Alexander Grieger - Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kaum ein Streit hat die juristische Wirtschaftspraxis so bewegt wie der Disput um die angeblichen Mängel der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich. Das vorliegende Werk greift dies in einer praktischen Tiefe auf, die bislang kaum erreicht wurde.
Aus dem Blickwinkel des betrieblichen Risikomanagements konzentriert sich die Arbeit auf:
– die Darstellung von Rechtsprechung aller Instanzen, um im Raum stehende, angeblich unzureichende Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf Folgeschäden differenziert zu hinterfragen;
– die relevanten Gestaltungsspielräume und Empfehlungen, die in der Debatte bislang kaum angesprochen wurden;
– die Rechtsprechung, died, differenziert nach Massengeschäft und Projektgeschäft, weitaus mehr interessensgerechte Gestaltungsmöglichkeiten bietet als vielfach kolportiert;
– einen Vergleich mit den Grenzen privatautonomer Risikoverlagerungen im Schweizer Recht sowie in den USA.
Abschließend wird aus diesen Erkenntnissen mit dem neuartigen Konzept einer Folgeschädenpflichtversicherung ein Vorschlag zur Lösung abgeleitet, der aus Unternehmenssicht praxistauglich und international wettbewerbsfähig wäre und auch rechtssichere Weiterentwicklungen im LegalTech-Bereich fördern würde.

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[14] Diese Rechtsprechung hat teilweise insoweit Widerspruch erfahren, als keine klaren Abgrenzungskriterien entwickelt worden seien, unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung des in der VOB/B verwirklichten Interessenausgleichs angenommen werden könne (Siegburg, BauR 1993, 9, 10, 16; Bunte, Festschrift für Korbion S. 18; Anker/Zumschlinge, BauR 1995, 323, 325; Kraus/Vygen/Oppler, BauR 1999, 964, 967; Kraus, BauR 2001, 1, 10; vgl. auch Tomic, BauR 2001, 14, 16). Dem ist zuzustimmen. Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung lassen sich keine greifbaren Kriterien dafür ableiten, wann eine von der VOB/B abweichende Regelung in deren Kernbereich eingreift. Die vom Senat verwendeten Formulierungen haben sich nicht als brauchbares Abgrenzungskriterium erwiesen. Sie ermöglichen nicht die für den Rechtsverkehr erforderliche sichere Beurteilung, inwieweit ein vertragliches Regelwerk der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Nötig ist aber eine Rechtsanwendung, die für die Vertragsparteien eine verläßliche Prognose ermöglicht. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich, daß der Bundesgerichtshof schon bei relativ geringfügigen Abweichungen einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B bejaht und tendenziell zu erkennen gegeben hat, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die Ausgewogenheit der VOB/B darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der Rechtssicherheit dahin abzuschließen, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) nicht zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen „ausgeglichen“ werden.“

Per Gesetzesänderung zum 01.01.2009 gilt nach § 310 Abs. 1 BGB diese Privilegierung nicht mehr bei Verwendung gegenüber Verbrauchern, nachdem die VOB/B zwar durch beteiligte Wirtschaftskreise, aber nicht durch Involvierung von Verbraucherinteressen entwickelt wurden; bei unveränderter vollständiger Einbeziehung im unternehmerischen Geschäftsverkehr unterliegt jedoch die z.B. nach § 6 Ziffer 6 VOB/B geltende Haftungsbeschränkungsklausel („Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“) keiner Inhaltskontrolle154.

