Michael Karger - Kirchliches Begräbnis trotz Euthanasie?

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Kirchliches Begräbnis trotz Euthanasie?: краткое содержание, описание и аннотация

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Die bewusste Herbeiführung des Todes im Kontext von schwerer Krankheit steht vielerorts im Mittelpunkt medizinischer, ethischer und politischer Debatten.
Der Band geht aus kirchenrechtlicher Perspektive der Frage nach, ob für katholisch Getaufte, die trotz lehramtlicher Verurteilung um eine Herbeiführung des Todes gebeten und in diese eingewilligt haben, ein kirchliches Begräbnis gefeiert werden kann, darf oder muss. Der Seelsorger vor Ort bzw. sein Ortsbischof wird mit entsprechenden Anfragen konfrontiert und muss vor dem Hintergrund des kirchlichen Rechts eine Entscheidung treffen. Mit Blick auf seinen Entscheidungsfindungsprozess werden die relevanten theologischen, ekklesiologischen und kirchenrechtlichen Aspekte nachgezeichnet und analysiert.
Die Untersuchung gibt einen wichtigen Anstoß für das pastorale und sakramentale Handeln der Kirche vor dem Hintergrund der von Papst Franziskus geforderten Barmherzigkeit und der Bedeutung der Einzelfallentscheidung.

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Auch wenn die vorliegende kirchenrechtliche Studie mit der zugrunde liegenden Fragestellung in der Kanonistik wissenschaftliches „Neuland“ betreten hat, konnten Erkenntnisse, die für die Bearbeitung der Fragestellung notwendig sind, aus entsprechenden Studien zu terminologischen, medizinischen, moraltheologischen, lehramtlichen, liturgiewissenschaftlichen sowie kanonistischen Aspekten von Euthanasie, medizinischen Handlungen am Lebensende, der Situation von schwerkranken und sterbenden Patienten sowie des kirchlichen Begräbnisses gesichtet und rezipiert werden. Sowohl für die Bestimmung der vom Lehramt verwendeten Terminologie in Abgrenzung zu den in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft gängigen Begriffen 31als auch für die Analyse der kirchlichen Lehre über die Unantastbarkeit menschlichen Lebens und der Verurteilung von Euthanasie und anderer medizinischer Interventionen am Lebensende stehen Dokumente des kirchlichen Lehramts und eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien in Moraltheologie und Ethik 32zur Verfügung, auf die in angemessener Weise zurückgegriffen wurde.

Für die Reflexion von Theologie und Ekklesiologie des kirchlichen Begräbnisses konnten sowohl kirchliche Dokumente 33als auch liturgiewissenschaftliche Studien rezipiert werden. 34Der profunden Analyse des jeweils zeitgenössischen kirchlichen Umgangs mit Suizidanten vor allem mit Blick das kirchliche Begräbnisrecht und dessen Applikation halfen rechtsgeschichtliche Untersuchungen. Sie unterstützten die Differenzierung der vom jeweiligen Zeitgeist gefärbten theologischen wie rechtlichen Gründe für eine Begräbnisverweigerung, die Klärung des gewandelten theologischen wie ekklesiologischen Verständnisses des kirchlichen Begräbnisses mit Blick auf dessen eschatologische Implikationen als auch die Ursachenforschung der historisch bedingten Interpretationen einer freiheitlichen Entscheidung für Selbsttötung seitens der katholischen Kirche. 35Dadurch offenbarten sich erhebliche Differenzen zwischen der kirchlichen Gesetzgebung über Gewährung und Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses nach Selbsttötung und der Anwendung der rechtlichen Normen im konkreten Einzelfall. Die zur Hilfe genommenen Rechtsquellen wie Konzilstexte, Bußbücher und Rituale sowie die kanonistischen Kommentare wurden vorwiegend in Form von Sekundärliteratur und nicht als Primärliteratur verwendet, sofern dies nicht explizit angegeben ist. 36Diese Vorgehensweise erschließt sich vor dem Hintergrund, dass kein Quellenkommentar an sich oder eine historisch-kritische Einordnung hinsichtlich des jeweils zeitgenössischen theologischen wie rechtlichen Verständnisses intendiert war, sondern die historischen Quellen als hermeneutischen Schlüssel zur Interpretation heutiger theologischer Aussagen und rechtlicher Normen herangezogen wurden.

