Alexander Grieger - Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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Kaum ein Streit hat die juristische Wirtschaftspraxis so bewegt wie der Disput um die angeblichen Mängel der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich. Das vorliegende Werk greift dies in einer praktischen Tiefe auf, die bislang kaum erreicht wurde.
Aus dem Blickwinkel des betrieblichen Risikomanagements konzentriert sich die Arbeit auf:
– die Darstellung von Rechtsprechung aller Instanzen, um im Raum stehende, angeblich unzureichende Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf Folgeschäden differenziert zu hinterfragen;
– die relevanten Gestaltungsspielräume und Empfehlungen, die in der Debatte bislang kaum angesprochen wurden;
– die Rechtsprechung, died, differenziert nach Massengeschäft und Projektgeschäft, weitaus mehr interessensgerechte Gestaltungsmöglichkeiten bietet als vielfach kolportiert;
– einen Vergleich mit den Grenzen privatautonomer Risikoverlagerungen im Schweizer Recht sowie in den USA.
Abschließend wird aus diesen Erkenntnissen mit dem neuartigen Konzept einer Folgeschädenpflichtversicherung ein Vorschlag zur Lösung abgeleitet, der aus Unternehmenssicht praxistauglich und international wettbewerbsfähig wäre und auch rechtssichere Weiterentwicklungen im LegalTech-Bereich fördern würde.

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F. Zwischenfazit

Nachdem einige wesentliche Grundprinzipien der Haftung und die rechtshistorische Entwicklung weg von der unbeschränkten Haftung hin zur Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung kurz angerissen wurden, stellt sich die Frage, welche gesetzlichen und vertraglichen Grenzen diesen Prinzipien gesetzt sind bzw. durch Parteivereinbarung gesetzt werden können. Es geht also darum, das rechte Maß vertraglicher Haftungsbeschränkungen aus dem bestehenden gesetzlichen Leitbild und dem derzeitig zugelassenen Abweichungsspielraum als Ausdruck der Vertragsfreiheit abzuleiten.

§ 4. Gesetzliche Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach deutschem Recht

A. Schranken der Schadenszurechnung

Grundsätzlich existieren also nach dem Grundsatz der Totalreparation keine Ausschlüsse oder Zumutbarkeitsschwellen für einzelne Schadensarten122. Dem damit verbundenen Risiko, eine „unendliche Haftungskette“123 zu generieren, wird – außerhalb des CISG124 – dogmatisch im Bereich der Kausalität, d.h. der Zurechnung der Schadensverursachung, durch verschiedene Theorien begegnet:

Die an die Äquivalenztheorie anschließende Adäquanztheorie rechnet Schäden, welche auf gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe zurückzuführen sind, nicht dem Schädiger zu125. Es handelt sich somit, vereinfacht ausgedrückt, um eine auf einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung beruhenden Bewertung der Gesamtumstände126. Wie bereits oben dargestellt, liegen Folgeschäden bei komplexen technischen Projekten jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern sind geradezu typisch127.

Auch die hierauf folgende wertende Schranke, die Schutzrechtslehre (auch Schutzzwecklehre genannt), welche auf den Schutzzweck der verletzten Norm und eine fehlende Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos abstellt128, geht fehl. Denn bereits aus dem Inhalt und Zweck eines Exportvertrages lässt sich in aller Regel die Bedeutung des Liefergegenstandes für den Käufer herauslesen: Insbesondere im Anlagenbau ist es üblich, die zu liefernden (Einzel-)Komponenten auf die (Gesamt-)Anlage oder anschließende Prozesse abzustimmen – und sei es durch die Angabe des beabsichtigten Verwendungszweckes oder nur konkludent durch die Definition von Schnittstellen und Übergabeleistungen129. Die zumeist explizit vorhandenen Gewährleistungspflichten und Garantiezusagen konkretisieren die Schadensvermeidungspflicht für Folgeschäden nur noch130.

Grundsätzlich findet auf dieser Zurechnungsebene also keine generelle Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden statt131. Auch mittelbare Schäden unterliegen in aller Regel in dem hier gewählten Betrachtungsfeld keinen Beschränkungen.

122Zum Stand der Diskussion aus verfassungsrechtlicher Sicht siehe MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 14f.. 123Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2454). 124MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 25. 125NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 66; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 26; MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 104ff.. 126NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 66f.. Die Eingliederung in ein (kombiniertes) Schutzzweckmodell befürwortend: MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 114. 127Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2454). 128NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 68f.; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 29, 54. 129Die Komplexität als „typisches beschreibendes Merkmal“ des Industrieanlagenbaus beschreibend und auf die „starke, z.T. nicht offensichtliche Vernetzung (vielfältige, wechselseitige Abhängigkeiten im System sowie mit der Umwelt)“ rückführend: Gutmannsthal-Krizanits, Risikomanagement von Anlagenprojekten, S. 23/24. Es wird in diesem Zusammenhang auch allgemein von „Spezifikationen“/“Pflichtenheften“ gesprochen, welche die Schnittstellen zwischen den Teilleistungen zum Gesamtprojekt beinhalten, vgl. Malkwitz et al., Projektmanagement im Anlagenbau, S. 6; zur Relevanz von Spezifikationen vor dem Hintergrund branchenüblicher Haftungsbeschränkungen: Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (428). 130Vgl. auch Graf v. Westphalen, BB 2002, S. 209ff. (209). Eine Einschränkung der Ersatzfähigkeit von Folgeschäden, wie MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 120 diskutiert, lässt sich somit gerade nicht erkennen. 131PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 52.

