Michael Hommel - Unternehmensbewertung case by case
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Ausgehend von den notwendigen Grundlagen der Investitions- und Finanzierungsrechnung erfolgt die ausführliche Darstellung der anzuwendenden Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung zur Ermittlung individueller Entscheidungswerte. Gängige substanz- und vergleichsorientierte Bewertungsmethoden sowie die Discounted-Cashflow-Verfahren werden anhand einzelner Fälle detailliert beschrieben und gewürdigt.
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Die Mindestausstattung mit Kapital betrifft auch das betriebsnotwendige Netto-Umlaufvermögen (Working Capital). Zum Working Capital zählen auf der Aktivseite der Bilanz klassischerweise folgende Positionen:
– Mindestbestand an liquiden Mitteln,
– Vorratsbestand,
– Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
– Aktive Rechnungsabgrenzungsposten und geleistete Lieferantenanzahlungen.
Auf der Passivseite der Bilanz zählen als Abzugspositionen vom Working Capital u.a.:
– Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
– Operative Rückstellungen,
– Passive Rechnungsabgrenzungsposten und erhaltene Kundenanzahlungen.
Die einzelnen Positionen des Working Capital zeichnen sich durch drei wesentliche Charakteristika aus:
1. Die Positionen des Working Capital sind zur Erzielung des Cashflow notwendig. Sie entstehen auf natürliche Weise aus dem operativen Geschäft. So hat z.B. ein auf Ziel verkaufendes Unternehmen am Bilanzstichtag regelmäßig Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die schlicht daraus resultieren, dass einige Tage zwischen dem Erbringen der Leistung und ihrer Bezahlung liegen. Verkauft z.B. ein Unternehmen an 360 Tagen im Jahr Waren und Dienstleistungen für 1 000 Euro pro Tag und bezahlen die Kunden im Durchschnitt zehn Tage nach Lieferung, so bestehen am Bilanzstichtag Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 10 000 Euro.
2. Die Positionen des Working Capital werden zwar im Einzelnen mehr oder weniger schnell umgesetzt, ihr Gesamtbestand bleibt aber langfristig – bei gleichen Umsätzen – weitgehend unverändert. Sie haben daher dieselbe (Kapital-)Bindungswirkung wie das Anlagevermögen. Im vorstehenden Beispiel bezahlen die Kunden ihre Forderungen zwar nach zehn Tagen. Am gleichen Tag beziehen sie (oder andere Kunden) aber vom Unternehmen wieder Leistungen in vergleichbarer Höhe, die wiederum erst in zehn Tagen bezahlt werden. Dadurch bleibt c.p. der Gesamtbestand an Forderungen der Höhe nach erhalten und lediglich seine Zusammensetzung variiert.
3. Die Positionen des Working Capital sind – wie das Sachanlagevermögen – langfristig unverzinslich. Im vorhergehenden Beispiel erhalten die Kunden für zehn Tage ein unverzinsliches Kurzdarlehen. Da sich aber im Bezahlungszeitpunkt sofort ein neuer Kurzkredit in gleicher Höhe anschließt, kann finanzmathematisch davon ausgegangen werden, dass die Kunden ihre erste Warenlieferung immer noch nicht bezahlt haben, dafür aber die Ware der zweiten Lieferung in bar entrichten. Im Ergebnis prolongiert das Unternehmen der Gemeinschaft der Kunden das zunächst nur für zehn Tage gewährte Kundendarlehen immerwährend, so dass es erst bei Auflösung des Unternehmens in ferner Zukunft fällig gestellt wird und bis dahin den Kunden unverzinslich zur Verfügung steht.
Ähnlich wie beim Anlagevermögen muss der Bewerter fehlendes oder überzähliges Working Capital bei der Berechnung des Ertragswerts berücksichtigen. Wird z.B. angenommen, dass ein Lebensmitteleinzelhändler einen prognosefähigen jährlichen Nettocashflow von 40 000 Euro erwirtschaftet, so beträgt der Ertragswert bei einem Zinssatz von 10 % und der Annahme einer ewigen Rente 400 000 Euro. Der Nettocashflow setzt aber voraus, dass der Händler einen bestimmten Bestand an Lebensmitteln in seinen Regalen vorrätig hat (z.B. im Einkaufswert von 30 000 Euro), denn ohne Angebot kaufen die Kunden nicht. Hat der Händler nun kurz vor dem Bilanzstichtag sämtliche Waren verkauft (z.B. Großauftrag der Gemeinde), so dass die Regale leer sind, wird dies ein potenzieller Käufer des Unternehmens berücksichtigen müssen. Der Käufer weiß, dass er die Nettocashflows nur dann dauerhaft erzielen kann, wenn die Regale ordnungsgemäß bestückt sind; dies kostet ihn aber einmalig (kurz nach Erwerb) 30 000 Euro. Deshalb wird er die zusätzlichen (einmaligen) Auffüllungskosten von 30 000 Euro kaufpreismindernd berücksichtigen und den Ertragswert des Unternehmens aufgrund der fehlenden betriebsnotwendigen Substanz mit 370 000 Euro (= 400 000 Euro abzgl. 30 000 Euro) veranschlagen.