Für die Rechtsinterpretation des kodikarischen Begräbnisrechts, gegeben im Codex Iuris Canonici von 1917 (=CIC/1917) und Codex Iuris Canonici von 1983 (=CIC/1983), wurde auf einschlägige Kommentare 37sowie wissenschaftliche Publikationen 38zurückgegriffen. Für die Frage nach der subjektiven Zurechenbarkeit der Einwilligung in Euthanasie und andere medizinische Interventionen am Lebensende und der daraus womöglich folgenden subjektiven Schuld des Verstorbenen wurden neben medizinischer und moraltheologischer Fachliteratur über Freiheitsentscheidungen im Kontext von schwerer Krankheit 39auch quantitativ-empirische Studien der Suizidologie herangezogen und deren Erkenntnisse über die Situation der schweren Krankheit sowie implizierte Zwänge, Furcht und Ängste aufgegriffen, reflektiert und wissenschaftlich eingeordnet. 40Mit Blick auf die Applikation des Rechts, insbesondere auf die Rechtsmittel der Barmherzigkeit, Dispens, Dissimulation und aequitas canonica , die alle der Förderung des Seelenheiles ( salus animarum ) dienen, und hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung des konkreten Sachverhalts und deren theologischen Implikationen fand sich eine breitgefächerte kirchenrechtliche Literatur. 41

In Anbetracht der Tatsache, dass sich die vorliegende Studie einem Forschungsgebiet aus nahezu unbehandelter Perspektive nähert, kann es nicht Ziel der Arbeit sein, die Thematik vollumfassend und abschließend zu erschließen und alle offenen Fragen zu beantworten, sondern einen ersten, weitere Fragen und Forschungsbereiche aufwerfenden Beitrag zu leisten. Es gilt zunächst, theologische wie kanonistische Wissenschaft und kirchliche Praxis für die Komplexität der Problemstellung zu sensibilisieren, die Relevanz dieses Themenkomplexes zu begründen und beteiligte Personen sprach- und handlungsfähig zu machen. Es soll zudem deutlich werden, dass eine theologisch-ethisch und kirchenrechtlich verantwortbare Ausübung von pastoraler Seelsorge nach dem Vollzug von Euthanasie und anderen medizinischen Handlungen nur im Dialog sowohl der innertheologischen Disziplinen als auch mit den juristischen und humanwissenschaftlichen Wissenschaften gelingen kann. 42

1.3. Methodik und Gliederung der Arbeit

Fragen im Bereich des Heiligungsdienstes ( munus sanctificandi ) bewegen die katholische Kirche in ihrem innersten Wesen, da sie sich selbst in ihrer vorrangigen Aufgabe als Vermittlerin des Heils im Auftrag Christi versteht. Damit sie aber als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (LG 1) auch wahrgenommen und verstanden wird, ist sie selbst gefordert, bei den Menschen zu sein und für sie zu wirken, sowie ihre Probleme und Nöte zu kennen, um mit pastoraler Sorge angemessen darauf reagieren und die kirchliche Lehre adäquat verkündigen zu können. Kirche ist daher gefordert, sich den Zeichen, Problemen und Fragen der Zeit 43zu stellen und trotz eventueller Verfehlungen – vor allem in solch speziellen Situationen wie schwerer Krankheit im Angesicht des nahenden Sterbens – ihren Sendungsauftrag mit seelsorglichem Wirken zu füllen. Die grundsätzliche Herangehensweise an einen solchen problembeladenen Sachverhalt muss geprägt sein von einem Suchen und Verkünden der Wahrheit in Verbindung mit einer Hermeneutik der göttlichen Barmherzigkeit und der Sendung Jesu zu allen Menschen, auch den Sündern.

