34
Allerdings hat die historische Auslegung nur eine stark untergeordnete Bedeutung.39 Primär findet sie bei verschiedenen veröffentlichten Fassungen aufeinander folgender Rechtsakte oder bei mehreren Entwürfen eines Rechtsakts Anwendung.40 Insbesondere nutzt der Gerichtshof die historische Auslegung, um gefundene Auslegungsergebnisse durch die historische Auslegung als Hilfsbegründung zu bestätigen.41
Praxishinweis
Angesichts der geringen Bedeutung der historischen Auslegungsmethode in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung der DSGVO Vorsicht geboten, sofern ein Auslegungsergebnis primär mit einem Verweis auf die Änderungen des Entwurfs der DSGVO im Rahmen der Trilogverhandlungengestützt wird. Es ist fraglich, ob der Gerichtshof den Trilogverhandlungen eine entscheidende Bedeutung beimessen wird.
ee) „Effet-utile-Prinzip“
35
In der europäischen Rechtsprechung hat das „ Effet-utile-Prinzip“ eine besondere Bedeutung. Normen sind danach so auszulegen, dass sie ihrem Ziel am wirksamsten entsprechen.42 Unter mehreren Auslegungsergebnissen wäre also das Ergebnis zu wählen, mit dem das Ziel der jeweiligen Norm möglichst effektiv erreicht wird.43
36
Das „Effet-utile-Prinzip“ kann sowohl als eine Variante einer systematischen44 als auch einer teleologischen45 Auslegung gesehen werden.
Praxishinweis
Gerade im Datenschutzrechtist das „Effet-utile-Prinzip“ häufig relevant. Bei sämtlichen Normen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen sollen, streitet das „Effet-utile-Prinzip“ für diejenige Auslegung, die dem jeweiligen Verbot zu einer besonders hohen Wirksamkeit verhilft. Allerdings ist nicht jegliches „Mehr an Datenschutz“ immer besonders wirksam im Sinne des „Effet-utile-Prinzips“. Vielmehr muss der spezifische Zweck der jeweiligen Norm besonders wirksam verwirklicht werden.
ff) Mischung verschiedener Auslegungsmethoden
37
Weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch generell ist es möglich, die Auslegungsmethoden eindeutig zu trennen. Ein Rückgriff auf die Erwägungsgründe kann einerseits einer teleologischen Auslegung dienen, um den Zweck einer Norm zu identifizieren, er mag aber auch Teil einer historischen Auslegung sein, um den historischen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof seine methodologische Vorgehensweise regelmäßig kaum dar und konzentriert sich stattdessen auf die Ergebnisse der Auslegung.46 Vor diesem Hintergrund bleibt eine wertende Gesamtschau der Ergebnisse der verschiedenen Auslegungsmethoden zwangsläufig notwendig, weshalb es derart schwierig ist, Urteile des Gerichtshofs vorherzusagen.
Praxishinweis
In seinen jüngeren Entscheidungen hat der Gerichtshof durchgehend eine datenschutzfreundliche Linieverfolgt.47 Bei unklaren Auslegungsergebnissen mag es also für Unternehmen ratsam sein, eher der strengeren Auslegung zu folgen. Allerdings ist es wirtschaftlich manchmal nicht sinnvoll, der strengsten Rechtsansicht zu folgen. Die Entscheidungsfindung ist also schwierig und sollte jedenfalls in grundlegenden Fragen durch die Leitungsebene erfolgen.
Deshalb sollten Unternehmen eigene Positionen zu rechtlichen Fragestellungenentwickeln und diese im eigenen Datenschutzmanagement entsprechend umsetzen.48 Beispielsweise sollten jedenfalls große Unternehmen intern definieren, welche Daten als personenbezogene Daten behandelt werden.
c) Relevanz existierender Rechtsprechung
38
Die Rechtsprechungdes Gerichtshofs zur DSRLkann nicht unreflektiert auf die DSGVO übertragen werden.