3. Relevanz des Liquidationswerts bei nicht zur Erzielung des Cashflow notwendigem Vermögen
Vermögenswerte, die das Unternehmen nicht benötigt, um die prognostizierten operativen Nettocashflows zu erzielen (z.B. spekulativ gehaltene Aktien), erhöhen den Ertragswert, wenn das Verbleiben dieser Objekte im Unternehmen nicht zu einem höheren Wert führt als ihr Verkauf. In diesem Fall ermittelt der Bewerter den Liquidationserlös dieser Objekte und rechnet ihn dem Ertragswert hinzu. Er muss jedoch dann bei der Bestimmung des Ertragswerts darauf achten, dass die aus dem Objekt anfallenden Einzahlungen (z.B. Dividendenerträge) und Auszahlungen (z.B. Depotgebühren) nicht mehr in die Plancashflow-Berechnung des Ertragswerts einbezogen werden. Sie sind aus der Plan-GuV und der daraus abgeleiteten Plan-Cashflow-Rechnung zu eliminieren.
II. Anwendung auf den Fall: Substanz der Kanzlei „Tippe“
Der Ertragswert der Kanzlei „Tippe“ wurde mit der ewigen Rentenformel mit 500 000 Euro (= 25 000 Euro / 0,05) berechnet (vgl. Fall 2). Die Analyse der einzelnen Bilanzpositionen führt zu folgendem Ergebnis:
Kundenstamm: | Ohne den Kundenstamm lassen sich die Cashflows nicht in der kalkulierten Größenordnung erzielen. Damit spiegelt sich die Ertragskraft des Kundenstamms bereits im Ertragswert vollständig wider. Seine Erhöhung um den Marktwert des Kundenstamms (80 000 Euro) würde zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung des mit ihr verbundenen Nettocashflow führen. |
Software, Lizenzen: | Auch die Software ist zur Erzielung der Cashflows notwendig. Tippe kann sie nicht verkaufen, ohne seine Leistungsfähigkeit zu gefährden. Steigende Marktpreise erwecken häufig den fatalen Eindruck, dass das Unternehmen wertvoller geworden ist. Oft ist jedoch das Gegenteil der Fall, denn bei abnutzbaren Vermögensgegenständen indizieren höhere Marktpreise höhere zukünftige Ersatzinvestitionen und damit einhergehende geringere Nettocashflows. |
Grundstück Neudorf: | Das Grundstück wird für die operative Geschäftstätigkeit nicht benötigt. Tippe kann es verkaufen und erzielt dann einen Nettoliquidationswert von 248 000 Euro (= 250 000 Euro Verkaufspreis abzgl. Verkaufsspesen von 2 000 Euro). Allerdings muss der Bewerter dann die Berechnung des Ertragswerts korrigieren, denn das Grundstück trug in der Vergangenheit mit 5 000 Euro zum jährlichen Nettocashflow bei (= 8 000 Euro Mieteinzahlungen abzgl. 3 000 Euro Grundstücksaufwendungen). Veräußert Tippe das Grundstück, so verliert er damit einen Anteil am Ertragswert von 100 000 Euro (= 5 000 Euro / 0,05). Der Verkauf des Grundstücks ist aber lohnend, da der Nettoliquidationswert mit 248 000 Euro über dem Rückgang des Ertragswerts liegt. Deshalb ist der Ertragswert von 500 000 Euro um 100 000 Euro zu vermindern und um 248 000 Euro zu erhöhen. |
Betriebsausstattung: | Die Betriebsausstattung gehört zum betriebs- oder genauer: cashflownotwendigen Vermögen und ist gemäß Sachverhalt richtig dimensioniert. Regelmäßige Ersatzinvestitionen sind in der Ertragswertberechnung berücksichtigt. Würde Tippe z.B. den Pkw für seinen aktuellen Marktwert von 50 000 Euro verkaufen, so könnte er seine Mandanten nicht mehr aufsuchen. Er müsste sich dann entweder einen neuen Pkw (möglicherweise für ebenfalls 50 000 Euro) kaufen, oder er muss zukünftig mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis fahren. Die damit verbundenen permanenten (Mehr-)Ausgaben wären zu diskontieren und würden in Höhe ihres aktuellen Barwerts den um den Verkaufserlös des Pkw erhöhten Ertragswert wieder mindern. Geht der Bewerter also davon aus, dass der Eigenbetrieb des Pkw günstiger ist als die Alternativen (öffentliche Verkehrsmittel/Taxi) und ist der Pkw nicht überdimensioniert, so bleibt kein Raum, seinen Marktwert dem Ertragswert hinzuzurechnen. |
Forderungen aus LuL: | Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören zu dem betriebsnotwendigen Working Capital. Sie lassen sich nicht vermeiden und fallen im Rahmen des betriebsgewöhnlichen Geschäfts an. |