Dies erfordert für die vorliegende Studie zunächst einen anthropologischen Zugang, der den aufgrund von Euthanasie oder anderen ethisch unzulässigen Handlungen verstorbenen schwerkranken Gläubigen mit seiner ganz konkreten krankheitsbedingten lebensgeschichtlichen Situation sowie dessen Angehörige mit ihrer Trauer und der Verarbeitung ihres Verlustes in den Mittelpunkt rückt und der Frage nachgeht, wie für diese angemessen Seelsorge zu gestalten ist. Ferner bedarf es eines lösungsorientierten Ansatzes, mit dem die in der Praxis auftretenden Probleme wahrgenommen, zur sachlichen Analyse ihres speziellen Kontextes abstrahiert, alle zu ihrer Klärung notwendigen Aspekte reflektiert und im Sinne einer synthetischen Zusammenschau zu einem Ergebnis bzw. zu einer Lösung zusammengebracht werden. Für diese Ausrichtung der vorliegenden Studie bedarf es einer kanonistischen Methodik, die die Erkenntnisse aus Theologie, Moraltheologie und Psychologie sowohl für die Interpretation als auch für die Anwendung des Rechts aufbereitet und als dessen Hermeneutik versteht. Eine ausschließliche Interpretation der Gesetze würde der Komplexität und Brisanz der Fragestellung nicht im Ansatz gerecht werden und erscheint daher als unzureichend. Die grundsätzlich offen formulierte Fragestellung erlaubt dabei ein ergebnisoffenes wissenschaftliches Arbeiten, wodurch der Druck, ein im Vorfeld gesetztes Ziel erreichen zu müssen, vermieden wurde.

Dennoch erhält die ergebnisoffene Herangehensweise durch das dem Verfasser eigene Verständnis des kirchlichen Rechts als Instrument der kirchlichen Autorität zur Förderung des Seelenheils, der Verkündigung der christlichen Botschaft und der kirchlichen Sendung einen ersten Perspektivfilter. Als theologisch-praktische Disziplin muss vor allem in der Anwendung des Rechts die Transferleistung zur Umsetzung von theoretischen Konzepten und Ansätzen zur Seelsorgeausübung in eine mit dem Glauben und der Lehre der Kirche zu vereinbarende Praxis und eine angemessene pastorale Gestalt zum Tragen kommen. Ein zweiter Perspektivfilter liegt in dem Verständnis, dass kirchenrechtliche Normen oftmals der Übersetzung theologischdoktrineller Erkenntnisse und Einsichten in die Rechtssprache dienen und deswegen auch in deren Licht interpretiert und angewendet werden müssen. 44Während die Theologie durch kontinuierliche Reflexion versucht, den Glauben zu verstehen ( fides quaerens intellectum ), intendiert das kirchliche Recht, der Gemeinschaft eine Struktur und Ordnung zu geben, damit diese gemäß der theologischen Erkenntnisse leben und handeln kann ( fides quaerens actionem ). 45Inhalt der theologischen Reflexion und später der rechtlich-strukturellen Umsetzung sind jene Güter, die seitens der Kirche für das Wachsen in Gottes Gnade, den Aufbau des Reiches Gottes auf Erden und letztlich für das Heil der Seele als gut und wertvoll erachtet werden. 46Da die Werte gewissermaßen auch die Ziele kirchlichen Handelns gemäß ihrem eigenen heilsmittlerischen Auftrag darstellen, schafft die Kirche mithilfe der rechtlichen Normen Strukturen, um die Erlösung des Menschen zu unterstützen. 47Die wissenschaftliche Theologie als reflektierende Akquise von Erkenntnissen über den Glauben, das kirchliche Recht als Gewährleistung eines Lebens gemäß dieser Einsichten verstehend, existiert zwischen Theologie und kirchlichem Recht ein enges organisches Verhältnis, sodass theologische Änderung entsprechende rechtliche Reformen bedingen. 48Das hier angedeutete Verständnis des Verhältnisses zwischen Theologie und kanonischem Recht, respektive der Lehren des II. Vatikanischen Konzils und des Codex Iuris Canonici von 1983 drückte Papst Johannes Paul II . (1920-2005, Papst: 1978-2005) in der Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges zur Promulgation des überarbeiteten CIC/1983 folgendermaßen aus. Der Codex müsse als „großes Bemühen aufgefaßt werden, eben diese Lehre, nämlich die konziliare Ekklesiologie, in die kanonische Sprache zu übersetzen.“ 49

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