4Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15.03.2000, BStBl I S. 368, zuletzt geändert durch Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung vom 20.07.2011, BStBl 2011 I, S. 710
5Vgl. BMF zur Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO – Merkmale zum 01.01.2019 – vom 13.04.2018, Az.: IV A 4 – S 1450/17/10011, BStBl 2018 I S. 614; gemäß § 32 Abs. 4 BpO erfolgt die Einordnung von Betrieben als Groß-, Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieb nach bestimmten Einordnungsmerkmalen (§ 3 BpO) alle drei Jahre
6Vgl. hierzu im Einzelnen die Regelungen der §§ 20 bis 24 BpO (»Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden«)
7Die Aufzählung ist beispielhaft; fast jede Betriebsprüfung ist bezüglich der Prüfungsthemen für neue »Überraschungen« gut
8Um den inhaltlichen Umfang des Krankenhaus-Zweckbetriebs i. S. d. § 67 AO wird derzeit finanzgerichtlich gerungen; auf die hierzu zuletzt ergangenen BFH-Urteile vom 31.07.2013, Az.: I R 82/12, BStBl 2015 II, S. 123, vom 18.10.2017, Az.: V R 46/16, BStBl 2018 II, S. 672, und vom 06.06.2019, Az.: V R 39/17, BStBl 2019 II, S. 651 wird an späterer Stelle noch im Detail einzugehen sein, gleichermaßen auf finanzgerichtlich noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte
9Vgl hierzu zuletzt BFH vom 26.06.2019, Az.: V R 70/17, BStBl 2019 II, S. 654, zur pauschalierten Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO mit 15 % der Einnahmen für die (als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehenden) Vermietung von Standflächen bei Kongressen steuerbegünstigter Träger
10Vgl. u. a. Klaßmann, Die zeitnahe und satzungsgemäße Mittelverwendung – ein zunehmend sensibles Thema bei gemeinnützigen Krankenhäusern, Der Krankenhaus-Justitiar 2/2019, S. 60
11Zu den für die Praxis überaus bedeutsamen aktuellen Ergänzungen des § 57 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – vom 21.12.2020, BGBl 2020 I, S. 3096, vgl. insbesondere die Hinweise unter B. III. 4. und B. VII.
12Auf aktuelle BFH-Entscheidungen zu diesen Vorschriften wird an späterer Stelle noch näher einzugehen sein, insbesondere auf die Urteile vom 22.08.2019, Az.: V R 67/16, BStBl 2020 II, S. 40, zur fehlenden Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH, und vom 12.03.2020, Az.: V R 5/17, BFH/NV 2020, S. 1117, zur fehlenden Selbstlosigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen; ferner auf den BFH-Beschluss vom 04.03.2020, Az.: I B 57/18, BFH/NV 2020, S. 1236, zum gemeinnützigkeitsrechtlichen Ausschließlichkeitsgebot
13Vgl. insbesondere § 146 AO (»Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen«)
14Vgl. insbesondere § 63 Abs. 3 AO
15In Nr. 1 Satz 1 des AEAO zu § 63 AO wird eine »Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen« gefordert; diese Vermögensübersicht ergänzt die Mittelverwendungsrechnung
16Vgl. hierzu insbesondere § 22 UStG (»Aufzeichnungspflichten«)
17Vgl. hierzu insbesondere BFH vom 22.06.2011, Az.: I R 59/10, BFH/NV 2012, S. 61: »§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG enthält keine Steuerbefreiung von Gewerbebetrieben, sondern regelt die Steuerbefreiung einzelner gewerblicher Tätigkeiten. Die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift umfasst nicht die Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. S. d. § 64 AO.«
18Vgl. OFD NRW vom 18.01.2017, Az.: S 0174 – 2016/0006 – St 15 (»Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften«), NWB-DokID: QAAAG-37586, und Klaßmann, Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften eines Krankenhauskonzerns, Der Krankenhaus-Justitiar 3/2017, S. 93
