Lisa Maria Völkerding - Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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Die evangelische Kirche zählt zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Aus dem Anwendungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts ist sie allerdings de lege lata herausgenommen. Das von ihr selbst gesetzte und durch eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit kontrollierte Mitarbeitervertretungsrecht sieht allerdings nur einen «unvollkommenen Rechtsschutz» vor; denn die zwangsweise Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen, also ein substantieller Rechtsschutz, wird durch das MVG.EKD selbst, aber auch durch das staatliche Gewaltmonopol ausgeschlossen. Der kirchenrechtlich gewährte Rechtsschutz wird daher – insbesondere von der Mitarbeiterschaft – als Rechtsschutz «zweiter Klasse» empfunden.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob ein substantieller Rechtsschutz trotz des kirchlichen/christlichen Selbstverständnisses und des staatlichen Gewaltmonopols nicht nur möglich, sondern aus rechtsstaatlichen und europarechtlichen Gründen sogar geboten ist. Ausführlich wird erörtert auf welche Weise im Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche unter Einbeziehung der staatlichen Gerichte ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet werden kann, ohne dass dabei in das der Kirche von der Verfassung eingeräumte Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird.

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Die katholische Bewertung einer ungültigen Ehe unterscheidet sich erheblich von der Verfehlung in Gestalt außerehelichen Zusammenlebens in bestehender Ehe, da durch das außereheliche Verhältnis nicht der durch die Wiederehe erreichte „[…] Grad an Publizität, Festigkeit und Rechtsförmlichkeit […]“ des Fehlverhaltens erreicht wird. 268Eine Verweigerung der Kommunionsspende ist gerade nicht vorgesehen. Um die Aussöhnung der Ehegatten nicht zu gefährden, halten sich katholische Arbeitgeber daher sogar mit der Sanktionierung außerehelicher Beziehungen bewusst zurück. 269Der Erhalt des Ehebandes ist von derart zentraler Bedeutung, dass für kirchliche Ehenichtigkeitsprozesse das Amt des Ehebandverteidigers ( defensor vinculi ) geschaffen wurde, der zur Sicherung des Bestands des Ehebandes mit diversen Prozessrechten ausgestattet ist (c. 1432 CIC) und damit gewissermaßen zum Gegenspieler der klagenden Parteien avanciert. 270

(dd) Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG

Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe ganz allgemein, das heißt auch die nach kirchlichem Recht ungültige Ehe, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um diesen Schutzauftrag zu erfüllen, muss der Staat gegebenenfalls Gesetze erlassen, die im Widerspruch zu den kirchlichen Vorgaben stehen. Insoweit kann es sich bei diesen Regelungen um ein „für alle geltendes Gesetz“ handeln, das an der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu messen ist. 271

Diese Kollision wirkt sich unter anderem auch im Bereich des Arbeitsrechts aus, da die Arbeitsgerichte bei der Überprüfung von Kündigungsentscheidungen kirchlicher Arbeitgeber aufgrund einer ungültigen Zivilehe die divergierenden Rechtspositionen im Sinne der Abwägungslehre in einen schonenden Ausgleich zu bringen haben. 272Dabei muss das kirchliche Eherecht nicht zwingend als Antagonist des grundrechtlichen Eheschutzes gesehen werden. Vielmehr befand das BAG bereits im Jahr 1978, dass die Institutionalisierung der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG durch die „Unauflöslichkeitsformel“ des kirchlichen Eherechts sogar gestärkt werde. 273

Die Grundrechte wirken – wie Art. 1 Abs. 3 GG herausstellt – unmittelbar nur im Verhältnis des Einzelnen zum Staat. 274Soweit daher durch die mittelbare Grundrechtswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG über die unbestimmten Rechtsbegriffe des Privatrechts in die Rechte der Kirche als nichtstaatliche Institution eingegriffen wird, hat das einschränkende Gesetz den Anforderungen der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu genügen. 275Somit muss im Arbeitsrecht bei der Auslegung der Rechtsbegriffe des „wichtigen Grundes“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sichergestellt sein, dass die Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt. 276

(2) Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist zwar „theologisch unmöglich“ 277, die Abgabe einer Austrittserklärung vor der zuständigen staatlichen Stelle jedoch ein von der Kirche scharf sanktioniertes Fehlverhalten. Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 4 GrOkathK differenzierte Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. bis zur Überarbeitung im Jahr 2015 nicht hinsichtlich der Kirche, aus der der Betreffende austritt. Die Literatur plädierte mit teleologischen Argumenten dafür, Austritte zum Zwecke der Konversion nicht unter den Sanktionstatbestand zu fassen. 278Vor der Neuregelung war insbesondere streitig, ob der Kirchenaustritt aus der katholischen Kirche einen absoluten Kündigungsgrund darstellte. 279