Beispiel
In kurzer Folge hat der EuGH drei viel beachtete Entscheidungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeitgefällt49; und zwar bzgl. eines Fanpage-Betreibers und des dazugehörigen sozialen Netzwerks, bzgl. einer Glaubensgemeinschaft und ihren jeweiligen Mitgliedern sowie bzgl. eines Webseitenbetreibers und des Begünstigten eines sog. „Like-Buttons“. Sämtliche Urteile beziehen sich aber noch auf die Rechtslage nach der Datenschutzrichtlinie. Es ist durchaus umstritten, ob die Feststellungen des EuGH ohne weiteres zur Auslegung des Art. 26 DSGVO herangezogen werden können.50
39
Allerdings haben die Urteile in vielen Fällen trotzdem eine starke Indikationswirkungdahingehend, dass der Gerichtshof ähnliche Fragestellungen auf gleiche Art und Weise lösen wird. Insbesondere sind Entscheidungen des Gerichtshofs (bzw. EuGH) insoweit übertragbar, wie sie Normen der DSRL betreffen, die sich in identischer oder sehr ähnlicher Weise auch in der DSGVO wiederfinden. Beispielsweise dürften die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem „Safe Harbor“-Urteil auch unter der DSGVO weitgehend Gültigkeit bewahren.51
40
Auch die bereits dargestellten Referenzen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Unionin der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs52 haben zur Folge, dass die entsprechenden Urteile grundlegende Erwägungen enthalten, die auch für die DSGVO fortgelten dürften.
2. Auslegung der Begleitgesetze
a) Auslegungsmethoden
aa) Klassische Auslegungsmethoden
41
Bezüglich der klassischen Auslegungsmethoden der deutschen Gerichtsbarkeit – nämlich Wortlaut, Systematik, teleologische Auslegungund historische Auslegung– sei auf die existierenden ausführlichen Darstellungen verwiesen.53 Der Kern der Auslegungsmethoden lässt sich unter Ausklammerung der europäischen Besonderheiten auch aus den oben stehenden Ausführungen entnehmen.54
bb) Europarechtskonforme Auslegung
42
Im Datenschutzrecht ist außerdem die europarechtskonforme Auslegungvon besonderer Bedeutung. Nach ihr sind nationale Gesetze der Mitgliedstaaten derart auszulegen, dass sie dem Unionsrecht nicht widersprechen.55 Diese Auslegungsmethode ist eine Ausprägung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.
43
Im datenschutzrechtlichen Kontext sind die nationalen Datenschutzgesetze stets kritisch darauf zu prüfen, inwiefern sie unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Das gilt sowohl für das BDSG als auch für Spezialgesetze wie z.B. TKG und TMG.
44
Wie allein der Umfang des BDSG veranschaulicht, sieht der deutsche Gesetzgeber neben der DSGVO noch viel Raum für nationale Regelungen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Vorgehensweise das Ziel einer Rechtsharmonisierung in einem derart internationalen Feld wie dem Datenschutz konterkariert und damit volkswirtschaftlich bedenklich ist, bestehen bei diversen Normen auch Zweifel, ob sie europarechtskonform ausgelegt werden können. Schon unter der Datenschutzrichtlinie hat der Gerichtshof deutsche Sonderwege für europarechtswidrig erklärt.56 Es ist zu erwarten, dass der Gerichtshof den neuen Sonderwegen nach Geltung der DSGVO genauso kritisch gegenübersteht.
Beispiel
Ein erstes sehr praxisrelevantes Beispiel ergibt sich hierfür schon aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Mit Urteil vom 27.3.2019 hat das BVerwG die Videoüberwachungöffentlicher Flächen in einer Zahnarztpraxis für unzulässig befunden.57 Hierbei wenden die Richter i.E. § 4 BDSG nicht an, weil er europarechtskonform teleologisch zu reduzieren sei.58 Dem Wortlaut nach gilt § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch öffentliche und private Stellen gleichermaßen. Da die Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DSGVO jedoch nur über Öffnungsklauseln verfügen, die sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) beziehen, verneinte das BVerwG das Vorliegen einer einschlägigen Öffnungsklausel für den Privatbereich. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen durch Private bestimmt sich deshalb nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Читать дальше