Daneben sei auch an die vertraglichen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten von Rechtsanwälten, Steuerberatern155 und Wirtschaftsprüfern zu denken. Die drei Berufsgruppen, deren Falschberatung zweifellos erhebliche Folgeschäden verursachen kann, erhalten vom Gesetzgeber eine abgestufte Möglichkeit eingeräumt, Haftungsrisiken vertraglich zu limitieren. Zum einen kann die maximale Haftung mittels schriftlicher (Individual-)Vereinbarung auf die Untergrenze einer abzuschließenden Mindestversicherung i.H.v. 250.000 EUR beschränkt werden (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 51a Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 4 BRAO; § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG; § 54a WiPrO). Darüber hinaus besteht im Rahmen der anwaltlichen Beratung aufbauend auf „vorformulierten Vertragsbedingungen“ (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO) die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf den 4 fachen Wert der Mindestversicherungssumme und somit 1,0 Mio. EUR im Fall leichter Fahrlässigkeit, sofern ein entsprechender Versicherungsschutz besteht156. Bei Steuerberatern ist nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG (sowie bei Wirtschaftsprüfern nach § 54a WiPrO, s.u.) im Gegensatz zu Rechtsanwälten darüber hinaus gar eine Beschränkung im Fall grober Fahrlässigkeit zulässig157. Sofern die Vorgaben der BRAO eingehalten werden, sind die beschriebenen Haftungsbeschränkungen der AGB-Kontrolle entzogen158. Argumentativ wird die Notwendigkeit für eine durch eine Versicherungslösung abgesicherte Haftungsbeschränkung mit dem Nutzen sowohl für den Rechtsanwalt, als auch den Rechtssuchenden begründet: Auf der einen Seite habe die zunehmend komplexer werdende Rechtsdichte und die rigide Haftbarhaltung von Rechtsanwälten159 zu zunehmend auch von Versicherungen nicht mehr zu tragbaren Prämienmodellen geführt; umgekehrt habe der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse an der Einbringbarkeit etwaiger Schadensersatzansprüche160. Nachdem die Beschränkung der Haftung im Rahmen einer Individualvereinbarung zur Vermeidung von Misstrauen des Mandanten und zur Vermeidung der rechtlichen Unklarheiten in Bezug auf das Erfordernis des Aushandelns nach §§ 305ff. BGB praktisch kaum relevant ist161, kommt der Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Bedingungen eine weitaus größere Bedeutung zu. Durch die Vervierfachung der Mindestversicherungssumme (und den damit verbundenen steigenden Versicherungsprämien) soll auch ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die zur Haftungsbeschränkung geschaffenen Möglichkeiten nicht zu exzessiv einzusetzen162.

Wenngleich im Rahmen der steuerlichen Beratung die gleiche Haftungsbeschränkungsmöglichkeit besteht, wird hier nicht zwischen den Fahrlässigkeitsgraden unterschieden. Die fehlende Unterscheidung zwischen den einzelnen Fahrlässigkeitsgraden wird auch in § 54a WiPrO angewendet, wenngleich hier die Haftungssummen (und somit auch verpflichtenden Versicherungssummen) noch von der Börsennotierung des zu prüfenden Unternehmens abhängen und zwischen 1,0 und 4,0 Millionen liegen (§ 54 Abs. 1, 4 WiPrO, § 323 Abs. 2 HGB). Auch hier greift das Prinzip, dass durch schriftliche Vereinbarung die Haftung auf diese Haftungssumme beschränkt werden kann, im Fall vorformulierter Vertragsbedingungen auf den 4 fachen Wert der Haftungssumme, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht (§ 54a Abs. 1 WiPrO).

Nachdem der Gesetzgeber in einem gesetzlichen Rahmen vertragliche Haftungsbeschränkungen zulässt, wird dieses Konstrukt nachfolgend auch als „semi-vertragliche Haftungsbeschränkung“ bezeichnet163.

