Alexander Grieger - Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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Kaum ein Streit hat die juristische Wirtschaftspraxis so bewegt wie der Disput um die angeblichen Mängel der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich. Das vorliegende Werk greift dies in einer praktischen Tiefe auf, die bislang kaum erreicht wurde.
Aus dem Blickwinkel des betrieblichen Risikomanagements konzentriert sich die Arbeit auf:
– die Darstellung von Rechtsprechung aller Instanzen, um im Raum stehende, angeblich unzureichende Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf Folgeschäden differenziert zu hinterfragen;
– die relevanten Gestaltungsspielräume und Empfehlungen, die in der Debatte bislang kaum angesprochen wurden;
– die Rechtsprechung, died, differenziert nach Massengeschäft und Projektgeschäft, weitaus mehr interessensgerechte Gestaltungsmöglichkeiten bietet als vielfach kolportiert;
– einen Vergleich mit den Grenzen privatautonomer Risikoverlagerungen im Schweizer Recht sowie in den USA.
Abschließend wird aus diesen Erkenntnissen mit dem neuartigen Konzept einer Folgeschädenpflichtversicherung ein Vorschlag zur Lösung abgeleitet, der aus Unternehmenssicht praxistauglich und international wettbewerbsfähig wäre und auch rechtssichere Weiterentwicklungen im LegalTech-Bereich fördern würde.

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„b) An der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist festzuhalten. Die Haftungsbeschränkung nach den ADSp weicht zwar vom Leitbild der Haftung nach den dispositiven Bestimmungen des § 417 I und des § 390 Absatz I HGB dadurch ab, daß anstelle der dort vorgesehenen vollen Haftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 lit. c ADSp) und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind. Gleichwohl hat der BGH in der vorerwähnten Bestimmung keine den Vertragspartner (Auftraggeber) unangemessen benachteiligende Regelung (§ 9 Absatz I AGBG) gesehen. Die ADSp sind zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB, die – wie es dem Regelfall entspricht – einseitig aufgestellt werden, können sie aber nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei ihnen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, daß sie unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustande gekommen sind. Sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden und sind zu einer “allgemein geregelten Vertragsordnung”, zu einer umfassenden “fertig bereitliegenden Rechtsordnung” geworden. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel – hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp – den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer einzelnen Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestimmten Haftungssystem der ADSp mit Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen auf der einen Seite, angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien auf der anderen Seite nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden. Der BGH hat daher bisher keine Veranlassung gesehen, an der Rechtswirksamkeit der vorerwähnten Haftungsbeschränkung zu zweifeln (BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 1820 = LM § 54 ADSp Nr. 4 = TranspR 1982, 77 (78f.) = VersR 1982, VERSR Jahr 1982 Seite 486 (VERSR Jahr 1982 Seite 488)).“

Die ADSp werden dabei nicht als Individualvereinbarung gewertet, sondern nur im Rahmen der Angemessenheitsprüfung privilegiert150. Zu den dabei zu berücksichtigenden Wertungen wurde u.a. in BGH, Urt. v. 09.10.1981 – I ZR 188/79, ausgeführt:

