Peter Förschler - Privat- und Prozessrecht

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8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte 8. Vertragsabwicklung 8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl. 3.2.1.1). Diese Pfl ichten sind durch sog. „Erfüllungsgeschäfte“ oder auch „Verfügungsgeschäfte“ zu erfüllen. Sie sind vom schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden („ Trennungsgrundsatz“) und in ihren Rechtswirkungen vom Vertrag und auch voneinander unabhängig („ Abstraktionsprinzip“, vgl. 3.2.5.1). schuldrechtlicher Kaufvertrag > Verpfl ichtungsgeschäft Warenübereignung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Geldzahlung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft Dabei bestehen die Verpfl ichtungen der Vertragspartner nur vordergründig darin, die verkaufte Sache zu liefern, den Kaufpreis zu zahlen, das bestellte Werk herzustellen oder eine vermietete Sache zum Gebrauch zu überlassen. Das sind nur die Hauptpfl ichten. In Wahrheit kann die einzelne Vertragspfl icht (z. B. Ware liefern) jedoch in ein ganzes Bündel von Unter-, Neben- und Sorgfaltspfl ichten zerlegt werden, die der Verpfl ichtete allesamt zu beachten hat, will er seine Leistung insgesamt vertragsgemäß erbringen. Die nach dem Kaufvertrag zu liefernde Ware muss qualitativ und quantitativ genau den Vorgaben des Vertrags entsprechen, sie muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort von der richtigen Person an die richtige Person übereignet werden, die ihrerseits auch zur Übereignung bereit sein muss. Wo einzelne dieser Pfl ichten im Rahmen des Erfüllungsvorganges missachten werden, wo es also zu Komplikationen kommt, spricht man von einer „ Leistungsstörung

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> Gebietskörperschaft d. ö. R.:Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden.

> Personalkörperschaft d. ö. R.:Handwerkskammer, Universitäten, Hochschulen.

> Anstalt d. ö. R.:Südwestrundfunk, Sparkassen.

> Stiftung d. ö. R.:Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

2122 Struktur der privatrechtlichen juristischen Person am Beispiel des - фото 8

2.1.2.2 Struktur der privatrechtlichen juristischen Person am Beispiel des eingetragenen Vereins

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Er ist in seinem Bestandvon den einzelnen Mitgliedern unabhängig. Er ist mit dem einzelnen Mitglied durch ein Mitgliedschaftsverhältnisverbunden. Der e.V. hat eigenes Vermögen,das von dem der Mitglieder rechtlich getrennt ist. Er hat daher auch für seine Verbindlichkeitenselbst aufzukommen, es haften den Gläubigern der juristischen Person nicht die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Der Verein bildet einen vom Willen der einzelnen Mitglieder unabhängigen „Kollektivwillen“und handelt durch seine Organe(Vorstand, Geschäftsführer). Rechtshandlungen, die das Organ vornimmt, betreffen in ihren Wirkungen unmittelbar die juristische Person.

Der Sportverein Kickers e.V. existiert ohne Verlust seiner Identität als juristische Person, wenn seine Gründungsmitglieder ausscheiden oder sterben oder neue Mitglieder eintreten, solange er überhaupt noch Mitglieder hat. Der Verein hat Anspruch auf Beitragszahlung, das Mitglied auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Beide Rechte können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht verlangen, einen ihm zustehenden Anteil aus der Vereinskasse ausbezahlt zu bekommen; der Verein ist Eigentümer der von ihm erworbenen Platzanlage. Hat sich der Verein finanziell übernommen, so können nicht die Mitglieder für den Ausfall in Anspruch genommen werden. Der in der Mitgliederversammlung getroffene Beschluss, eine Sporthalle zu bauen, ist gültig, auch wenn einzelne überstimmte Mitglieder das für unsinnig halten. Der Verein selbst wird Partner des von seinem Vorstand abgeschlossenen Bauvertrags und muss aus seiner Vereinskasse die dadurch begründeten Forderungen begleichen.

2.1.2.3 Rechtsformen juristischer Personen

Eingetragener Verein (e.V.):Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse von Personen zu einem Verein erfolgt nicht zum Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zu gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecken.

Solche Idealvereine (e.V.) entstehen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind, die Satzung verschiedene Sollinhalte aufweist und eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt (§§ 21, 56, 57 BGB).

