der Menschen

1.1.1 Rechtsordnung 1.1.1 Rechtsordnung Die Rechtsordnung ist bestimmend für die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander . Sie besteht aus den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten Verboten und Geboten für das äußere menschliche Zusammenleben. Diese betreffen die Achtung fremder Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Ehre) ebenso wie den Zwang zur Erfüllung eingegangener Schuldverpflichtungen oder die Verpflichtung zum Ersatz angerichteten Schadens. Recht und Moral haben oftmals gleichen Ursprung und Hintergrund. Was unmoralisch ist, ist meist auch rechtswidrig. Gleichwohl sind Moral und Recht nicht dasselbe. Unmoralisch handelt der wohlhabende Bürger, wenn er seinen unverschuldet in große Not geratenen Bruder nicht unterstützt. Eine rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen besteht aber nur unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder). Rechtswidrig ist es, bei roter Fußgängerampel die Straße zu überqueren, auch wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist. Ein moralischer Vorwurf ist jedoch in solchem Fall wohl nicht begründet.

1.1.2 Bedeutung des Rechts für den Bürger 1.1.2 Bedeutung des Rechts für den Bürger Das Recht wird in besonderen Situationen augenscheinlich sichtbar: > bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten, > bei der Kreditaufnahme am Bankschalter, > bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages, > bei einer Gerichtsverhandlung. Die Bedeutung des Rechts erschöpft sich jedoch nicht in solchen „Feiertagsangelegenheiten“. Vielmehr findet „Recht“ im Leben der Bürger täglich und zu jeder Stunde statt: > Täglicher Einkauf von Lebensmitteln, Benzin, Kleidung. > Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. > Wer mit seinem Pkw auf der rechten Straßenseite fährt, tut das, weil § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benützen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“ Aber auch im Unternehmen stehen Rechtsvorgänge im Vordergrund unternehmerischen Handelns: > Einkauf von Produktionsmitteln (Beschaffung). > Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Mitarbeitern oder einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (HR-Management). > Verkauf von produzierten Gütern (Vertrieb). Es ist von Vorteil, sich dieser umfassenden Bedeutung des Rechts bewusst zu sein und sich darin auszukennen, insbesondere, wenn es im privaten oder geschäftlichen Bereich zu Komplikationen kommt.

1.1.3 Privatrecht und öffentliches Recht

1.1.4 Rechtsquellen

1.1.5 Rechtssprache

1.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Nebengesetze

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

1.2.2 Handelsgesetzbuch

1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration

1.2.4 Prozessrecht

2. Personen und deren rechtliche Fähigkeiten

2.1 Personen im Recht

2.1.1 Natürliche Personen

2.1.2 Juristische Personen

2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute

2.2 Die Rechtsfähigkeit

2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit

2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit

2.3 Die Geschäftsfähigkeit

2.3.1 Begriff

2.3.2 Geschäftsunfähigkeit

2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

2.3.4 Betreuung von volljährigen Personen

3. Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte

3.1 Sachen

3.1.1 Begriff der Sache

3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke

3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör

3.1.4 Tiere als Gegenstand des Rechts

3.2 Relative und absolute Rechte

3.2.1 Relative Rechtsbeziehungen: Forderungen

3.2.2 Absolute Rechte

3.2.3 Besitz an Sachen

3.2.4 Das Eigentum

3.2.5 Der Eigentumserwerb

3.2.6 Dingliche Rechte

3.2.7 Sonstige subjektive Rechte

4. Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärung und Vertrag

4.1 Der Vertrag als Transaktionsgrundlage

4.2 Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung

4.2.1 Willenserklärungen als einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

4.2.2 Der Wille

4.2.3 Die Erklärung

4.2.4 Übereinstimmung von Wille und Erklärung

4.2.5 Wirksamwerden der Willenserklärung

4.2.6 Widerruf einer Willenserklärung

4.3 Vertragsabschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen

4.3.1 Der Vertragsabschluss

4.3.2 Der Vertragsantrag

4.3.3 Die Vertragsannahme

4.4 Rechtsfolgen des Vertrags

4.5 Absprachen ohne Rechtsbindung

4.5.1 Gefälligkeitsverhältnisse

4.5.2 Unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

5. Rechtsgeschäftliches Handeln durch Stellvertreter

5.1 Arten der Vertretung

5.2 Gesetzliche Vertretung

5.3 Rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) Vertretung

5.3.1 Begriff und Abgrenzungen

5.3.2 Erteilung der Vollmacht

5.3.3 Vollmacht und Innenverhältnis

5.3.4 Offenlegungsgrundsatz

5.4 Vollmacht kraft Rechtsscheins

5.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht – Eigenhaftung des Vertreters

5.6 Handelsrechtliche Vertretungsverhältnisse

5.6.1 Prokura und Handlungsvollmacht

5.6.2 Mittelbare Stellvertretung

6. Hindernisse beim Zustandekommen von Verträgen und Rechtsgeschäften

6.1 Übersicht

6.2 Fehlende Geschäftsfähigkeit

6.3 Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft und Mangel der Ernstlichkeit

6.4 Formmangel

6.4.1 Formfreiheit und Formzwang

6.4.2 Formen

6.4.3 Formzwecke

6.4.4 Gesetzliche Formvorschriften

6.4.5 Folgen eines Formmangels

6.4.6 Vereinbarte Form

6.5 Verstoß gegen die guten Sitten

6.6 Gesetzesverstoß

6.7 Anfechtung von Rechtsgeschäften

6.7.1 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen

6.7.2 Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB)

6.7.3 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Drohung

7. Vertragsgestaltung: Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen

7.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

7.1.1 Abschlussfreiheit

7.1.2 Inhaltliche Gestaltungsfreiheit

7.1.3 Formfreiheit

7.2 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

7.2.1 Bedeutung von AGB

7.2.2 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

7.2.3 Einbeziehung von AGB in Verträge

7.2.4 Verbotene Klauseln

7.2.5 Überraschende Klauseln und Unklarheiten

7.2.6 Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen

8. Vertragsabwicklung

8.1 Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte

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