(3) Öffentliches Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche

Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte das öffentliche Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche als weiteren schweren Loyalitätsverstoß. Als Beispiel führte die Grundordnung das öffentliche Propagieren der Abtreibungsmöglichkeit für Schwangere auf. Gem. Art. 4 Abs. 4 GrOkathK haben alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, sodass das öffentliche Befürworten von Abtreibungen nach der Abwägungsentscheidung des Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F. zu einer Kündigung für konfessionslose Mitarbeiter führen konnte. 280

(4) Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen

Bis zur Novellierung der Grundordnung war es problematisch zu bestimmen, inwieweit schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. eine Kündigungsmöglichkeit für konfessionslose Mitarbeiter eröffneten. Die Vorschrift war mit Blick auf die abgestuften Anforderungen an die persönliche Lebensführung in Art. 4 GrOkathK a.F. zu bewerten. Von konfessionslosen Mitarbeitern durfte die Kirche gem. Art. 4 Abs. 4 GrOkathK a.F. nur eine private Lebensführung erwarten, die die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht gefährdete oder ihr feindlich gesinnt war. Somit musste entweder der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. hinsichtlich konfessionsloser Mitarbeiter restriktiv ausgelegt werden oder es war den Wertungen des Art. 4 GrokathK a.F. in besonderer Weise bei der Interessenabwägung des Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F. Rechnung zu tragen. 281

(5) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind

Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte einige Verhaltensweisen, die nach katholischem Selbstverständnis eine eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche offenbarten und damit eine Kündigungsmöglichkeit eröffnen konnten. Hierzu zählten „vor allem“ und daher nicht abschließend Fälle des Glaubensabfalls, der Verunehrung der Eucharistie, der Gotteslästerung, des Hervorrufens von Hass und Verachtung gegen die Religion sowie bestimmte, gegen die Kirche gerichtete Straftaten.

(6) Auswirkungen der Überarbeitung vom 27. April 2015

(aa) Reformierung der Tatbestände schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße

Die schweren Loyalitätsverstöße des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK n.F. wurden im Rahmen der Überarbeitung im Jahr 2015 nach der Konfessionszugehörigkeit abgestuft und tragen insofern jetzt der Systematik des Art. 4 GrOkathK Rechnung.

Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) bis d) GrOkathK n.F. zählt Verstöße auf, die glaubensunabhängig für sämtliche Mitarbeiter eine dienstliche Sanktionsmöglichkeit eröffnen. Hierzu gehört nicht mehr der Tatbestand des Kirchenaustritts. Um das zeitpolitische Beispiel „Fremdenhass“ ergänzt, wertet aber Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) GrOkathK n.F. das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche nach wie vor ungeachtet der Konfession des Mitarbeiters als schweren Loyalitätsverstoß.

Die „schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung“ ist nunmehr an weitere, objektivierende Voraussetzungen gebunden. Sie muss „objektiv geeignet“ sein, „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“ (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) GrOkathK n.F.). Insoweit zieht die Vorschrift einerseits eine Parallele zu Art. 4 Abs. 4 GrOkathK n.F. und nimmt neben dem Interesse der Kirche an ihrer eigenen Glaubwürdigkeit nun offenbar auch die Interessen der Dienstgemeinschaft sowie Dritter im „beruflichen Wirkungskreis“ in den Blick. Die Vorschrift setzt kumulativ voraus, dass der Verstoß einerseits geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu gefährden und andererseits ein „erhebliches Ärgernis“ in der Dienstgemeinschaft oder dem beruflichen Wirkkreis hervorzurufen. Insofern wurden die Anforderungen deutlich erhöht. 282Der Glaubensabfall wird in Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GrOkathK n.F. von den Verhaltensweisen ausgenommen, die für sämtliche Mitarbeiter eine dienstliche Sanktionsentscheidung nach sich ziehen. Diese Herausnahme dient indes wohl nur der Klarstellung, da ein Glaubensabfall bereits nach altem Kirchenrecht rein logisch nur für vormals Gläubige in Betracht kam. Neu als Kündigungsgrund aufgenommen wurde hingegen das „Verunglimpfen und Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“.

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