132Eine ausführliche Aufzählung verschiedenster gesetzlicher Haftungsbeschränkungen aus diversen Rechtsbereichen findet sich auch bei Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 9–11. 133PALANDT-Sprau, Einführung ProdHaftG, Rn. 1; ders., § 15 ProdHaftG, Rn. 7f.. Die Haftungsbeschränkung nach § 10 ProdHaftG gilt nicht für Sachschäden, wohl aber ein Selbstbehalt nach § 11 ProdHaftG in Höhe von 500 EUR. 134Das ProdHaftG vermeidet somit die Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten arbeitsteiligen Wirtschaftens, vgl. auch PALANDT-Sprau, Einführung ProdHaftG, Rn. 3. 135BT-Drs. 11/2447, S. 24 (zu § 10). Siehe auch Graf v. Westphalen, NJW 1990, S. 83ff. (92). 136Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 11. 137Derzeit wirksam in der Fassung ADSp 2017, empfohlen zur Anwendung ab 01.01.2017. Hierin enthalten sind u.a. Erhöhungen der bislang geltenden Haftungsbeschränkungen (Ziffer 23) je nach Schadenursache von 1 Mio. EUR auf 1,25 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR bzw. den 2 fachen Sonderziehungsrechten je Kilogramm der beschädigten bzw. verlorenen Sache, je nachdem welcher Betrag höher ist. 138Vgl. Präambel der ADSp; Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (20); MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 2; KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 1; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 5. 139MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 4; vgl. zur Üblichkeit im Spediteursgewerbe auch KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 11. 140KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 20; MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 6–8; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 6–16. 141Krit. zur Zulässigkeit der geringen Haftungshöhe insbes. im Fall von Personenschäden: KOLLER, Ziffer 24 ADSp Rn. 24; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 24 ADSp Rn. 29. 142MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 175, 177. 143Vgl. ausführlich bei Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (22); MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 238, 240; KOLLER, Ziffer 24 ADSp Rn. 3; MüKo/HGB-Bd. 7-Hesse, § 475 Rn. 24ff.. 144EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 1. 145MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 272; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 29 ADSp Rn. 8f.. 146MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 272, 280. 147MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 279; KOLLER, Ziffer 29 ADSp Rn. 2; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziff. 29 ADSp Rn. 7. 148BAUMBACH/HOPT-Merkt, ADSp Einl Rn. 5. 149BGH, Urt. v. 27.11.1990 – X ZR 26/90, Ziffer I.3; BGH, Urt. v. 04.05.1995 – I ZR 70/93, Ziffer II.3.b. krit. zur praktischen Tragweite des Kriteriums: Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (24). 150BGH, Urt. v. 09.10.1981 – I ZR 188/79; PALANDT-Heinrichs, § 305 Rn. 18. Rabe, NJW 1987, S. 1978ff. (1983). Im Einzelnen: EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 23 ADSp Rn. 26–29. 151BGH, Urt. v. 23.1.2003 – I ZR 174/00; BGH, Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 138/04, Rn. 24. 152Bahner, TranspR 2010, S. 19ff. (20); MüKo/HGB-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 10; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 23 ADSp Rn. 4f.. 153BGH, Urt. v. 04.05.1995 – I ZR 70/93, Ziffer II.3.b.; Bahner, TranspR 2010, S. 19ff. (25); BAUMBACH/HOPT-Merkt, ADSp Einl Rn. 5; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 52; krit. ULMER/BRANDNER/HENSEN-Schmidt, § 306 Rn. 15b. 154MüKo/BGB-Bd. 2-Wurmnest, § 307 Rn. 156; BeckOK/BGB-Schmidt, § 307 Rn. 175. 155Hölscheidt, NWB 2011, S. 1898ff. (1904). 156Sich sogar noch für eine Ausweitung auch auf grobe Fahrlässigkeit aussprechend: BT-Drs. 12/4993, S. 8, revidiert im späteren Gesetzgebungsverfahren; vgl. auch Van Bühren, Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, S 76f.; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 40 Rn. 34–36. 157AnwK AGB-Recht/Jilg, Rn. 1912. 158AnwK AGB-Recht/Klodt-Bußmann, Rn. 1757. 159Van Bühren, Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, S. 32f.; GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 2; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 40 Rn. 33f.. 160GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 2; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 39 Rn. 2. 161GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 6. Zu den unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang des Aushandelns bzw. dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 40 Rn. 49–51. 162GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 14. 163Fuchs spricht in den Fällen, in denen der Versicherer an Stelle des Schädigers tritt von einer „Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz“, was im vorliegenden Fall einer Rückabsicherung von Ansprüchen gegen den Schädiger durch den dahinter stehenden Versicherer jedoch – auch nach Ansicht von Fuchs selbst – nicht der Fall ist, vgl. Fuchs, BB 1992, S. 1217ff. (1224).

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