„Gleichwohl kann die im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehende Bestimmung des § 54a Nr. 2 ADSp nicht als eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Regelung angesehen werden. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen haben zwar den Charakter von AGB (vgl. BGHZ 6, BGHZ Band 6 Seite 145 (BGHZ Band 6 Seite 147); 12, BGHZ Band 12 Seite 136 (BGHZ Band 12 Seite 139) = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 795); trotzdem können sie jedoch mit einseitig aufgestellten AGB eines Unternehmens nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sind unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustandegekommen (vgl. BGHZ 41, BGHZ Band 41 Seite 151 (BGHZ Band 41 Seite 155) = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 1123); sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden; sie sind zu einer “allgemein geregelten Vertragsordnung”, zu einer umfassenden “fertig bereitliegenden Rechtsordnung” geworden (vgl. BGHZ 1, BGHZ Band 1 Seite 83 (BGHZ Band 1 Seite 85f) = NJW 1951, NJW Jahr 1951 Seite 402; BGHZ 6, BGHZ Band 6 Seite 145 (BGHZ Band 6 Seite 147); 9, BGHZ Band 9 Seite 1 (BGHZ Band 9 Seite 3) = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 541; BGHZ 12, BGHZ Band 12 Seite 136 (BGHZ Band 12 Seite 139, BGHZ Band 12 Seite 142) = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 795; BGHZ 17, BGHZ Band 17 Seite 1 (BGHZ Band 17 Seite 2) = NJW 1955, NJW Jahr 1955 Seite 1145). Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel – hier der Haftungshöchstgrenze nach §ADSP § 54a Nr. 2 ADSp – den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zu werten. Wird aber hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungssystem der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit einerseits Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen andererseits den angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden (vgl. Krien, Speditions- und LagerR, Loseblatt-Slg., § 54 Anm. 1d; Krien-Hay, ADSp, 4. Aufl., § 54 Anm. 1 a II; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, 3. Aufl., Anh. §§ 9 bis 1 Rdnrn. 15, 22). Der BGH hat daher auch bislang keine Veranlassung gesehen, an der Wirksamkeit der in § ADSP § 54a Nr. 2 ADSp enthaltenen Haftungsbeschränkung zu zweifeln (vgl. BGHZ 20, BGHZ Band 20 Seite 164 (BGHZ Band 20 Seite 167) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 908).“

An diese Bevorzugung wird jedoch eine zusätzliche Anforderung im Bereich der wirksamen Einbeziehung gestellt: So hat der BGH151 entschieden, dass die Grundsätze zur drucktechnischen Hervorhebung gem. §§ 449 Abs. 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Rahmen der wirksamen Einbeziehung der ADSp eine wesentliche Rolle spielen152. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass bei den ADSp der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht greift, nachdem nicht die Zielsetzung eines Verwenders nach Ausnutzung seiner Vormachtstellung im Raum stehe, sondern die beteiligten Verbände nach einem ausgewogenen Interessenausgleich gesucht haben153. Auf die inhaltlichen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und somit Zulässigkeit der einzelnen Haftungsbegrenzungen der ADSp kann an dieser Stelle nur verwiesen werden (vgl. insbes. Bahnsen, TransportR 2010, S. 19ff. (25f.)).

Nur am Rande sei angesichts der Zielsetzung dieser Arbeit darauf verwiesen, dass auch die im Bauwesen paritätisch von Auftraggebern und Auftragnehmern erarbeiteten VOB/B – sofern diese inhaltlich unverändert im Ganzen übernommen werden – im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Privilegierung erfahren. Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 419/02, Ziffer II, unter Abkehr von der bislang gültigen Rechtsprechung ausgeführt:

„[13] 2. Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der VOB/B nach der Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des AGB-Gesetzes nicht der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hat. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der Inhaltskontrolle unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestört sein. Die VOB/B ist deshalb der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn der von ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 – VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 142). Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn der Vertrag Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingreifen. Einen derartigen Eingriff hat der Senat bejaht bei Änderungen von § 1 Nr. 3 (Urteil vom 28. November 2002 – VII ZR 4/00, BauR 2003, 380, 381 = ZfBR 2003, 248 = NZBau 2003, 150), von § 2 Nr. 3 und Nr. 5 (Urteile vom 20. Dezember 1990 – VII ZR 248/89 = BauR 1991, 210 = ZfBR 1991, 101 und vom 25. Januar 1996 – VII ZR 233/94, BGHZ 131, 392, 397), von § 8 Nr. 1 (Urteil vom 28. November 2002 – VII ZR 4/00 aaO), von § 9 Nr. 3 (Urteil vom 28. September 1989 – VII ZR 167/88, BauR 1990, 81, 83 = ZfBR 1990, 18), der Abnahmeregelungen (Urteile vom 6. Juni 1991 – VII ZR 101/90, BauR 1991, 740, 741 = ZfBR 1991, 253; vom 17. November 1994 – VII ZR 245/93, BauR 1995, 234, 236 = ZfBR 1995, 77 und vom 25. Januar 1996 – VII ZR 233/94 aaO), von § 13 Nr. 7 Abs. 4 (Urteil vom 21. Juni 1990 – VII ZR 109/89, BGHZ 111, 394, 397) und von § 16 Nr. 1 (Urteil vom 14. Februar 1991 – VII ZR 291/89, BauR 1991, 473 = ZfBR 1991, 199).

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