Wirtschaftlicher Verein (e.V.):Daneben gibt es auch Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sog. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB). Denkbar ist das etwa bei einer Taxizentrale e.V..

Aktiengesellschaft (AG):Sie wäre eher als „Aktienverein“ zu kennzeichnen, weil ihre Struktur dem Bild des Vereins gleicht. Durch Ausgabe vieler Mitgliedschaftsanteile (= Aktien) bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, große Kapitalmengen anzusammeln, die einzelne Personen regelmäßig nicht aufzubringen vermögen (§§ 1 ff. AktG). Dadurch können wirtschaftliche Aufgaben von gewaltigen Ausmaßen in Angriff genommen werden (Bau von Elektrizitätswerken, Schiffbarmachung von Flüssen, Aufbau großer Industrieunternehmen).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):Die Rechtsform der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die von vornherein als finanzielle Ausstattung dieser juristischen Person vorgesehenen Kapitalbeträge (sog. Gesellschaftsanteile), ohne dass die Gesellschafter bei wirtschaftlichem Misserfolg der Gesellschaft Nachzahlungen zu leisten oder ihr privates Vermögen zur Verfügung zu stellen hätten. Andererseits wirkt sich der wirtschaftliche Erfolg der GmbH zugunsten der Gesellschafter durch Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile aus. Die GmbH wird deshalb auch bevorzugt, wenn ein handwerkliches Unternehmen als juristische Person betrieben werden soll.

Genossenschaft (eG):Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder (§§ 1 ff. GenG). Hauptsächliche Formen sind Einkaufsgenossenschaften für Landwirte oder Handwerker, Absatzgenossenschaften für landwirtschaftliche Produkte, Wohnbaugenossenschaften zur Beschaffung von Eigenheimen, Volksbanken und Raiffeisenkassen für günstige Kredite.

Stiftung:Eine besondere Form der juristischen Person ist die Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB). Es handelt sich um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, für die ein Stifter Vermögen bereitstellt und einen mit diesem Vermögen zu fördernden Zweck bestimmt. Die Stiftung muss staatlich genehmigt werden. Sie kommt als Familienstiftung, kirchliche Stiftung oder für einen engeren örtlich begrenzten Bezirk als kommunale Stiftung vor. Sie hat eine Verfassung (Satzung), in der der Zweck festgestellt, ein Vorstand bestimmt und die Begünstigten angegeben sind.

2.1.2.4 Abgrenzung: Personengesellschaften

Keine juristischen Personen sind die die sog. Personengesellschaften. Zwar sind auch sie durch die Rechtsprechung als rechtsfähiganerkannt worden, sie weisen jedoch aufgrund der starken personenrechtlichen Beziehungen ihrer Gesellschaftereinen grundsätzlich anderen Charakterals eine juristische Person auf.

Offene Handelsgesellschaft OHGDie Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke - фото 9

Offene Handelsgesellschaft (OHG):Die Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke des Betriebs eines kaufmännischen Handelsgewerbes i. S. der §§ 105, 1 HGB gegründet werden, was eine gewisse Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäftsvorgänge voraussetzt. Im Unterschied zu juristischen Personen haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Gesellschafter der OHG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.

Kommanditgesellschaft (KG):Die KG ist eine Abwandlung der OHG insoweit, als bei ihr die unbegrenzte persönliche Haftung auf nur einen Gesellschafter, den Komplementär, beschränkt werden kann, während die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer betragsmäßig fixierten Gesellschaftseinlage haften.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft):Während die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen, ist die GbR die richtige Organisationsform für alle anderen erlaubten Zwecke. Im Wirtschaftsleben kommt sie vornehmlich als Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, von Handwerkern zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Kleingewerbes oder als Rechtsanwaltssozietät vor. Sie ist der OHG und der KG rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Nichtrechtsfähiger Verein:Eine besondere rechtliche Behandlung hat im BGB der nichtrechtsfähige Verein erfahren. Er ist ebenfalls keine juristische Person, sondern soll nach der Bestimmung des § 54 BGB als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) behandelt werden, und den „Vorstand“ soll eine persönliche Haftung treffen, wenn er für den Verein handelt. Das bedeutet zugleich, dass das Vereinsvermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht, diese aber auch für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich haften sollen.

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