1 ...6 7 8 10 11 12 ...38 1.Gebiet
Von wenigen früher hinzugekommenen Gebieten abgesehen (Grafschaft Wolfstein mit Sulzbürg-Pyrbaum1740, Herzogtum Neuburg mit Sulzbach1777, Pflegeämter Velden und Hersbruck1792) war das Kurfürstentum Bayern bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts ein rein katholisches Land. Dies änderte sich erst, als Bayern infolge des Friedens von Lunéville (1801) und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) u. a. die Reichsstädte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen, Nördlingen, Rothenburg ob der Tauber, Schweinfurt, Dinkelsbühl, Weißenburg und Windsheimerhielt. 1805 folgten aufgrund des Friedens von Preßburg die beiden Reichsstädte Augsburg und Lindau, außerdem die evangelische Grafschaft Ortenburgin Niederbayern. 1806 wurde das seit 1791 preußische Markgrafentum Ansbachvon Frankreich an Bayern weitergegeben und die Reichsstadt Nürnbergmit verschiedenen weiteren fränkischen und schwäbischen evangelischen Herrschaftsgebieten, insbesondere den Grafschaften Oettingen-Oettingen, Schwarzenberg, Hohenlohe-Schillingsfürst, Castell, Pappenheimund Thüngen, eingegliedert. Den – bis zum Anschluss des Freistaates Coburg an Bayern im Jahr 1920 – vorläufigen Abschluss bildeten 1810 das Markgrafentum Bayreuthund die evangelische Reichsstadt Regensburg, 1814 jeweils mit evangelischer Diaspora das Großherzogtum Würzburgund das Fürstentum Aschaffenburgsowie 1816 die gemischtkonfessionelle Rheinpfalz.
Diese Entwicklungen bewirkten, dass der katholische Landesherr entsprechend der damals vorherrschenden, aus der Territorialgewalt begründeten Auffassung von der Oberhoheit des Staates über die Kirchen ( Territorialismus ) die äußere Aufsicht über das evangelische Kirchenwesen (die Kirchenhoheit) übernahm. Zusätzlich wurde er unter dem Titel des landesherrlichen Kirchenregiments auch in den inneren Kirchenangelegenheiten zum „obersten Bischof“ seiner evangelischen Untertanen (Summepiskopat).
Exkurs:
Als landesherrliches Kirchenregimentwird die kirchenleitende Funktion eines Landesherrn bezeichnet, die dieser als oberster Bischof ( summus episcopus ) in seinem Territorium ausübt. Davon zu unterscheiden ist die staatliche Kirchenhoheit, bei der der Landesherr nur eine äußere Aufsicht über die Kirchen ausübte. Obwohl katholisch, war der bayerische König aus dem Hause der Wittelsbacher summus episcopus der protestantischen Kirche Bayerns und nahm somit für diese kirchenleitende Verantwortung in Anspruch. Gegenüber der katholischen Kirche bestand nur die staatliche Kirchenhoheit, aber kein landesherrliches Kirchenregiment.
Das landesherrliche Kirchenregiment geht auf die Reformation zurück: Mit Billigung der Reformatoren wurde den Landesherren die Neuordnung des Kirchenwesens übertragen, aber lediglich als „Notbischofsrecht“ aufgrund ihrer Eigenschaft als „hervorgehobenes Kirchenglied“ ( praecipuum membrum ecclesiae ), nicht jedoch kraft ihrer weltlichen Machtstellung und Teil ihrer Landeshoheit. In der Folgezeit hat das landesherrliche Kirchenregiment folgende staatsrechtliche Begründungen erfahren:
–Nach der Theorie des Episkopalismus begründeten sich die landesherrlichen Rechte in Kirchensachen durch den Wegfall der Jurisdiktionsgewalt der katholischen Bischöfe und den aus dem Augsburger Religionsfrieden (1555) hergeleiteten Übergang der bischöflichen Rechte auf die evangelischen Landesherren.
–Demgegenüber sah die im Zeitalter des Absolutismus entstandene Theorie des TerritorialismusReligion und Kirche als genuinen Teil der öffentlichen Ordnung und insoweit der Staatsgewalt unterstehend.