B. Gesetzliche Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse

Unabhängig von den zuvor genannten dogmatischen Schranken existieren gesetzliche und gesetzlich tolerierte Haftungsprivilegien, welche den Grundsatz der unbeschränkten Haftung aufweichen. Beispielhaft sind folgende Konzepte zu erläutern:

I. Gesetzliche Haftungsbeschränkung, insbes. im Bereich der Gefährdungshaftung

So begrenzt der Gesetzgeber zum Beispiel132 die Ansprüche wegen Folgeschäden in Sinne von Personenschäden gem. Produkthaftungsgesetz im B2C-Bereich auf eine Gesamtsumme i.H.v. 85 Millionen EUR (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG) – wobei natürlich anzumerken ist, dass neben dieser Anspruchsgrundlage weiterhin der Weg für unbeschränkte Schadensersatzansprüche z.B. nach § 823 BGB offen bleibt133. Bei einer Berufung auf die Beweiserleichterungen des Produkthaftungsgesetzes134 werden Ansprüche somit gesetzlich gedeckelt. Auf den ersten Blick scheint dies der Preis dafür zu sein, dass der Verbraucher ein Verschulden des Herstellers (entgegen zu den Vorgaben des § 823 BGB) nicht zu beweisen hat und somit eine Beweiserleichterung erfährt. Begründet wird dies offiziell mit der deutschen Rechtstradition, bei verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung eine Deckelung vorzusehen.135

Nur am Rande erwähnt sei, dass der Gesetzgeber in bestimmten Konstellationen auch im Rahmen des Verschuldensmaßstabs von dem Prinzip der Haftung für jegliches Verschulden abweicht136: Für den B2B-Bereich könnte u.a. der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit zu Gunsten des Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 Abs. 1 BGB) relevant sein.

II. Gesetzlich tolerierte vertragliche Haftungsbeschränkung

Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber bzw. auch die Rechtsprechung vertragliche Haftungsprivilegien an Stellen, an denen man es auf Grund der hier besprochenen Thematik eher nicht vermuten würde:

Hervorzuheben sind hier insbesondere die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (kurz ADSp)137. Bei den ADSp handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von diversen Wirtschaftsverbänden ( DIHK , BDI , BGA und HDE ) und dem Bundesverband Spedition und Logistik (mittlerweile umbenannt in Deutscher Speditions- und Logistik-Verband ) ausgehandelt wurden138. Die Anwendung im B2B-Bereich ist gesetzlich nicht verpflichtend, wird von Branchenverbänden aber empfohlen, weshalb den ADSp eine „überragende praktische Bedeutung“139 zugeschrieben wird. Die Einbeziehungserfordernisse richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei infolge der Branchenüblichkeit von einer erleichterten stillschweigenden Einbeziehung auszugehen ist140. Gegenüber Verbrauchern erlangen die ADSp keine Rechtskraft (Ziffer 2.4 ADSp). Kennzeichnend ist, dass konkrete, oft gewichtsabhängige Haftungshöchstgrenzen im Sinne eines Wertersatzes für Schadensersatzansprüche aus Schäden im Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft vereinbart sind (vgl. Ziffer 22, 23 ADSp), ergänzt um absolute Haftungshöchstgrenzen von 1,25 Mio. EUR je Anspruch bzw. 2,5 Mio. EUR je Schadensereignis141 (vgl. Ziffer 23.3.3, 23.5 ADSp). Die Haftung für diesbezügliche Vermögensschäden (auch Folgeschäden) wird hierdurch ersetzt, was auch durch eine erschwerte Versicherbarkeit begründet wird142. Eine Durchbrechung des Haftungsausschlusses ist (hauptsächlich) im Fall von qualifiziertem Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) oder der Verletzung vertragswesentlicher (Kardinal-)Pflichten (Ziffer 27.1 ADSp) denkbar143. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung – auch „Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz“144 genannt – ist auch hier die Eindeckung mit einer marktüblichen Haftpflichtversicherung (Ziffer 28.3 ADSp), welche die dem Geschädigten nach den ADSp zustehenden Ansprüche abdeckt145. Erfolgt diese „Bonitätssicherung“ (d.h. versicherungsrechtliche Absicherung der Anspruchsrealisierung) nicht, so entfällt das Recht zur Berufung auf die Haftungsklauseln der ADSp146. Selbstbehalte von rd. 10 % sowie ein Ausschluss der Deckung für grobe Fahrlässigkeit gelten dabei als marktüblich und sind nicht zu beanstanden147. Die von der Rechtsprechung im Rahmen der AGB-Kontrolle gewährte Bevorzugung besteht darin, dass die ADSp als „ein von allen beteiligten Kreisen ausgehandeltes Gesamtgefüge“148 gewertet wird, dessen einzelne Klauseln nicht separat, sondern nur in einer Gesamtwertung betrachtet werden dürfen149. Der BGH (Urt. v. 03.11.1994 – I ZR 100/92) hat infolgedessen konkret am Beispiel der Haftungsbeschränkung die Rechtmäßigkeit besonders betont:

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