Bank und Kasse: | Der Mindestbestand an Bank- und Kassenguthaben wird benötigt, um gegen außerplanmäßige Zahlungen und die damit verbundenen Zahlungsengpässe gewappnet zu sein. Allerdings genügt Tippe ein Bank- und Kassenbestand von 2 000 Euro. Er kann also den Überbestand von 13 000 Euro ausschütten, ohne die betriebswirtschaftliche Funktion, die der Kassen- und Bankbestand erfüllt (Sicherung der Liquidität), zu gefährden. Deshalb stellt der Bank- und Kassenbestand i.H.v. 13 000 Euro nicht zur |
Erzielung des Cashflow notwendiges Vermögen dar und ist dem Ertragswert hinzuzurechnen. | |
Eigenkapital: | Das Eigenkapital ist für die Unternehmensbewertung irrelevant, denn es ist eine reine Rechengröße. Mit dem Ertragswert bestimmt der Bewerter den Zeitwert des Eigenkapitals durch Gesamtbewertung. Deshalb darf das Eigenkapital nicht noch einmal zusätzlich ertragswerterhöhend berücksichtigt werden. |
Jahresüberschuss: | Der Jahresüberschuss hat keinen Einfluss auf die Höhe des durch Gesamtbewertung errechneten Unternehmenswerts. Diskontiert werden nicht Erträge/Aufwendungen, sondern Nettocashflows.Der Jahresüberschuss wäre allerdings – aus Sicht des Käufers – bewertungsrelevant, wenn im Verkaufsvertrag vereinbart wurde, dass der Verkäufer den Jahresüberschuss noch behalten und an sich auszahlen darf. Entnimmt aber Tippe vor dem Verkauf der Kanzlei den Jahresüberschuss aus dem Unternehmen, so fällt der Bank- und Kassenbestand auf –10 000 Euro. Der Käufer (Neumeier) müsste nicht nur den Fehlbetrag unverzüglich ausgleichen, er würde auch den berechneten Überbestand von 13 000 Euro verlieren. Deshalb stellt in diesem (Ausnahme-)Fall der Jahresüberschuss für den Käufer eine Verbindlichkeit dar, die zu einem einmaligen Cashflow-Abfluss führt, so dass er in voller Höhe den auf Basis der ewigen Rente ermittelten Ertragswert verringert. |
Rückstellung: | Die Schadenersatzrückstellung ist kein Bestandteil des Working Capital, sondern das Resultat einmaliger negativer Umstände. Ihre Höhe variiert nicht mit dem Umsatz. Wenn Tippe diese Verpflichtung erfüllt hat, wird die Bilanzposition verschwinden. Die in der Rückstellung gebundenen finanziellen Mittel führen zu einer einmaligen finanziellen Belastung (Cashflow-Minderung) des Unternehmens. Hat der Bewerter dies bisher fälschlicherweise in der Plan-Cashflowrechnung nicht als einmaligen Vorgang berücksichtigt, da er den Ertragswert auf Basis der ewigen Rente berechnete, muss die Verpflichtung in Höhe des Barwerts ihres voraussichtlichen Erfüllungsbetrags den Ertragswert mindern. |
Verbindlichkeiten LuL: | Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gehören als Bestandteil des Working Capital zum Vermögen, das zur Erzielung des Cashflow notwendig ist, und belasten den Nettocashflow des Unternehmers in absehba- |
rer Zeit nicht, denn es ist in einem Umfang vorhanden, der geschäftstypisch ist. Abgehende Verbindlichkeiten werden durch neu hinzukommende revolvierend ersetzt, so dass per Summe keine Cashflow-Belastung eintritt. | |
Bankdarlehen: | Die Rückzahlung des Bankdarlehens hat zwar einmaligen Auszahlungscharakter. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Tippe das Bankdarlehen durch ein neues Darlehen in gleicher Höhe ersetzen kann. Der Cash-Abfluss aus der Darlehenstilgung wird dann aber exakt durch den Cash-Zufluss aus der Neuaufnahme kompensiert. Ist keine Neuaufnahme eines Folgedarlehens geplant, so belastet die Darlehenstilgung als einmaliger Vorgang den Nettocashflow des Unternehmens und ist wertmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig entfallen dann aber für die Zukunft die Darlehenszinsen, so dass sich durch die Zinsersparnis der Ertragswert des Unternehmens erhöht. Ist das Darlehen risikogerecht verzinst, so entspricht unter den restriktiven Annahmen des Sachverhalts der mit der Darlehenstilgung verbundene Rückgang des Unternehmenswerts exakt der mit der dauerhaften Zinsersparnis verbundenen Ertragswertsteigerung. |
Weiterführende Literatur
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