Abb. 8: Blick vom Aventin über das Forum Boarium auf das Kapitol und das dahinter anschließende Monumento a Vittorio Emanuele II/Altare della Patria, 1927.
Für das Jahr 471 v. Chr. berichtet Livius (2,58,1) von einer Änderung des Wahlmodus für die Volkstribunen. Diese wurden nun zum ersten Mal durch die Tributcomitien gewählt. 25Dabei stimmte die Plebs nach 21 Tribus ab, wobei es neben den vier städtischen 17 ländliche Tribus gab, die angeblich im Jahre 496 v. Chr. eingerichtet worden waren (2,21,7). Gleichzeitig wird auch eine Erhöhung der Tribunenzahl von ursprünglich zwei auf fünf vermutet, wobei dann mutmaßlich im Jahre 457 v. Chr. die Zehnzahl erreicht war (3,30,5). 26Die Versammlung der Plebejer, das concilium plebis, war also nach lokalen Tribus gegliedert, die sich von den drei ursprünglichen Tribus unterschieden. Sie traf politische und gerichtliche Beschlüsse (plebiscita), die jedoch auf Anerkennung durch die Patrizier im Senat angewiesen waren.
Ein weiterer Erfolg im Ständekampf betraf die Schuldenfrage, ohne diese aber aus der Welt zu schaffen. Nachdem die verarmten Plebejer zuerst vergeblich eine Besserstellung gegenüber den Gläubigern (feneratores) gefordert hatten, wurde in der Mitte des 5. Jhs. v. Chr. im neu erstellten Zwölftafelgesetz ein Höchstzinssatz festgelegt. Demzufolge sollte niemand mehr als ein Zwölftel des Kapitals an Zinsen nehmen (Tf. 8,18), womit wohl 8 1/ 3% pro Jahr gemeint sind. 27Dem Wucherer (fenerator) drohte jedenfalls vierfacher Wertersatz, also eine Strafe in vierfacher Höhe der ausgeliehenen Summe. Dennoch wurde die Schuldknechtschaft nicht aufgehoben, sondern sogar gesetzlich geregelt (Tf. 3). Die Darlehensverpflichtung (nexum) bezeichnete die eigene Person als Pfand, wenn keine Rückzahlung erfolgte; dies konnte den Zwang zum Frondienst oder den Verkauf in die Sklaverei zur Folge haben. 28Dadurch bestand in der Bürgerschaft weiterhin ein Konfliktpotential.
Die Schuldknechtschaft wurde in Rom erst im Jahre 326 v. Chr. abgeschafft (Liv. 8,28; MRR 1,146), als durch die Expansion in Mittelitalien auch vermehrt versklavte Kriegsgefangene in die Stadt kamen. Demgegenüber war diese Form der Haftung in Athen schon unter Solon um 600 v. Chr. beseitigt worden (Aristot. Ath. pol. 6,1; 9,1; 12,4). Der Wegfall der Schuldknechtschaft hatte dort die Voraussetzungen für die freie Entwicklung der Bürgerschaft gebildet, die ohne rechtlich abgegrenzte Führungselite auskam. In Rom sollte sich demgegenüber im Zuge der territorialen Expansion weiterhin eine hierarchische Standesordnung bewahren.
Provocatio verkörpert einen zentralen Begriff im juristischen Denken der Römer und bezeichnet das Recht des Bürgers, bei Bedrohung von Leib oder Leben durch einen Magistraten das Volk bzw. Volksgericht anzurufen. Die Annalisten sahen in der Provokation eines der Grundrechte republikanischer Freiheit (libertas) und setzten sie daher an den Anfang der Republik. Das Provokationsrecht soll schon im Jahre 509 v. Chr. von dem volksfreundlichen Konsul P. Valerius Publicola festgehalten worden sein (Liv. 2,8,2; MRR 1,2). Das entsprechende Gesetz sollte demnach die Möglichkeit eröffnen, gegen Zwangsmaßnahmen eines Beamten Berufung an das Volk einzulegen (lex de provocatione adversus magistratus ad populum). Provocare bedeutete grundsätzlich, gegen einen magistratischen Akt das Volk anzurufen, damit die Volksversammlung in dieser Sache als schützende bzw. richterliche Instanz tätig wurde. Dabei ging es in erster Linie darum, kapitale Übergriffe von Beamten zu verhindern. 29
Als in den Jahren 451/0 v. Chr. das Zwölftafelgesetz durch eine Kommission von zehn Männern (Dezemvirn) verfasst wurde, war die Möglichkeit der Provokation aufgehoben, sodass das Provokationsgesetz im Jahr danach angeblich wieder erneuert werden musste (Liv. 3,55,4 f.). Schließlich ist für die Provokation ein drittes Gesetz des Konsuls M. Valerius Maximus Corvus aus dem Jahre 300 v. Chr. überliefert (Liv. 10,9,3–6), was einige Fragen aufwirft. Bei einer Frühdatierung der gesetzlichen Bestimmung hätte die Plebs gar nicht für das Provokationsrecht kämpfen müssen, es sei denn, die späteren Gesetze hätten eine Verschärfung gebracht.