–Die im Zuge der Aufklärung entwickelte Theorie des Kollegialismusführte zu einer Beschränkung des im Territorialismus beanspruchten umfassenden Herrschaftsanspruches der Landesherren über die Religion. Kirche und Religion wurden nunmehr verstanden als „collegium“ und der allgemeinen Vereins- und Korporationsautonomie unterfallend angesehen. Danach wurde unterschieden zwischen der äußeren Kirchenaufsicht ( iura circa sacra ) auf der Grundlage der Innehabung der Staatsgewalt und der inneren Kirchenleitung ( iura in sacra ) aufgrund der Übertragung bischöflicher Rechte gegenüber der evangelischen Kirche im Zuge der Reformation. 1
1816 gab es im rechtsrheinischen Bayern bei einer Gesamtbevölkerung von 3,16 Mio. Einwohnern rund 752.000 evangelische Christen, die in 774 Pfarreien von 911 Geistlichen seelsorgerlich betreut wurden. Sie lebten schwerpunktmäßig in Ober- und Mittelfranken sowie in Schwaben.
2.Rechtliche Gleichstellung der Protestanten
Die Eingliederung der insgesamt ca. 90 evangelischen Territorien unter dem Kurfürsten und späteren König Max IV. (I.) Joseph (1756–1825, in Bayern 1799–1825) und seinem leitenden Minister Maximilian Joseph von Montgelas (1759–1838) erfolgte im Kontext der aufklärerischen Zielstellung, Bayern zu einem modernen, dem Gedanken der Toleranz verpflichteten und zugleich zentralistischen Staat zu formen. Dies bedingte die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Konfessionen.
Wichtige Marksteine auf diesem Weg waren die Amberger Resolution vom 10. November 1800 und das Toleranzedikt vom 26. August 1801 . Letzteres bildete insbesondere die Grundlage dafür, dass sich im Zusammenhang mit den Moorkultivierungen im Donaumoos und in den Moorgründen zwischen Dachau und Freising (Kemmoden, Oberallershausen) sowie im Raum von Rosenheim (Großkarolinenfeld), ferner auch auf der Münchner Ebene (Feldkirchen) nichtkatholische Kolonisten mit vollen Bürgerrechten ansiedeln konnten.
In umfassendem Sinne garantierte das Religionsedikt vom 10. Januar 1803 , bestätigt durch das Religionsedikt vom 24. März 1809 und das damit weitgehend inhaltsgleiche Religionsedikt vom 26. Mai 1818 , die bürgerliche Gleichberechtigung der drei durch den Westfälischen Frieden anerkannten christlichen Konfessionen (römisch-katholisch, lutherisch und reformiert). Diese Edikte hatten insofern auch ganz pragmatische Motive, als man sich von der Niederlassung anders-konfessioneller Kolonisten und Kaufleute wichtige wirtschaftliche Impulse versprach.
3.Kirchliche Organisations- und Leitungsstrukturen im Königreich Bayern
a)Staatskirchentum bis 1817
Ganz im Sinne der territorialistischen Staatslehre wirkten Montgelas und sein in Kirchenangelegenheiten federführender Mitarbeiter Georg Friedrich von Zentner (1752–1835) darauf hin, eine mit den Staatsgrenzen übereinstimmende und dem staatlichen vierstufigen Verwaltungsaufbau entsprechende evangelische Kirchenorganisation herzustellen.
Unter Auflösung der vorhandenen örtlichen Konsistorien wurden deshalb zunächst fünf Konsistorien (München, Ansbach, Ulm, Amberg und Bamberg) gebildet, die bei den staatlichen Mittelbehörden (Landesdirektionen) angegliedert und ab 1808 der beim Innenministerium gebildeten Sektion in Kirchenangelegenheiten unterstellt wurden; diese fungierte zugleich als Generalkonsistorium. Später wurden die Konsistorien in Generaldekanate umgewandelt und bis 1817 auf zwei mit Sitz in Ansbach und Bayreuth reduziert, wobei das Dekanat München (mit Oberbayern) direkt dem Generalkonsistorium zugeordnet wurde. Für das linksrheinische Bayern entstand das Konsistorium in Speyer.
Читать дальше