19Vgl. hierzu Klaßmann, Aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur »ständigen Baustelle« der Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und den damit eng verbundenen Umsätzen, Der Krankenhaus-Justitiar 3/2019, S. 93 und 4/2019, S. 125
20Vgl. Klaßmann, Die Bedeutung des Reverse-Charge-Verfahrens für Krankenhäuser – Anwendungsbeispiel »Lieferungen von Tablet-PCs«, Der Krankenhaus-Justitiar 4/2018, S. 125
21Vgl. Klaßmann, Unterschiedliche Umsatzsteuersätze in der Speisenversorgung von Krankenhäusern – aktuelle Gestaltungsempfehlungen zur Minimierung der Steuerbelastung, Der Krankenhaus-Justitiar 1/2019, S. 29
22Vgl. Klaßmann, Abgabe von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln und von Fertigarzneimitteln im ambulanten Bereich aus steuerlicher Sicht, Der Krankenhaus-Justitiar 1/2020, S. 29
23Vgl. Klaßmann, Umsatzsteuerliche Organschaften in Krankenhaus-Unternehmensverbünden: Aktueller Rechtsstand und Ausblick auf mögliche Änderungen, Der Krankenhaus-Justitiar 2/2020, S. 61
24Vgl. hierzu Klaßmann, Der Vorsteuerabzug: eine ständige »Baustelle«, Das Krankenhaus 2016, S. 214
25Gemäß § 146 Abs. 6 AO hat die (zuständige) Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, wenn die in § 146 Abs. 1 AO genannten Unterlagen, insbesondere die Bücher und Aufzeichnungen, mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, was bei Krankenhäusern der Regelfall ist
26Vgl. dazu schon Apitz, Betriebsprüfungen bei gemeinnützigen Körperschaften, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, S. 89, S. 125 und S. 153
27Az.: 4 K 4819/08, EFG 2012, S. 577; vgl. hierzu auch Abts/Binger, Im Rahmen einer Außenprüfung herauszugebende Patientendaten, Das Krankenhaus 2012, S. 246
28Az.: V R 16/12, BFH/NV 2015, S. 645, und Az.: V R 33/12, BFH/NV 2015, S. 648; vgl. auch BMF vom 08.05.2017, Az.: III C 3 – S 7170/15/10004, BStBl 2017 I, S. 745, betr. die (umsatzsteuerliche) Anerkennung pseudonymisierter Meldungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung
29Zugleich hat der heilkundliche Leistungserbringer aber im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 S. 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen; dies erfordert detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung
30Vgl. auch Schulte/Thomsen: Finanzämter prüfen schärfer – Neue steuerliche Rechtsprechung des EuGH erfordert steuerliche Risikoanalyse, Krankenhaus Umschau 2006, S. 282
31Vgl. § 233a AO (»Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen«) i. V. m. § 238 AO (»Höhe und Berechnung der Zinsen«)
32Vgl. auch Klaßmann, Ist steuerliche Gemeinnützigkeit immer das anzustrebende Ziel, um der Allgemeinheit zu nutzen?, in: Berndt u. a. (Hrsg.): Zukunftsorientiertes Stiftungsmanagement, 2018, S. 93
33Vgl. hierzu den Anwendungserlass (AEAO) zu § 51 AO, Nr. 3 Satz 1, und die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt dessen Beschluss vom 18.12.2019, Az.: XI R 31/17, BFH/NV 2020, S. 565: »Im Übrigen entspricht es dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt … in jedem Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte, es sei denn, sie hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt. Dabei ist die Finanzbehörde an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung selbst dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat.«
34AEAO zu § 51 AO, Nr. 3 Satz 2 und 3
35Vgl. OFD Frankfurt vom 26.09.2006, Az.: S 0184 A – 11 – St 53 (»Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i. S. d. § 66 AO«), NWB DokID: RAAAC-17319, und Bayerisches Landesamt für Steuern vom 27.11.2006, Az.: S 0185 – 1 St 31 N (»Medizinische Versorgungszentren nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i. S. d. § 66 AO«), NWB DokID: UAAAC-32397
Читать дальше