Die Darstellung wird – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – abgerundet mit Hinweisen zu aktuellen Problemen (auch im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen) 50 im Bereich anderer Steuerarten, z. B. der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie – wenn auch ohne besonderes Kapitel – der Lohnsteuer.
Hinsichtlich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsrechtes wird auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 bzw. Erbschaftsteuer-Hinweise 2019 abgestellt, hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 und die Einkommensteuer-Richtlinien 2012 nebst Einkommensteuer-Hinweisen 2019, für die Gewerbesteuer auf die Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 nebst Gewerbesteuer-Hinweisen 2016 und schließlich für die Grundsteuer auf die Grundsteuer-Richtlinien 1978.
In diese Veröffentlichung sind weiterführende Fundstellenhinweise aufgenommen worden, um entsprechenden Wünschen der Leser so weit wie möglich – ohne die Lesbarkeit allzu sehr zu beeinträchtigen – Genüge zu tun.
In den Fußnoten wird bei einzelnen Problembereichen auf etwaige maßgebliche Urteile der Finanzgerichte bzw. auf Erlasse oder Verfügungen von Finanzbehörden – insbesondere des Bundesministeriums der Finanzen 51 – oder auf (aktuelle) Veröffentlichungen im steuerlichen Schrifttum hingewiesen, wobei die Nichtberücksichtigung von Meinungsäußerungen aus dem Fachschrifttum selbstverständlich keine Wertung darstellt. 52
Urteile des Bundesfinanzhofes (und des Europäischen Gerichtshofes) werden, sofern möglich, unter Hinweis auf ihre Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt zitiert.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden, soweit sie nicht ausschließlich Bedeutung für einen Einzelfall haben, regelmäßig im Teil II des Bundessteuerblatts durch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Hierdurch sind die Entscheidungen grundsätzlich bei der Bearbeitung gleichgelagerter Steuerfälle zu beachten. 53
Eine neue Prüfung hinsichtlich der Anwendung der BFH-Entscheidung kann jedoch erforderlich sein, wenn z. B. neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen können oder die Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr wiederholt Kritik geübt worden ist.
Ganz grundsätzlich darf zwar auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut werden; eine Änderung der Rechtsprechung ist aber dann in Betracht zu ziehen, wenn neue Entwicklungen Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterlichen Erkenntnissen fehlt. 54
Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind – insbesondere durch die Finanzbehörden – auch dann zu beachten, wenn der Rechtssatz, der in einer solchen Entscheidung aufgestellt worden ist, im Widerspruch zu einer anderen Auffassung stehen sollte, die zu der einschlägigen Frage in einer Verwaltungsanweisung (z. B. Rundverfügung) vertreten worden ist. Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsauffassung bedarf es nicht.
Soll eine höchstrichterliche Entscheidung nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im Teil II des Bundessteuerblattes eine Anweisung – ein sog. Nichtanwendungserlass – im Teil I des Bundessteuerblattes veröffentlicht.
Die Meinungsbildung innerhalb der Finanzverwaltung zur (etwaigen) Herausgabe eines Nichtanwendungserlasses erfordert eine gewisse Zeit, sodass die Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im Teil II des Bundessteuerblattes nicht immer zeitnah erfolgt.
Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, wenn der Bundesfinanzhof Entscheidungen trifft, auf die sich betroffene Steuerpflichtige umgehend berufen wollen, indem sie das für sie zuständige Finanzamt auf eine Entscheidung i. S. d. bekannten, im Bundessteuerblatt aber noch nicht veröffentlichten Urteils oder Beschlusses des BFH drängen.
Da vor der amtlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (bzw. vor der Bekanntgabe einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf der Internetseite des BMF) von Seiten des Finanzamtes nicht beurteilt werden kann, ob weitere Weisungen in diesem Zusammenhang ergehen werden, muss es die amtliche Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt bzw. die Bekanntgabe der Entscheidungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abwarten.