Die Plebs hatte sich ja zunächst das Recht auf Appellation gegen einen patrizischen Magistraten geschaffen (ius auxilii); dieses verband sich mit der Einführung der tribunizischen Interzession, die jeden magistratischen Akt hemmen konnte. Wenn bei einer Bestrafung von Ungehorsam die Kapitalstrafe drohte, konnte sich ein Plebejer unter den Schutz der sakrosankten Tribunen stellen und mit deren Hilfe Zwangsmaßnahmen (coercitio) unterbinden. Dabei ergab sich offenbar das Bedürfnis nach einem übergeordneten Schutzmittel, das nicht nur in der Unantastbarkeit einer Person begründet war. Der Einspruch wurde vielmehr dem ganzen concilium plebis vorgetragen, sodass die Tribusversammlung einen politischen Entscheid treffen konnte. 30
Eigentliche Provokationsprozesse lassen sich aber weder in der Frühzeit noch im weiteren Verlauf der Republik nachweisen. In der Überlieferung erscheinen also keine Provokationen von Plebejern gegen die magistratische Koerzition, die in einem gerichtlichen Verfahren abgehandelt wurden. 31Die Provokation wäre demnach nur ein formloser Hilferuf eines bedrängten Plebejers an die Gesamtheit der Standesgenossen und ihre Vorsteher gewesen. 32Dennoch scheint sie eine Bedrohung für die Magistrate dargestellt zu haben, da anfänglich wohl die Gefahr von Lynchjustiz bestand und nach dem Ausgleich zwischen Patriziern und Plebejern die Magistrate lieber von Anfang an den Gerichtsweg wählten, um einen Provokationsprozess zu vermeiden.
Eine wirkliche Provokationsgesetzgebung ist offenbar erst anlässlich des Ständeausgleichs möglich geworden, sodass allein das dritte Provokationsgesetz von 300 v. Chr. historisch sein dürfte. 33Dieses legte wie seine vermeintlichen Vorläufer fest, dass kein Magistrat einen römischen Bürger entgegen der Provokation töten oder peitschen dürfe (Cic. rep. 2,53: »ne quis magistratus civem Romanum adversus provocationem necaret neve verberaret«). Später wurde die Züchtigung durch eine lex Porcia (von Cato? Liv. 10,9,4) oder sogar drei leges Porciae (Cic. rep. 2,54) noch verschärft.
Die Provokation wurde in der Gracchenzeit des ausgehenden 2. Jhs. v. Chr. insofern wieder aktuell, als senatorische Sondergerichtshöfe Kapitalstrafen verhängten, gegen die keine Berufung an das Volk möglich war. C. Sempronius Gracchus übertrug im Jahre 123 v. Chr. durch seine lex de capite civis die Kapitalgerichtsbarkeit ausschließlich auf die Comitien, die dafür auch einen Gerichtshof ernennen konnten (MRR 1,513 f.). Dadurch ist die Provokation nicht nur neu diskutiert, sondern auch als grundlegende Errungenschaft des Volkes an den Anfang der Republik zurückprojiziert worden, sodass sie in den weiteren Auseinandersetzungen der späten Republik ein zentrales Schlagwort blieb.
Unabhängig von der Provokation hatte das Zwölftafelgesetz (9,1 f.) in der Mitte des 5. Jhs. v. Chr. das plebejische Volksgericht insofern eingeschränkt, als es kapitale politische Prozesse an die Centuriatcomitien verwies. Demnach bestand damals bereits eine Volksversammlung nach dem Muster der Heeresorganisation, also nach Centurien (= Hundertschaften). Diese Versammlung war den Volkstribunen aber nicht ohne Weiteres zugänglich, da sie sich dafür auch später die Auspizien von den Oberbeamten verleihen lassen mussten. 34Dennoch war es nun möglich, dass politisch motivierte Kapitalklagen unter der Leitung der Volkstribunen vor die Centuriatcomitien gelangten. Hier vertraten die Volkstribunen also nicht ausschließlich die Plebejer, sondern übernahmen erstmals auch direkte Verantwortung für den Gesamtstaat. 35
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