Alle nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten (bzw. nicht auf den Internetseiten des BMF aufgelisteten) Entscheidungen des Bundesfinanzhofes haben (jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung) – wie die Entscheidungen der Finanzgerichte – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit sie nicht mit veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs oder Verwaltungsanordnungen bzw. Anweisungen vorgesetzter Behörden in Widerspruch stehen, können sie aber für die Entscheidung vergleichbarer Sachverhalte verwertet werden. 55
Unverändert wird auf eine möglichst knappe, an den Bedürfnissen der Praxis orientierte Darstellung Wert gelegt.
Schwerpunktmäßig wird im Bereich der Diskussion gemeinnützigkeitsrechtlicher Gesichtspunkte der bereits wiederholt angesprochene Anwendungserlass des Bundesfinanzministers zur Abgabenordnung (AO 1977) zitiert, weil in diesem Erlass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung umfassend – teilweise allerdings auch eher unsystematisch – dokumentiert wird. Daneben wird auf ergänzende BMF-Schreiben und andere Verfügungen anderer Finanzbehörden Bezug genommen, soweit diese für konkrete steuerliche Fragestellungen der Krankenhäuser und/oder ihrer Träger von Bedeutung sind oder sein können. 56
Der Erlass zu § 67 AO wird (auszugsweise) als Anlage zu dieser Veröffentlichung mit dem zum 31.12.2020 gültigen Wortlaut wiedergegeben, 57 zusammen mit der Mustersatzung der Finanzverwaltung für steuerbegünstigte Körperschaften gemäß Anl. 1 zu § 60 AO sowie dem Muster einer Erklärung der Ordensgemeinschaften gemäß der Anl. zu Nr. 5 des Anwendungserlasses zu § 60 AO.
Auf mögliche bzw. denkbare Änderungen des AEAO wird, soweit diese schon absehbar sind, an jeweils geeigneter Stelle hingewiesen.
Generell wird auf den Rechtsstand zum 01.01.2021 abgestellt, weil das Manuskript zum Jahresende 2020 abgeschlossen wurde. Soweit sich Rechtsänderungen z. B. aufgrund von Gesetzesentwürfen abzeichnen, wird hierauf gleichermaßen an geeigneter Stelle hingewiesen.
1Vgl. – als Monographien zur Krankenhausbesteuerung – zuletzt insbesondere Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser und anderer humanmedizinischer Leistungserbringer – Mit Hinweisen zu krankenhausrechtlichen und bilanziellen Fragestellungen, 5. Auflage 2017; Augsten/Bartmuß/Rehbein/Maurer, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Auflage 2020; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, 1. Auflage 2019
2Vgl. hierzu Tz. 2.6 Satz 6 des Anwendungserlasses zur AO – AEAO – zu § 153 AO: »Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.« Zu Einrichtung eines Tax CMS vgl. zuletzt auch Röglin, Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems – Haftungsrisiken erkennen, bewerten und steuern, Das Krankenhaus 2020, S. 1110
3Vgl. hierzu schon Buchna/Koopmann, Die Prüfung gemeinnütziger Körperschaften – Aufzeichnungspflichten, Mittelverwendung und deren Überprüfung – Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, S. 225 und S. 253 – unter III.3.: »Typische steuerpflichtige Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern und Altenheimen«; zu aktuellen finanzbehördlichen Hinweisen vgl. FM Sachsen-Anhalt vom 11.06.2020, Az.: 42 – S 0186 – 4 (»Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern iSd § 67 AO«), DStR 2020, S. 1682, und FM Sachsen-Anhalt vom 12.06.2020, Az.: 42 – S 0184 – 9 (»Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken«), DStR 2020, S. 1681, sowie – bezogen auf die Umsatzsteuer – OFD Frankfurt vom 07.12.2017, Az.: S 7170 A – 92 – St 16 (»Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze«), NWB DokID: CAAAG-70578 und OFD Karlsruhe vom 31.01.2017, Az.: S 7172, NWB DokID: NAAAG-39557 (»Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze«)
Читать дальше